Half cost reimbursement and value in constitutional complaint

BVerfG 1 BvR 159/09Bverfg / 1. Senat 1. Kammer12 nov 2014Partially Granted

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The Federal Constitutional Court decided after the constitutional complaint in a custody dispute had become moot. It ordered the Land Brandenburg to reimburse half of the complainant's necessary expenses because the complaint would likely have succeeded in part, namely against the rejection of the subsidiary request and the underlying custody rule. It further fixed the value of the subject matter for the lawyer's services at EUR 25,000.

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Kostenentscheidung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde; der Billigkeitsmaßstab knüpft maßgeblich an den Erledigungsgrund an. Beseitigt die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt oder schafft sie sonst Abhilfe, ist regelmäßig eine volle oder teilweise Auslagenerstattung billig; dies gilt insbesondere, wenn die Verfassungsbeschwerde bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Soweit die Beschwerde nur teilweise Erfolgsaussichten aufweist, kann die Auslagenerstattung entsprechend quotenmäßig festgesetzt werden (vgl. consid. 7 f.). Die Gegenstandswertfestsetzung richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 159/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2014-11-12

Aktenzeichen: 1 BvR 159/09

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: Art 6 Abs 2 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 26. November 2008, Az: XII ZB 103/08, Beschlussvorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 20. Mai 2008, Az: 15 UF 55/08, Beschlussvorgehend AG Potsdam, 31. März 2008, Az: 43 F 73/08, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der hälftigen Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde - Sorgerecht des nichtehelichen Vaters

Tenor

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betraf eine Entscheidung zum elterlichen Sorgerecht. Der Beschwerdeführer ist der Vater eines nichtehelich geborenen Sohnes, für den keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.

2 1. Im März 2008 beantragte der Beschwerdeführer wegen Meinungsverschiedenheiten in Fragen der Gesundheitssorge, der Kindesmutter das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen und auf ihn zur alleinigen Ausübung zu übertragen, hilfsweise sinngemäß die Einräumung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts. Die Kindesmutter stimmte der Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts nicht zu, woraufhin das Amtsgericht den Antrag insgesamt zurückwies. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB lägen nicht vor. Die Begründung eines Mitsorgerechts des Beschwerdeführers setze zwingend die Zustimmung der Kindesmutter voraus, an der es fehle. Die hiergegen gerichteten Beschwerden zum Oberlandesgericht und zum Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.

3 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung seines Elternrechts geltend, wobei er sich auf die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung insgesamt sowie mittelbar der Rechtslage, wonach eine Einräumung des Sorgerechts von der Zustimmung der Kindesmutter abhänge, wenn kein Fall des § 1666 BGB vorliege, berief.

4 3. Nachdem der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 21. Juli 2010 entschieden hatte, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sei, den Vater eines nichtehelichen Kindes von der Sorgetragung generell auszuschließen, wenn die Weigerung der Mutter des Kindes, der gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder dessen Alleinsorge für das Kind zuzustimmen, nicht gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüft werden kann (BVerfGE 127, 132 ff.), erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache insgesamt für erledigt und ersuchte um Auslagenerstattung sowie Festsetzung des Gegenstandswerts.

5 4. Das Land Brandenburg hat zur Auslagenerstattung und zum Gegenstandswert Stellung genommen.

II.

6 1. In dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang war anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu ersetzen sind.

7 a) Der Maßstab für die der Kammer nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde obliegende Entscheidung (vgl. BVerfGE 72, 34) über die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht auch in Fällen, in denen sich die Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erweist, volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen kann. Diese Entscheidung ist nach Billigkeitsgründen zu treffen, wobei insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 87, 394 <397>). Daneben kommt eine Erstattung der Auslagen aus Billigkeitsgründen in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg hatte und im Rahmen der hierfür vorzunehmenden kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 5).

8 b) Hiernach entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung zur Hälfte und damit in dem Umfang der Billigkeit, in dem die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des im Ausgangsverfahren gestellten Hilfsantrages des Beschwerdeführers und mittelbar gegen die diesbezügliche Rechtslage richtete. Insoweit wäre die Verfassungsbeschwerde aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen, da der Sachverhalt insoweit dem der Senatsentscheidung vom 21. Juli 2010 zugrundeliegenden entsprach. Im Übrigen - soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung des im Ausgangsverfahren gestellten Hauptantrages richtete - entspräche die Anordnung der Auslagenerstattung dagegen nicht der Billigkeit. Insoweit war die Erklärung der Erledigung durch die Senatsentscheidung schon nicht veranlasst.

9 2. Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complainant is entitled to reimbursement of necessary expenses after the constitutional complaint became moot.

Decisione estratta

The complainant is entitled to reimbursement of one half of the necessary expenses incurred in the constitutional complaint proceedings.

Motivazione estratta

Under § 34a(3) BVerfGG, cost reimbursement after mootness is decided on equitable grounds, with special weight given to the reason for the mootness. The complaint would likely have succeeded insofar as it challenged the rejection of the subsidiary request and the underlying rule, but not in relation to the main request.

Questione giuridica chiave

What value of the subject matter should be fixed for the complainant's lawyer in the constitutional complaint proceedings.

Decisione estratta

The value of the subject matter is fixed at EUR 25,000.

Motivazione estratta

The determination follows § 37(2) sentence 1 in conjunction with § 14(1) RVG.

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