No acceptance of complaint over internet-auction contract formation

BVerfG 2 BvR 431/09Bverfg / 2. Senat 3. Kammer14 giu 2011Dismissed

Sintesi

The Federal Constitutional Court refused to accept a constitutional complaint concerning a civil dispute over contract formation in an internet auction. It held that the local court did not violate the right to be heard by failing to address case law cited by the complainant, because that material concerned a point the court considered immaterial under its reliance on Section 156 BGB. The Court further held that neither a serious disadvantage nor a gross constitutional violation justified acceptance. The complaint about the refusal to issue an acknowledgment judgment also failed because the seller's letter was ambiguous.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93 Abs. 1 BVerfGG; hearing complaint and acceptance of a constitutional complaint: no violation of the right to be heard where the court omits dealing with submissions that are, on its legal view, irrelevant to the decision, irrespective of whether that view is correct or incorrect (consid. 3–4). A deviation from prevailing case law and a failure to engage with higher-court precedent do not, without more, amount to a gross constitutional violation justifying acceptance notwithstanding the absence of a serious disadvantage (consid. 6). A claim that an acknowledgment judgment should have been rendered fails where the alleged acknowledgment is internally inconsistent and therefore unclear (consid. 7–8).

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 431/09, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-14

Aktenzeichen: 2 BvR 431/09

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110614.2bvr043109

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 156 BGB, § 433 Abs 1 S 1 BGB, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG

Vorinstanz: vorgehend AG Lünen, 9. Juli 2008, Az: 8 C 118/08, Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilprozess - hier: Vertragsschluss bei Internet-Auktion - mangels schweren Nachteils bei geringfügigem wirtschaftlichen Nachteil keine Annahme der Verfassungsbeschwerde geboten

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Zustandekommen eines Kaufvertrages über einen Verbandskasten bei einer Internetauktion. Sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zum Schutz von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

2 Der Beschwerdeführer erleidet durch die Nichtannahme keinen schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführersangezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2553/09 -, juris). Diese Voraussetzung ist jedoch hier nicht erfüllt.

3 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein Gehörsverstoß darin, dass das Amtsgericht sich mit Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer ausdrücklich hingewiesen hatte, nicht auseinandergesetzt hat. Denn die Hinweise des Beschwerdeführers, zu denen er Gerichtsentscheidungen angeführt hatte, betrafen allein die Frage, ob der Verkäufer des Verbandskastens berechtigt oder wegen eines abgegebenen verbindlichen Angebots nicht mehr berechtigt war, die begonnene Auktion abzubrechen. Auf diese Frage kam es jedoch nach dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts nicht an. Das Amtsgericht ging erkennbar von der Anwendbarkeit des § 156 BGB aus, dem zufolge es für das Zustandekommen des Kaufvertrages bei einer Versteigerung entscheidend auf die Erteilung des Zuschlages ankommt. An diesem Rechtsstandpunkt gingen die im Verfahren gegebenen und mit der Anhörungsrüge wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers vorbei.

4 Lässt das Gericht, wie im vorliegenden Fall, einen Vortrag unberücksichtigt, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen Vortrag nicht ankommt, so liegt darin kein Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerfGK 13, 400 <403>, m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob der Rechtsstandpunkt, den das Gericht seiner Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit zugrundelegt, richtig oder falsch ist.

5 Danach ist bereits zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge geeignet war, die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts offenzuhalten (vgl. BVerfGK 7, 115 <116>).

6 Unabhängig davon begründet der Umstand, dass das Amtsgericht abweichend von der herrschenden Auffassung entschieden und sich dabei nicht einmal mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt hat, unter den hier gegebenen Bedingungen noch keinen derart krassen Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers, dass aus diesem Grund die Annahme der Verfassungsbeschwerde ungeachtet des Nichtvorliegen seines Gehörsverstoßes und ungeachtet der Geringfügigkeit des in Rede stehenden Nachteils angezeigt wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die allgemein übliche, auch vom Beschwerdeführer selbst verwendete Bezeichnung von Erwerbsvorgängen der hier in Rede stehenden Art als "Auktion" den Eindruck erwecken konnte, an der Anwendbarkeit des für Versteigerungen geltenden § 156 BGB könne kein zu weiterem Klärungsaufwand Anlass gebender Zweifel bestehen.

7 2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Gericht nach schriftlichem Anerkenntnis des Verkäufers durch Anerkenntnisurteil hätte entscheiden müssen, ist für das Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes nichts ersichtlich.

8 Der Schriftsatz, in dem der Beschwerdeführer ein Anerkenntnis seitens des Verkäufers sieht, ist widersprüchlich, da die in dem Schreiben unter "Punkt 1" abgegebene Erklärung - die bei isolierter Betrachtung als Anerkenntnis zu deuten nahe läge -, durch die Erklärung unter "Punkt 3" konterkariert wird. Angesichts dieser Unklarheit ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht nicht aufgrund der Erklärungen in dem Schreiben ein Anerkenntnisurteil gefällt hat.

9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

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