Eilrechtsschutz for housing costs and imminent homelessness

BVerfG 1 BvR 704/16Bverfg / 1. Senat 1. Kammer18 apr 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint against a Higher Social Court decision refusing interim relief for housing and heating costs. The Court held that the complaint was insufficiently substantiated under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG and that no violation of Article 19(4) Basic Law was adequately shown. The complainant had not demonstrated significant detriments preceding actual homelessness. Legal aid and appointment of counsel were therefore refused, and the request for an interim injunction became moot.

Massima Omnilex

Art. 19 Abs. 4 GG; Anforderungen an den Eilrechtsschutz bei drohender Wohnungslosigkeit. Die verfassungsrechtliche Rüge gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die geltend gemachte erhebliche, irreparable Rechtsbeeinträchtigung nicht substanziiert darlegt. Ob vor Eintritt der Wohnungslosigkeit bereits vorgelagerte, nennenswerte Beeinträchtigungen ausnahmsweise Eilrechtsschutz gebieten können, bleibt offen; jedenfalls genügt es nicht, bloß abstrakte oder nicht plausibilisierte Belastungen zu behaupten. Die fachgerichtliche Würdigung ist verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie unter Art. 19 Abs. 4 GG den Zugang zu effektiver vorläufiger Rechtsschutzgewährung in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. consid. 4 f.).

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 704/16, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-18

Aktenzeichen: 1 BvR 704/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160418.1bvr070416

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 35ff SGB 12, § 35 SGB 12, § 86b SGG

Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Februar 2016, Az: L 19 AS 1834/15 B ER, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Zur Gewährung von Eilrechtsschutz bzgl Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§§ 35 ff SGB 12) bei drohender Wohnungslosigkeit - Rüge einer Verletzung des Art 19 Abs 4 GG unzulässig, da keine der Wohnungslosigkeit vorgelagerte, nennenswerte Beeinträchtigungen dargelegt wurden

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten H.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landessozialgerichtliche Entscheidung, in der dem Beschwerdeführer bei der Geltendmachung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem 12. Sozialgesetzbuch Eilrechtsschutz mit der Begründung verwehrt wurde, es drohe (noch) keine Wohnungslosigkeit, weil der Vermieter - nach Kündigung des Mietverhältnisses - noch keine Räumungsklage erhoben habe.

II.

2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten. Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) begründet.

3 1. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht hinreichend dargetan.

4 Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So sind die Fachgerichte gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 <13 f.>).

5 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass ihm solch gravierende Rechtsverletzungen drohen. Das Landessozialgericht hat in einer mit der Verfassungsbeschwerde nicht beanstandeten Weise ausgeführt, es drohe keine Wohnungslosigkeit. Ob Art. 19 Abs. 4 GG erst bei drohender Wohnungslosigkeit die Gewährung von Eilrechtsschutz gebietet, oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - im Einzelfall auch aus anderen, der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerten nennenswerten Beeinträchtigungen (vergleiche hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, juris, Rn. 30; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - L 11 AS 261/14 B -, juris, Rn. 13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2015 - L 6 AS 833/15 B ER -, juris, Rn. 32 ff.) von Verfassungs wegen ein zwingendes Bedürfnis nach der Gewährung von Eilrechtsschutz entstehen kann, kann hier dahinstehen. Denn dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass der drohenden Wohnungslosigkeit vorgelagerte nennenswerte Beeinträchtigungen drohen. Dass ihn - wie er in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht - nicht nur unerhebliche Kosten aus einer (vermeintlich zulässigen und begründeten) Räumungsklage seiner Vermieterin treffen könnten, erscheint angesichts eines mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreibens dieser Vermieterin, in dem sie ihre Bereitschaft dokumentiert, den Ausgang des sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens vor Ergreifung weiterer rechtlicher Schritte abzuwarten, nicht plausibel.

6 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

constitutional complaintinterim reliefhomelessnesshousing costslegal aidadmissibilitysubstantiationeffective judicial protection

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint met the admissibility and substantiation requirements.

Decisione estratta

No. The complaint did not satisfy the statutory pleading requirements and was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

The complainant did not sufficiently substantiate a violation of Article 19(4) Basic Law. The alleged need for interim protection was not shown with the required seriousness.

Questione giuridica chiave

Whether Article 19(4) Basic Law required interim relief because of imminent homelessness or earlier serious impairments.

Decisione estratta

The complaint failed because no substantial, preceding impairments to homelessness were credibly demonstrated.

Motivazione estratta

Even assuming interim protection may be constitutionally required before actual homelessness in some cases, the complainant did not show such prior significant detriments. The Higher Social Court's view that homelessness was not yet imminent remained unchallenged in a constitutionally relevant way.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted for the intended constitutional complaint.

Decisione estratta

No, because the intended proceeding had no sufficient prospect of success.

Motivazione estratta

Since the constitutional complaint was inadmissible, legal aid could not be granted.

Questione giuridica chiave

Whether the application for a preliminary injunction remained pending after non-admission of the complaint.

Decisione estratta

It became moot upon non-admission of the constitutional complaint.

Motivazione estratta

The request for interim relief lost its purpose once the complaint was not accepted for decision.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.