Interim relief denied for lack of exhaustion of remedies

BVerfG 2 BvQ 38/14Bverfg / 2. Senat 2. Kammer6 nov 2014Dismissed

Sintesi

The applicant sought interim constitutional relief against an order of the Landgericht Arnsberg concerning disciplinary and security measures, removal from work, and transfer to closed custody. The Federal Constitutional Court refused the application because the applicant had not exhausted available remedies: a legal complaint under Section 116 StVollzG remained available against the enforcement chamber decision. The Court also found no indication of a severe, unavoidable disadvantage that would justify bypassing exhaustion requirements.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung nur bei dringender Notwendigkeit zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus wichtigem Grund; keine Anordnung, wenn die in der Hauptsache beabsichtigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. § 90 Abs. 2 S. 1 und 2 BVerfGG verlangen grundsätzlich Rechtswegerschöpfung; eine Ausnahme setzt einen schweren, unabwendbaren Nachteil voraus. Steht gegen die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung ein statthaftes fachgerichtliches Rechtsmittel offen, fehlt es regelmäßig an der Voraussetzung der Erschöpfung; bloße Möglichkeit einer späteren Grundrechtsverletzung genügt nicht, wenn ein schwerer Nachteil nicht substantiiert dargetan oder ersichtlich ist.

Testo completo

BVerfG — 2 BvQ 38/14, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2014-11-06

Aktenzeichen: 2 BvQ 38/14

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 116 StVollzG

Spruchkörper: 2. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit der Erlangung fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: gem § 116 StVollzG) - zudem kein schwerer Nachteil iSd § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG

Gründe

1 1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2 Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>; BVerfGK 1, 103 <105>; stRspr).

3 Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Verfahren nicht ergehen. Einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgelegten, die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme und allgemeiner Sicherungsmaßnahmen sowie die Ablösung von der Arbeit und die Verlegung in den geschlossenen Vollzug betreffenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Oktober 2014 - IV-2 StVK 149/14 - stünde das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 116 StVollzG).

4 2. Schließlich steht auch nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen würde. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erschöpfung des Rechtswegs für den Antragsteller mit einem derart schweren Nachteil verbunden wäre, dass ein Tätigwerden des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht käme.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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