Non-acceptance complaint inadmissible for missing supporting signatures

BVerfG 2 BvC 1/14Bverfg / 2a divisione1 apr 2014Dismissed

Sintesi

The complainant challenged the Federal Electoral Committee’s rejection of its European election nomination because it had not submitted the required 4,000 supporting signatures. The Federal Constitutional Court held the complaint inadmissible, because § 14(4a) EuWG opens the special complaint route only for rejections based on lack of party status or status as another political association under § 8(1) EuWG. Missing supporting signatures under § 9(5) sentence 2 EuWG fall outside that scope. Any further objections must be pursued in election review proceedings under § 26 EuWG.

Regest

§ 14 Abs. 4a S. 1 EuWG; Unzulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde bei Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen fehlender Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 S. 2 EuWG. Der Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht eröffnet nur die Überprüfung von Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen. Die Vorlage von Unterstützungsunterschriften gehört nicht zum Wahlvorschlagsrecht im Sinne dieser Norm; insoweit ist der Rechtsweg zum Bundeswahlausschuss eröffnet (§ 14 Abs. 4 EuWG). Sonstige Einwände sind dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten (§ 26 EuWG).

Testo completo

BVerfG — 2 BvC 1/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-01

Aktenzeichen: 2 BvC 1/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 BVerfGG, § 8 Abs 1 EuWG, § 9 Abs 5 S 2 EuWG, § 14 Abs 4a S 1 EuWG

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG): Unzulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde bei Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen fehlender Unterstützungsunterschriften (§ 9 Abs 5 S 2 EuWG)

Gründe

A.

1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am 25. Mai 2014.

2 Am 14. März 2014 hat der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin habe nicht die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 EuWG erforderlichen 4.000 Unterstützungsunterschriften eingereicht.Am 18. März 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.

3 Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich zur Beschwerde geäußert.

B.

4 Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Der Bundeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EuWG. Hiergegen steht die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG. Die Vorschrift eröffnet den Weg zum Bundesverfassungsgericht - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWG eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen (vgl. BTDrucks 17/13705, S. 7).

5 Über die sonstigen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden (§ 26 EuWG).

Parole chiave

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