progetti
BVerfG 2 BvQ 21/11 ΓÇó Interim injunction inadmissible without intended constitutional complaint
BVerfG 2 BvQ 21/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer14 giu 2011Dismissed
The Federal Constitutional Court rejected an application for an interim injunction. The applicant had indicated only that he might file a constitutional complaint later against expected merits decisions in prison-law proceedings, not against the interim decision itself. The Court held that a Section 32 BVerfGG injunction is only admissible to secure pending or imminently filed constitutional complaint proceedings. It was also inadmissible because the prospective constitutional complaint against the still non-existent merits decisions would be barred for lack of exhaustion of legal remedies, and no exception under Section 90(2) sentence 2 BVerfGG was shown.
§ 32 Abs. 1 BVerfGG; die einstweilige Anordnung setzt einen zulässigen oder jedenfalls zulässigkeitsfähigen verfassungsgerichtlichen Hauptsacherechtsbehelf voraus und dient nur der Sicherung dessen Effektivität. Ein Antrag ist von vornherein unzulässig, wenn aus ihm hervorgeht, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen den zu sichernden Akt nicht erhoben werden soll. Ferner ist ein Eilantrag unzulässig, wenn die in der Hauptsache beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig wäre; die Entbehrlichkeit des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dargetan sein oder sonst ersichtlich werden (vgl. Erwägungen 1–3).
Entscheidungsdatum: 2011-06-14
Aktenzeichen: 2 BvQ 21/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:qk20110614.2bvq002111
Dokumenttyp: Ablehnung einstweilige Anordnung
Normen: GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 109 StVollzG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 116 StVollzG
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags bei mangelnder Absicht, in der Hauptsache ein Verfassungsbeschwerdeverfahren einzuleiten - zudem keine Gründe für Entbehrlichkeit der Rechtswegerschöpfung ersichtlich
1 1. Der Antragsteller trägt vor, er werde Verfassungsbeschwerde erheben, falls sein Antrag gemäß § 109 StVollzG durch das Landgericht und die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG vom Oberlandesgerichtverworfen würden. Danach beabsichtigt er nur - eventuell - die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu erwartenden Entscheidungen, nicht dagegen die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts im Verfahren des Eilrechtsschutzes.
2 Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Folgt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die zugehörige Verfassungsbeschwerde, so kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, aus dem hervorgeht, dass nicht beabsichtigt ist, ein Verfahren in der Hauptsache anhängig zu machen, ist von vornherein unzulässig. Denn eine einstweilige Anordnung hat allein die Funktion, die Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache - hier: im Verfahren einer Verfassungsbeschwerde gegen den im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Landgerichts - zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2003 - 2 BvQ 37/03 -, juris).
3 2. Es verhilft dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht zum Erfolg, wenn man ihn dahin versteht, dass er zur vorläufigen Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes in einem eventuellen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen etwaige dem Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrengestellt sein soll. So verstanden wäre er ebenfalls unzulässig. Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die in der Hauptsache erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, deren Rechtsschutzwirksamkeit mit der Anordnung gesichert werden soll, unzulässig ist beziehungsweise unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>, m.w.N.; stRspr). Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist oder, sofern noch nicht erhoben, zulässig wäre (vgl. BVerfGE 7, 175 <179 f.>; 7, 367 <371>). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, sofern die zugehörige Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2000 - 2 BvQ 2/00 -, juris). Dies ist hinsichtlich der vom Antragsteller ins Auge gefassten Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren der Fall, denn diese sind noch nicht ergangen. Gründe, deretwegen die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) und daher auch ein Eilantrag nach § 32 BVerfGG ausnahmsweise schon vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein solcher Grund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller den statthaften Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Effektivität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen die im fachgerichtlichen Eilverfahren ergangene landgerichtliche Entscheidung, wie unter 1. ausgeführt, nicht in zulässiger Weise gestellt hat.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.