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BVerfG 2 BvR 722/11 ΓÇó No acceptance of complaint on prison equality claims
BVerfG 2 BvR 722/11Bverfg / 2. Senat 3. Kammer5 mag 2011Inadmissible
The Federal Constitutional Court refused to admit a prisoner's constitutional complaint. The complainant had argued that working and non-working inmates were treated unequally in unlock times and later also attacked the lock-in times in prison B. The Court held that the complaint did not show any actual unequal treatment: the submitted daily schedules did not indicate different durations of unlock time, and the complainant had not substantively contested the prison authority's position in the lower courts. Whether the schedules were challengeable under § 109 StVollzG, and whether the lock-in times complied with § 17(2) sentence 1 StVollzG, therefore remained unresolved.
Art. 3 Abs. 1 GG; § 109 Abs. 1 StVollzG; § 17 Abs. 2 Satz 1 StVollzG: A constitutional complaint is not admitted where the applicant fails to substantiate an unequal treatment capable of affecting the outcome; without a demonstrated differentiation, the possibility of obtaining a more favorable decision is lacking. If the alleged inequality is not apparent from the documents and is not contradicted in a substantiated manner, the Court need not decide whether the challenged prison schedule constitutes a reviewable administrative measure under § 109 Abs. 1 StVollzG or whether lock-in times are compatible with § 17 Abs. 2 sentence 1 StVollzG (consid. 3-6).
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: 2 BvR 722/11
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110505.2bvr072211
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 109 Abs 1 StVollzG, § 17 Abs 2 S 1 StVollzG
Vorinstanz: vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. März 2011, Az: 1 Ws 43/11, Beschlussvorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. Februar 2011, Az: 1 Ws 43/11, Beschlussvorgehend LG Stendal, 24. November 2010, Az: 508 StVK 1056/10, Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht dargelegt wurde
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
2 1. Nachdem die Justizvollzugsanstalt im Verfahren vor dem Landgericht auf die zwischenzeitliche Änderung der Aufschlusszeiten hingewiesen und der Beschwerdeführer daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 nur noch darauf bestanden hatte, es müsse geklärt werden, warum unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zwischen arbeitenden und nichtarbeitenden Strafgefangenen unterschieden werde, konnte das Landgericht ohne Verstoß gegen die Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; BVerfGK 7, 403 <408>), davon ausgehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nur noch hierauf gerichtet war.
3 Indem das Landgericht den verbleibenden Antrag ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es insoweit an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob die Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten durch die Tagesablaufpläne, die der Beschwerdeführer als gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar ist (so für die Regelung der Aufschlusszeiten OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f. <582>; KG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, ZfStrVo 1998, S. 310 <311>; für die Regelung der Arbeitszeit KG, Beschluss vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ 1989, S. 445 ff.; allgemein zu den Voraussetzungen, unter denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als regelnde Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar sind, OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 Ws 295/89 StrVollz -, NStZ 1990, S. 426 <427 f.>; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669 <669 f.>).
4 Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Fall der Aufhebung der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte. Denn aus seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die beanstandete Ungleichbehandlung überhaupt gegeben wäre. Aus den vorgelegten Tagesablaufplänen ist schon für die Zeit vor der Änderung nicht ersichtlich, dass der Freizeitaufschluss für arbeitende und nicht arbeitende Gefangene der Dauer nach unterschiedlich geregelt gewesen wäre. Dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt, dass eine Ungleichbehandlung insoweit nicht vorliege, ist der Beschwerdeführer schon im fachgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
5 Danach ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung auch hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht angezeigt.
6 2. Ob die Einschlusszeiten, denen der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B. unterliegt, mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVollzG - von dessen Anwendbarkeit die Justizvollzugsanstalt nicht gemäß § 201 Nr. 2 StVollzG ausgenommen ist und der nicht uneingeschränkt zur Disposition der Hausordnung (§ 161 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) steht - vereinbar sind, war danach im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.