Interim suspension of prison sentence enforcement

BVerfG 2 BvR 2883/10Bverfg / 2. Senat 1. Kammer21 giu 2012Granted

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The Federal Constitutional Court granted an interim order in a constitutional complaint against criminal convictions from the Munich II Regional Court, as upheld on revision by the Federal Court of Justice. The applicants argued that the trial court had failed to warn them, before a plea agreement, that the court would not be bound under § 257c Abs. 4 StPO. The Court found the complaint neither clearly inadmissible nor clearly unfounded and held that continued execution of the prison sentences would risk an irreparable interference with personal liberty. It therefore suspended enforcement of the total prison sentences for up to six months.

Massima Omnilex

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Bei offenem Ausgang ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde bleiben außer Betracht, sofern sie nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Überwiegt bei drohendem irreparablen Eingriff in die Freiheit der Person das Interesse an vorläufigem Rechtsschutz das öffentliche Interesse an sofortiger Strafvollstreckung, ist der Vollzug auszusetzen. Bei bereits teilweise vollstreckten Strafen vermindert dies das Gewicht des öffentlichen Nachteils.

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 2883/10, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2012-06-21

Aktenzeichen: 2 BvR 2883/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120621.2bvr288310

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 257c Abs 4 StPO, § 257c Abs 5 StPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 2. November 2010, Az: 1 StR 469/10, Beschlussvorgehend LG München II, 27. April 2010, Az: W5 KLs 63 Js 20750/08, Urteilnachgehend BVerfG, 5. Dezember 2012, Az: 2 BvR 2883/10, Einstweilige Anordnungnachgehend BVerfG, 19. März 2013, Az: 2 BvR 2628/10, Urteil

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Erlass einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen - Verständigung zwischen Gericht und Beteiligten im Strafverfahren bei unterlassener Belehrung über Wegfall der Bindungswirkung gem § 257c Abs 4 StPO - drohender irreparabler Eingriff in persönliche Freiheit überwiegt öffentliches Interesse an nachdrücklicher und beschleunigter Strafvollstreckung

Tenor

  1. Die Vollstreckung der gegen die Beschwerdeführer ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 27. April 2010 - W5 KLs 63 Js 20750/08 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer - längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.

  2. ...

Gründe

I.

1 1. a) Das Landgericht München II sprach die Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen Betrugs in 27 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem gemeinschaftlichem unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäfts, schuldig und verurteilte den Beschwerdeführer S. deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Beschwerdeführer G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.

2 b) In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München II war es zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen, in der das Gericht den Beschwerdeführern eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren und sechs Monaten (S.) sowie drei Jahren und vier Monaten (G.) zugesichert hatte. Vor dem Zustandekommen der Verfahrensabsprache hatte die Strafkammer die Beschwerdeführer entgegen § 257c Abs. 5 StPO nicht über den Wegfall der Bindungswirkung für das Gericht nach § 257c Abs. 4 StPO belehrt.

3 c) Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts München II gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Zu der Revisionsrüge eines Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO führte der Bundesgerichtshof aus, eine der von § 257c Abs. 4 StPO erfassten Fallkonstellationen, über die gemäß § 257c Abs. 5 StPO vorab zu belehren sei, liege nicht vor. Dementsprechend überstiegen die verhängten Strafen auch nicht die jeweils zugesicherte Höhe. Auch sonst seien konkrete, fallbezogene Gründe, die für die Möglichkeit sprächen, dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Prozessverhalten der Beschwerdeführer ausgewirkt haben könnte, so dass letztlich ein für sie günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4 2. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine Verletzung ihrer Selbstbelastungsfreiheit, ihres Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Schuldgrundsatzes. Zudem wenden sie sich gegen die Vorschrift des § 257c StPO, die wegen Verstoßes gegen den Schuldgrundsatz verfassungswidrig sei.

5 3. Die Beschwerdeführer beantragen, die Vollziehung der im Tenor genannten Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

II.

6 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.

7 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

8 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung über- wiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnten die ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen in der Zwischenzeit weiter vollstreckt werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>). Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile deutlich weniger schwer. Zwar könnten dann die Gesamtfreiheitsstrafen vorübergehend nicht vollstreckt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen hier ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre, zumal jeweils bereits ein Teil der Strafe vollstreckt ist.

9 3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Parole chiave

interim reliefconstitutional complaintfreedom of personsentence enforcementplea agreementwarning dutybalancing of consequences

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Questione giuridica chiave

Whether enforcement of the applicants' prison sentences should be suspended by interim order pending the constitutional complaint.

Decisione estratta

Yes. The risk of an irreparable interference with personal liberty if enforcement continued outweighed the public interest in prompt execution of final sentences.

Motivazione estratta

The constitutional complaint was neither manifestly inadmissible nor manifestly unfounded. If no interim order were issued and the complaint later succeeded, continued enforcement would irreparably affect liberty; if relief were granted and the complaint later failed, the temporary delay in enforcement caused materially less serious harm.

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