Temporary stay of eviction enforcement due to health risk

BVerfG 2 BvR 399/16Bverfg / 2. Senat 1. Kammer26 feb 2016Granted

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Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court granted interim relief in a constitutional complaint against eviction enforcement. It found the complaint neither inadmissible nor manifestly unfounded and, after weighing the consequences, held that the risk of serious and possibly irreversible harm to the complainant’s life and health outweighed the creditor’s interest in immediate execution. Enforcement of the eviction order from the insolvency-opening decision of the Local Court Offenbach am Main was therefore stayed for up to six months or until the constitutional complaint is decided.

Massima Omnilex

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; interim relief in constitutional complaint proceedings; consequence assessment where the merits are open. When a constitutional complaint is neither manifestly inadmissible nor manifestly unfounded, the Court decides on an application for an interim order by weighing the consequences of granting versus denying relief. In eviction-enforcement matters, serious and potentially irreversible impairment of life and health may outweigh the creditor’s interest in prompt execution, especially where the execution would be carried out shortly and the delay caused by the stay is limited; see consid. 2-4.

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 399/16, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2016-02-26

Aktenzeichen: 2 BvR 399/16

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160226.2bvr039916

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 5. Februar 2016, Az: 5 T 693/15, Beschlussvorgehend AG Offenbach, 6. November 2015, Az: 8 IN 374/14, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur temporären Aussetzung einer Räumungsvollstreckung - Berücksichtigung der Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung

Tenor

Die Räumungsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 2. Juni 2015 - 8 IN 374/14 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe

1 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2 Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3 2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.

4 Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, würde die zwangsweise Räumung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers nach der Ankündigung der Gerichtsvollzieherin vom 4. Februar 2016 am Montag, dem 29. Februar 2016, durchgeführt. Dadurch könnten für den Beschwerdeführer, der nach dem Gutachten der Sachverständigen K... vom 19. Januar 2016 aufgrund einer bestehenden Multimorbidität deutlich beeinträchtigt ist und in erheblichem Umfang pflegerischer Unterstützung bedarf, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft, sondern nur in einer Privatwohnung geleistet werden kann, möglicherweise nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigungen an Leib und Leben eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate. Auch wenn dabei zu berücksichtigen ist, dass die Hauptgläubigerin bereits seit langem die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben hat, wiegt ihr Vermögensinteresse an der Durchführung der Räumung - auch im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine abschließende Entscheidung im Vollstreckungsschutzverfahren beschleunigt herbeizuführen - insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.

Parole chiave

interim reliefconstitutional complainteviction enforcementhealth risklife and limbconsequence balancingprovisional stay

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether an interim order should suspend eviction enforcement pending the constitutional complaint.

Decisione estratta

Yes. The Court suspended enforcement until the constitutional complaint is decided, for a maximum of six months.

Motivazione estratta

The complaint was neither inadmissible nor obviously unfounded. On balancing the consequences, the imminent and potentially irreversible health risks from eviction outweighed the creditor's delay-related financial interests.

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