Constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation

BVerfG 1 BvR 1149/10Bverfg / 1. Senat 3. Kammer8 mar 2011Inadmissible

Sintesi

The Federal Constitutional Court did not admit the constitutional complaint. It held that the filing failed to satisfy the requirements of Secs. 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG because it did not set out the facts and alleged fundamental-rights violation in a sufficiently specific and coherent way. General statements and a blanket reference to earlier briefs were insufficient. The Court also noted that the complaint did not provide the value of the complainant’s properties, so it could not assess the asserted risk of personal liability.

Regest

§§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und Darlegungslast; die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist den gerügten Grundrechtsverstoß unter Bezeichnung des verletzten Rechts und des angegriffenen Vorgangs substantiiert und schlüssig darlegen. Erforderlich ist eine fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Hoheitsakt und dessen Grundrechtsrelevanz; bloße pauschale oder allgemein gehaltene Ausführungen genügen nicht. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, aus beigezogenen Vorbringen oder früheren Schriftsätzen selbst die verfassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkte herauszusuchen (vgl. auch stRspr; consid. 1 f.). Fehlen zudem entscheidungserhebliche Angaben zum Sachverhalt, kann eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht geprüft werden.

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 1149/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-08

Aktenzeichen: 1 BvR 1149/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110308.1bvr114910

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 116 S 1 Nr 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. März 2010, Az: 5 W 30/09, Beschlussvorgehend LG Potsdam, 16. März 2009, Az: 8 O 277/08, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer nicht hinreichend substantiiert begründeten Verfassungsbeschwerde <§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG> - unzureichende Sachverhaltsdarlegung, pauschale Verweisung auf frühere Schriftsätze

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 81, 347 <355>; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (BVerfGE 99, 84 <87>). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein gehaltene Ausführungen. Sie enthält keine ausreichende Sachverhaltsschilderung und legt nicht dar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen und die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, auf die diese sich stützen, gerade im konkreten Fall die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzten.

2 Falls die Forderung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsverfahren aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt werden kann, droht den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin keine weitergehende persönliche Inanspruchnahme. Dies kann aufgrund der Angaben in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht überprüft werden, weil auch der Wert der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke nicht angegeben ist. Soweit pauschal auf frühere Schriftsätze verwiesen wird, verkennt die Beschwerdeführerin, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

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