Unsubstantiated constitutional complaint against value in dispute

BVerfG 1 BvR 1393/10Bverfg / 1. Senat 1. Kammer8 dic 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A telecommunications company complained to the Federal Constitutional Court against a value-in-dispute determination of EUR 12,960,000 made in administrative litigation against the Federal Network Agency. The company argued that previous practice used a much lower standard amount and that effective judicial protection, equality, and access to court required a predictable capped value. The Court did not admit the complaint. It held that the submission did not meet the substantiation requirements of §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG and that no constitutionally required departure from valuation according to economic interest under § 52(1) GKG had been shown.

Massima Omnilex

§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG; Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG; Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG in telekommunikationsregulierungsrechtlichen Streitigkeiten. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur hinreichend substantiiert, wenn dargetan wird, dass die Bewertung nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers verfassungsrechtlich unzumutbar ist, insbesondere weil die Kostenbelastung den Zugang zu den Gerichten faktisch vereitelt oder eine sachlich nicht gerechtfertigte, unvorhersehbare Abweichung von einer gefestigten Praxis vorliegt. Pauschale Hinweise auf frühere, niedrigere Festsetzungen genügen nicht; erforderlich ist die Darlegung der Vergleichbarkeit der Verfahren und der eigenen finanziellen Belastbarkeit. Eine an der Bedeutung der Streitsache orientierte Streitwertbemessung ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (consid. 4-6).

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 1393/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-08

Aktenzeichen: 1 BvR 1393/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111208.1bvr139310

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 52 Abs 1 GKG 2004, TKG 2004

Vorinstanz: vorgehend VG Köln, 22. April 2010, Az: 1 K 8454/08, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer Urteilsverfassungsbeschwerde - hier: Festsetzung des Streitwerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Bereich der Telekommunikationsregulierung - Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache in Verfahren wegen Erhöhung reziproker Entgelte bzw auf Genehmigung nicht reziproker Entgelte - Notwendigkeit der Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts nicht dargelegt

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin, ein Telekommunikationsunternehmen, wendet sich gegen die nach Rücknahme der Klage erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 12.960.000 € in einem von ihr gegen die Bundesnetzagentur geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gegenstand des Verfahrens war das Begehren der Beschwerdeführerin auf Erhöhung von Terminierungsentgelten gegenüber einem marktmächtigen Telekommunikationsunternehmen um einen Aufschlag für sogenannte Migrationskosten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Verwaltungsgericht bislang den Streitwert in vergleichbaren Streitigkeiten regelmäßig auf 50.000 € festgesetzt habe. Dies sei auch in ihrem Fall durch vorläufige Festsetzung des Gerichts zunächst so geschehen. Der Anspruch auf Justizgewährung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen gebotenen Chancengleichheit der Marktteilnehmer im Telekommunikationssektor gebiete eine pauschalisierte, schematisierte und vorhersehbare Streitwertfestsetzung im Sinne der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts. Die überraschende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts sei hingegen weder vorhersehbar gewesen noch vertretbar, so dass auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei.

II.

2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig.

3 1. Eine substantiierte Begründung im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Dabei hat die Beschwerdeführerin auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>) und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>).

4 2. a) Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 1 GKG nach dem von dieser nicht in Abrede gestellten wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der erhobenen Klage festgesetzt. Grundsätzlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber den für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Streitwert anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie in § 52 Abs. 1 GKG an der Bedeutung der Streitsache und damit am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs orientiert (vgl. BVerfGE 11, 139 <143>; 85, 337 <346>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S. 1104; BVerfGK 10, 148 <150 f.>) und die Gerichte den Streitwert dementsprechend bestimmen.

5 b) aa) Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargetan, dass von Verfassungs wegen, insbesondere mit Rücksicht auf den Anspruch auf Zugang zu den Gerichten und effektiven Rechtsschutz, in regulierungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz eine Anpassung, Pauschalierung oder Begrenzung der Streitwerte auf Beträge erforderlich ist, die wesentlich unterhalb der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Kläger liegen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass Wettbewerber der marktbeherrschenden Unternehmen mangels ausreichender Finanzkraft regelmäßig nicht in der Lage sind, die Gerichts- und gesetzlichen Anwaltsgebühren zu tragen, die sich aus einer Bemessung des Streitwerts nach dem im Verfahren verfolgten wirtschaftlichen Ziel ergeben, oder dass solche Wettbewerber durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung abgeschreckt werden, ihre Ansprüche im Klagewege zu verfolgen. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass wirtschaftlich schwächere Unternehmen im Telekommunikationssektor ihre Rechte nur dann wirksam vor Gericht verfolgen können, wenn der Streitwert regelmäßig auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt wird. Die Beschwerdeführerin hat auch in keiner Weise dargetan, nach ihren Vermögensverhältnissen nicht in der Lage zu sein, bei einer Streitwertfestsetzung entsprechend ihrem wirtschaftlichen Interesse anfallende Kosten tragen zu können. Ausführungen zur wirtschaftlichen Größe der aus mehreren lokalen Energieversorgungsunternehmen bestehenden Beschwerdeführerin sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

6 bb) Mangels hinreichenden Vorbringens der Beschwerdeführerin kann auch nicht festgestellt werden, dass die in Ansehung des § 52 Abs. 1 GKG mindestens vertretbare Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von dessen bisheriger oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte abweicht und aus diesem Grund für die Beschwerdeführerin in einer möglicherweise den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigenden Weise (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S. 1104) nicht vorhersehbar gewesen ist. In der Tat zwar sind die Gerichte nicht nur bei der Anwendung des materiellen Rechts sondern auch bei der Streitwertfestsetzung zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen verpflichtet. Sie müssen so dafür Sorge tragen, dass der Streitwert nicht zu einem selbst von der Größenordnung her unvorhersehbaren Faktor des Prozesskostenrisikos wird. Dass die angegriffenen Entscheidungen dem nicht genügen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der ausdrücklich nur "vorläufigen" und damit offensichtlich nicht bindenden Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2008. Zwar hat die Beschwerdeführerin sich auf Streitwertfestsetzungen des erkennenden Verwaltungsgerichts sowie anderer Verwaltungsgerichte bezogen, mit denen der Streitwert vor allem in Verfahren nach § 35 TKG jeweils pauschal auf 50.000 € festgesetzt worden ist, ohne eine etwaige Abweichung von der zwingenden Regelung des § 52 Abs. 1 GKG mit mehr als einem Hinweis auf die Festsetzung "in vergleichbaren Verfahren" oder "in Verfahren auf Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach der Rechtsprechung der Kammer" zu begründen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargetan, dass diese Verfahren unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und des Interesses der dortigen Kläger mit der von ihr erhobenen Klage vergleichbar sind, mit der sie die Neubescheidung ihres Antrags auf Anordnung eines nicht reziproken Entgelts zum Ausgleich von Migrationskostennachteilen begehrt hat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sowohl das über die angegriffene Streitwertfestsetzung entscheidende Verwaltungsgericht als auch andere Verwaltungsgerichte den Streitwert bei Anträgen auf Erhöhung reziproker Entgelte sowie auf Genehmigung nicht reziproker Entgelte ebenfalls ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des jeweiligen Antragstellers bemessen haben (vgl. VG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 1 L 3169/03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 - 13 B 351/04, 13 B 337/04 -, juris; ferner VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 1 L 1576/09 -, juris). Damit ist eine verfassungsrechtlich erhebliche Abweichung von einer ihr günstigeren verwaltungsgerichtlichen Praxis nicht hinreichend dargetan.

7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

constitutional complaintvalue in disputeeffective judicial protectionequal treatmenttelecommunications regulationsubstantiationaccess to courteconomic interest

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was sufficiently substantiated under §§ 23(1) sentence 2, 92 BVerfGG.

Decisione estratta

No. The complaint did not sufficiently show a possible violation of fundamental rights or explain why a lower value in dispute was constitutionally required.

Motivazione estratta

The complainant failed to demonstrate that telecom-regulatory disputes require a standardized low value in dispute for access to court or equal treatment, and also failed to show its own inability to bear the resulting costs.

Questione giuridica chiave

Whether the challenged value-in-dispute determination violated effective judicial protection, equality, or access to court.

Decisione estratta

No such violation was sufficiently shown. The court held that determining the value by the economic interest under § 52(1) GKG was constitutionally unobjectionable and that no relevant deviation from comparable practice was adequately demonstrated.

Motivazione estratta

The value in dispute may be oriented to the significance of the case and the asserted procedural interest. The complainant did not establish that comparable telecom cases required a capped or standardized value, nor that the decision was unforeseeable or arbitrary.

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