Constitutional complaint inadmissible for failure to exhaust remedies

BVerfG 2 BvR 1095/12Bverfg / 2. Senat 3. Kammer10 ott 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that the complainant still had an available path of effective judicial protection because, after a court-attributable defect in the filing of the appeal, he could seek reinstatement and then refile the appeal properly. Because no adequate instruction about this route had been given, the reinstatement period had not yet started. The Court emphasized that in such situations fairness requires guidance on how to obtain reinstatement, and that other doubts expressed by the appellate court did not remove this obligation.

Massima Omnilex

Art. 19 Abs. 4 GG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht ausgeschöpften Rechtswegs bei noch möglicher Wiedereinsetzung. Liegt die Fristversäumnis oder Formunwirksamkeit eines Rechtsmittels in einem der Justiz zuzurechnenden Fehler, ist dem Betroffenen nach dem Grundsatz fairer Verfahrensführung die Möglichkeit der Wiedereinsetzung und der hierzu erforderliche Weg mitzuteilen; erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfGK 8, 303). Die Wiedereinsetzung dient dem effektiven Rechtsschutz und ist grundsätzlich auch dann zu eröffnen, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Frist nachgeholt und das Rechtsmittel ordnungsgemäß erneut erhoben werden kann. Andere vom Fachgericht erwähnte Zulässigkeitserwägungen ersetzen die gebotene Belehrung nicht, solange die formwidrige Einlegung gerade auf einem Gerichtsfehler beruht.

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 1095/12, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-10

Aktenzeichen: 2 BvR 1095/12

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121010.2bvr109512

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 44 S 1 StPO, § 45 Abs 1 S 1 StPO, § 45 Abs 2 S 3 StPO, § 118 Abs 3 StVollzG, § 120 Abs 1 StVollzG

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 17. Februar 2012, Az: 4 Ws 003/12 (R), Beschlussvorgehend OLG München, 18. Januar 2012, Az: 4 Ws 003/12 (R), Beschlussvorgehend LG München I, 28. November 2011, Az: StVK 957/11, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Wiedereinsetzungsmöglichkeit vor Fachgerichten - Statthaftigkeit der Wiedereinsetzung bei der Justiz zuzurechnendem Fehler - hier: Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei von Geschäftsstellenbeamten verursachter Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und mangelnder Belehrung über Wiedereinsetzungsmöglichkeit

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde kann nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gebotenen Weise erschöpft.

2 1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42, 252 <256 f.>; 77, 275 <282>). Im vorliegenden Fall besteht diese Möglichkeit, obwohl der Beschwerdeführer sich bereits mit einem erfolglos gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag an das Oberlandesgerichtgewandt hat.

3 2. Die vom Oberlandesgerichtfestgestellte Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruhte nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern darauf, dass sie von dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten nicht in einer den Anforderungen der fachgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Weise aufgenommen worden war. Ursächlich für die Unzulässigkeit war somit ein Fehler der Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 8, 303 <304>).

4 Eine Wiedereinsetzung scheidet im vorliegenden Fall nicht wegen Fristablaufs aus.

5 a) Jedenfalls in den Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem den Gerichten zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Wege der Wiedereinsetzung zu erreichen. Erst diese Belehrung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf (vgl. BVerfGK 8, 303 <304>). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsbeschwerde war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht formgerecht (§ 118 Abs. 3 StVollzG) erhoben, weil der Rechtspfleger sie nicht in der erforderlichen Weise protokolliert hatte. Die danach gebotene Belehrung, dass und wie der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung erlangen konnte (vgl. BVerfGK 8, 303 <304, 306>), ist ihm nicht erteilt worden.

6 b) Eine Belehrung des Beschwerdeführers über den Weg, auf dem er Wiedereinsetzung erlangen kann, war nicht deshalb entbehrlich, weil - zumindest in rückblickender Betrachtung - davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung zu erlangen, unabhängig von einer solchen Belehrung hinreichend unterrichtet war. So war dem Beschwerdeführer offenkundig nicht bekannt, dass innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Handlung - nämlich die innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist nicht formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde - nachgeholt, die Rechtsbeschwerde also erneut, diesmal formgerecht, erhoben werden musste, damit der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben konnte (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).

7 c) Den Beschwerdeführer über das richtige Vorgehen zur Korrektur des Justizfehlers zu belehren erübrigte sich im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht in dem Beschluss, mit dem es die Rechtsbeschwerde als formwidrig verwarf, zusätzlich angemerkt hat, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde auch mangels hinreichender Darlegungen zum Inhalt des Schadensersatz- oder Folgenbeseitigungsanspruchs, mit dem er vor dem Landgericht sein Feststellungsinteresse begründet hatte, nicht erfüllt habe.

8 Die aus Gründen der Verfahrensfairness und zur Gewährleistung der Effektivität des Rechtsschutzes erforderliche Belehrung ist grundsätzlich auch dann nicht verzichtbar, wenn das Gericht der Rechtsbeschwerde aus anderen Gründen als wegen der für formwidrig erachteten Protokollierung keine Erfolgsaussichten einräumt. Sinn des in § 118 Abs. 3 StVollzG - wie in der Parallelvorschrift § 345 Abs. 2 StPO - aufgestellten Formerfordernisses ist es, sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte dienen. Daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 <305>; zu § 345 Abs. 2 StPO siehe BVerfGE 64, 135 <153>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, Rpfleger 2002, S. 279; BGHSt 25, 272 <273>). Die Feststellung, dass eine Rechtsbeschwerde nicht in der durch § 118 Abs. 3 StVollzG geforderten Weise vom Rechtspfleger überprüft und verantwortet ist, schließt demnach die Feststellung ein, dass die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Unterstützung des Rechtspflegers dem Rechtsschutzsuchenden nicht zuteil geworden ist und dem Gericht somit die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Grundlage für die Prüfung des Rechtsschutzbegehrens nicht vorliegt. Die Erfolgsaussichten einer zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhobenen Rechtsbeschwerde, einschließlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, dürfen daher grundsätzlich erst dann beurteilt werden, wenn eine unter Beteiligung des Rechtspflegers ordnungsgemäß zustande gekommene Rechtsbeschwerde tatsächlich vorliegt (vgl. BVerfGK 8, 303 <305>).

9 Zwar bleibt es den Gerichten unbenommen, einen Rechtsschutzsuchenden, der aus Gründen der Verfahrensfairness über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zu belehren ist, zugleich auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, von denen abhängt, ob er sein letztlich verfolgtes Rechtsschutzziel wird erreichen können. Der Zweck der Formvorschrift wird jedoch insbesondere dann in besonders offensichtlicher Weise verfehlt, wenn einem Rechtsbeschwerdeführer neben einer auf unzureichender Aufgabenwahrnehmung des Rechtspflegers beruhenden Formwidrigkeit seiner Rechtsbeschwerde vorgehalten wird, sein Rechtsbeschwerdevortrag genüge nicht den Darlegungsanforderungen. Denn der Sinn des Formerfordernisses besteht unter anderem gerade darin, dem Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung bei der Erfüllung der Darlegungsanforderungen zu sichern.

10 3. Da der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, erst durch den vorliegenden Beschluss in der notwendigen Weise informiert wird, beginnt die maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist erst mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen (BVerfGK 8, 303 <306>, m.w.N.).

11 Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts oder der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der er untergebracht ist (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 299 StPO), erneut Rechtsbeschwerde einlegen, indem er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1 StVollzG, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hierzu ist ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben. Nutzt der Beschwerdeführer diese Möglichkeit, so wird die Amtsperson, die als Rechtspfleger tätig wird, auf die Wahrung der nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts bestehenden Form- und Darlegungserfordernisse zu achten haben.

12 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

constitutional complaintexhaustion of remediesreinstatementfair trialformal requirementsjudicial errorprison law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was admissible despite possible reinstatement before the ordinary courts

Decisione estratta

The complaint was inadmissible because the complainant had not exhausted the available judicial remedies in the required manner.

Motivazione estratta

If reinstatement in the previous position can still secure protection before the ordinary courts, the complainant must first use that avenue. Here, the possibility remained because the defect in the appeal was attributable to a judicial error, and the complainant had not yet been properly informed of the reinstatement route.

Questione giuridica chiave

Whether the failure to advise the complainant about reinstatement barred the running of the reinstatement period

Decisione estratta

Yes. In cases where the reason for missing a deadline lies in a court-attributable error, fairness requires instruction on how to obtain reinstatement; only that instruction starts the reinstatement period.

Motivazione estratta

The appeal was deemed formally defective because it had not been recorded in the required way by the court staff. Since the complainant had not been told how to cure that defect and refile the appeal correctly, the reinstatement period had not yet started.

Questione giuridica chiave

Whether additional criticism by the appellate court made the instruction unnecessary

Decisione estratta

No. The court held that additional remarks on other alleged admissibility defects did not eliminate the need for instruction about reinstatement and proper refiling.

Motivazione estratta

The purpose of the formal requirements is also to protect an untrained litigant from failure due to formal defects. It would undermine that purpose to refuse instruction merely because the appellate court had also doubted the appeal on other grounds.

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