Interim relief inadmissible to force ruling on legal aid

BVerfG 1 BvQ 44/11Bverfg / 1. Senat 1. Kammer21 dic 2011Dismissed

Sintesi

The Federal Constitutional Court rejected an application for an interim order seeking to compel the Marburg Local Court to decide pending legal aid applications in an allegedly overlong civil case. It held that interim relief cannot be used to obtain procedural directions that would exceed what could be ordered in the main constitutional complaint. The Court also noted that the newly introduced delay complaint under the Act on Legal Protection in Excessively Long Court Proceedings must generally be used first; under § 90(2) sentence 2 BVerfGG this exhaustion requirement applies before a constitutional complaint, and therefore also before admissible interim relief based on it.

Regest

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG; einstweilige Anordnung zur Beschleunigung fachgerichtlicher Verfahren und Rechtswegerschöpfung bei Rüge überlanger Verfahrensdauer. Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn mit ihr eine prozessleitende Entscheidung des Fachgerichts erzwungen werden soll, die im Hauptsacheverfahren nicht in dieser Form ergehen könnte; das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur eine Grundrechtsverletzung wegen überlanger Verfahrensdauer feststellen, nicht aber dem Fachgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben (vgl. BVerfGE 16, 220; consid. 1). Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ist die Verzögerungsrüge grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu ergreifen; das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gilt damit auch für die Zulässigkeit eines auf die Verfassungsbeschwerde gestützten eA-Antrags (consid. 2).

Testo completo

BVerfG — 1 BvQ 44/11, Ablehnung einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: 1 BvQ 44/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:qk20111221.1bvq004411

Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung

Normen: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, ÜberlVfRSchG

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags, mit dem eine Entscheidung über einen vor Fachgerichten gestellten PKH-Antrag erzwungen werden soll - Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG setzt ggf Erhebung der Verzögerungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren voraus

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 89).

2 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I S. 2302) mit der Verzögerungsrüge nunmehr ein Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens auch mit Geltung für bereits anhängige Verfahren eingeführt wurde; gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf ergriffen worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte, was wiederum Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.

3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

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