Constitutional complaint inadmissible; abuse fee imposed

BVerfG 2 BvR 2092/14Bverfg / 2. Senat 1. Kammer27 ott 2015Dismissed

Sintesi

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint because it was manifestly inadmissible. The complainant had not himself challenged the Local Court decision, lacked personal concern regarding the Regional Court decision concerning other shareholders, had not exhausted remedies, and in any event missed the one-month filing deadline. Because the complaint was obviously hopeless and the defects should have been apparent to counsel, the Court imposed a EUR 200 abuse fee on the complainant's lawyer under § 34(2) BVerfGG.

Regest

§ 34 Abs. 2 BVerfGG; offenkundige Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als Missbrauch; eine Missbrauchsgebühr kommt in Betracht, wenn die Beschwerde bei verständiger Würdigung als völlig aussichtslos erscheint und die gravierenden Zulässigkeitsmängel einem Rechtsanwalt ohne Weiteres erkennbar sein mussten (vgl. auch Rn. 4 f.). Bei fehlender Rechtswegerschöpfung und verfristeter Einlegung ist die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt; die Gebührenauferlegung kann dem Bevollmächtigten zugerechnet werden, wenn ihm der Missbrauch anzulasten ist.

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 2092/14, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2015-10-27

Aktenzeichen: 2 BvR 2092/14

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151027.2bvr209214

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 24. Juli 2014, Az: 6 T 191/14, Beschlussvorgehend LG Bonn, 10. Juli 2014, Az: 6 T 184/14, Beschlussvorgehend AG Bonn, 13. Juni 2014, Az: 99 IN 153/13, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung - Missbrauchsgebühr

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Verfahrensbevollmächtigten B… wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig.

2 Der Beschwerdeführer hat den Beschluss des Amtsgerichts Bonn nicht selbst mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Durch die dennoch von ihm mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gegen andere Aktionäre erging, ist er nicht selbst betroffen. Hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft. Selbst wenn dies, wie geltend gemacht, mangels Erfolgsaussicht unzumutbar gewesen sein sollte, wahrt die Verfassungsbeschwerde, auch bei Zugrundlegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, insoweit jedenfalls offensichtlich nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

II.

3 Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4 1. Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 f.; 10, 94 <97 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9).

5 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier eine der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor. Die oben dargelegten, gravierenden Zulässigkeitsmängel können, insbesondere für einen Rechtsanwalt, nicht zweifelhaft sein.

III.

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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