No duty for private press to print party ads despite regional monopoly

BVerfG 2 BvQ 43/15Bverfg / 2. Senat 3. Kammer27 nov 2015Dismissed

Sintesi

The Federal Constitutional Court lifted an earlier same-day non-entry order after the applicant submitted an affidavit explaining the transmission problem with the lower court decision. On the merits, it denied interim relief. The Court held that a future constitutional complaint would be manifestly unfounded because privately organized press outlets are not subject to a neutrality duty and may refuse party advertisements, even if they allegedly hold a regional monopoly. Alternative means of political communication were available to the applicant.

Regest

Art. 5 Abs. 1 sentence 2 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; private press and political advertisements: privately organized press organs are not subject to a constitutional duty of neutrality in the selection of content and may refuse to print tendentious advertisements or reader submissions. A regional monopoly does not, by itself, justify limiting editorial freedom or imposing a duty of publication, since political actors can generally disseminate their views through other communication channels; the standards applicable to public-service broadcasters do not apply to the private press.

Testo completo

BVerfG — 2 BvQ 43/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2015-11-27

Aktenzeichen: 2 BvQ 43/15

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20151127a.2bvq004315

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 145ff BGB, § 311 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 26. November 2015, Az: 2 W 578/15, Beschlussvorgehend LG Erfurt, 19. November 2015, Az: 3 O 1379/15, Beschlussvorgehend BVerfG, 27. November 2015, Az: 2 BvQ 43/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer eA: Auch bei regionaler Monopolstellung besteht kein Kontrahierungszwang privatrechtlicher Presseorgane bzgl des Abdrucks von Zeitungsanzeigen einer politischen Partei

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2015 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Auf den als Gegenvorstellung zu wertenden Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. November 2015 war der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage aufzuheben (vgl. Hammer, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 56).

2 Vorgenannter Beschluss beruhte auf der fehlenden Übersendung des seitens der Antragstellerin angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Erfurt vom 19. November 2015. Die Antragstellerin hat jedoch nach Erlass des Beschlusses vom heutigen Tage eidesstattlich versichert, auf den zuvor unternommenen erfolglosen Versuch, den Beschluss des Landgerichts Erfurt als Anlage zum Antragsschriftsatz per Fax zu übermitteln, die Faxeingangsstelle des Bundesverfassungsgerichts kontaktiert und die Auskunft erhalten zu haben, dass eine Übersendung der Anlagen mittels E-Mail ausreichend sei. Dieser Umstand rechtfertigt die Aufhebung des Beschlusses vom heutigen Tage sowie eine erneute Entscheidung.

3 2. Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegen indes nicht vor.

4 a) Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die substantiierte Darlegung, dass der - wie hier noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).

5 b) Gemessen hieran kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Der gestellte Antrag ist unbegründet, da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre.

6 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die privatwirtschaftlich organisierte Presse bei der Auswahl der von ihr verbreiteten Nachrichten und Meinungen der Verpflichtung zu Neutralität nicht unterliegt (vgl. BVerfGE 37, 84 <91>). Anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten dürfen Presseorgane auch den Abdruck von Anzeigen und Leserzuschriften einer bestimmten Tendenz verweigern, ohne dass darin eine unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung läge, selbst wenn zugleich entgegenstehenden Meinungen Raum gegeben würde. Daran ändert auch eine regionale Monopolstellung nichts. Da politische Wettbewerber - nicht zuletzt aufgrund der Entwicklung der modernen Informationstechnologien - über vielfältige Möglichkeiten der Verbreitung von Informationen verfügen, bedarf es auch bei einer regionalen Monopolstellung eines Presseorgans keiner Einschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten verlegerischen Freiheit (vgl. BVerfGE 37, 84 <91>; 42, 53 <62>; Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, BT Anz Rn. 61 ff.).

7 Nichts anderes kann vorliegend gelten. Selbst wenn den von der Antragstellerin bezeichneten und in privater Hand betriebenen Mediengruppen eine regionale Monopolstellung zukäme, kann hieraus eine Verpflichtung zum Abdruck von Anzeigen, die die Einladung zu einem "Bürgerdialog" der Antragstellerin zum Gegenstand haben, mit dem ihr "Konzept zur Asyl- und Zuwanderungspolitik" vorgestellt werden soll, nicht hergeleitet werden. Die Antragstellerin verfügt über sonstige Möglichkeiten, für die Veranstaltung in anderer Form zu werben und hat davon - wie ihr Internetauftritt zeigt - auch Gebrauch gemacht. Daher begegnen die diesbezüglichen Erwägungen in den angegriffenen Beschlüssen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

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