No reimbursement of expenses for inadmissible constitutional complaint

BVerfG 2 BvR 1222/14Bverfg / 2. Senat 3. Kammer23 giu 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court no longer decided the constitutional complaint or the request for interim relief after the complainant declared the matter resolved. It addressed only the application for reimbursement of expenses. Although the challenged lower-court decisions had later been quashed, reimbursement was refused because the constitutional complaint had been inadmissible when filed: the ordinary legal remedy had not yet been exhausted and the requirements for a prior decision under § 90(2) sentence 2 BVerfGG were not sufficiently substantiated. The alleged need to file for insolvency and the asserted market-trust damage did not justify a different result.

Massima Omnilex

§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde; die Billigkeitsentscheidung setzt grundsätzlich nicht eine bloße überschlägige Erfolgsaussicht voraus, sondern knüpft an besondere Umstände an, namentlich daran, dass der Hoheitsträger dem Begehren abgeholfen oder die gerügte Belastung beseitigt hat und daraus auf die Berechtigung des Begehrens geschlossen werden kann (vgl. consid. 2). Ist die Verfassungsbeschwerde bei Einlegung wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig, rechtfertigt die spätere Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen durch das Fachgericht im Regelfall keine Auslagenerstattung. Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verlangt die substantiiert dargelegte Gefahr eines schweren, unabwendbaren Nachteils; bloße wirtschaftliche Nachteile oder ein behaupteter Vertrauensschaden genügen nicht ohne Weiteres (vgl. consid. 3).

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 1222/14, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Entscheidungsdatum: 2014-06-23

Aktenzeichen: 2 BvR 1222/14

Dokumenttyp: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Normen: § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 13 Abs 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Ulm, 30. Mai 2014, Az: 2 Qs 37/14 Wik, Beschlussvorgehend AG Ulm, 12. Mai 2014, Az: 3 Gs 773/14, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Keine Auslagenerstattung bei Erledigung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Gründe

1 Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist daher nur noch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer Auslagen.

2 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die hiernach gebotene Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Funktion und der Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht auf Grund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten zu treffen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt aber dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>).

3 Gemessen daran scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Oberlandesgericht die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und Landgerichts aufgehoben. Im Zeitpunkt ihrer Einlegung vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde jedoch unzulässig, so dass trotz der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen eine Auslagenerstattung sowohl für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4). Das Oberlandesgericht hatte bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die statthafte und bereits anhängige weitere Beschwerde entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war mithin der Rechtsweg noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausreichend dargetan hätte. Selbst wenn sie bereits vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts gezwungen gewesen wäre, Insolvenz anzumelden, stellt dies im konkreten Fall keinen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne der Vorschrift dar, weil aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache mit einer zügigen Entscheidung des Fachgerichts zu rechnen gewesen ist und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzantrags noch die Möglichkeit der Rücknahme des Antrags besteht (§ 13 Abs. 2 InsO). Auch ist nicht ausreichend dargelegt, dass angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst ausgesetzten Zahlung der Zinsen auf die von ihr ausgegebenen Anleihen und des Umstands, dass daraufhin die Frankfurter Wertpapierbörse den Handel mit der Anleihe bis auf weiteres aussetzte, durch die Insolvenzanmeldung ein darüber hinaus ins Gewicht fallender Vertrauensschaden am Finanzmarkt eintritt.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

constitutional complaintexpensesmootnessexhaustion of remediesinadmissibilityinterim reliefinsolvencyfairnessmarket confidence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether expenses should be reimbursed after the constitutional complaint became moot

Decisione estratta

Reimbursement was denied because the complaint had been inadmissible when filed for failure to exhaust the ordinary legal remedy.

Motivazione estratta

Under § 34a(3) BVerfGG reimbursement depends on fairness. Although the higher court later set aside the challenged decisions, the complaint was still inadmissible when lodged because the pending further appeal had not yet been decided. No sufficient showing was made for a prior decision under § 90(2) sentence 2 BVerfGG, and no severe, unavoidable disadvantage was shown.

Questione giuridica chiave

Whether the request for interim relief still required a decision

Decisione estratta

No further decision was necessary because the complainant had declared the matter resolved.

Motivazione estratta

Once the case was declared resolved, only the request for reimbursement of expenses remained.

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