No equal-protection violation in radio fee enforcement

BVerfG 1 BvR 2480/08Bverfg / 1. Senat 2. Kammer17 feb 2011Inadmissible

Sintesi

The Federal Constitutional Court did not admit a constitutional complaint against radio fee assessments. The Article 14 GG argument was rejected as insufficiently substantiated under § 23(1) sentence 2 and § 92 BVerfGG. As to Article 3(1) GG, the Court found no structurally rooted enforcement deficit in the radio fee system: the registration-based collection scheme, supported by control mechanisms, sufficiently secures equal burden in actual enforcement. The challenged administrative decisions and prior judgments therefore did not rest on unconstitutional law.

Regest

Art. 3 Abs. 1 GG; Rundfunkgebührenrecht; kein gleichheitswidriges strukturelles Vollzugsdefizit bei einer im Grundsatz anzeigeabhängigen Gebührenerhebung. Ein verfassungsrechtlich relevantes Erhebungsdefizit setzt strukturelle, im Normprogramm angelegte Vollzugsmängel voraus, die zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbelastung im Belastungserfolg führen. Bei Anwendung der zu steuerlichen Vollzugsdefiziten entwickelten Maßstäbe auf die Rundfunkgebühr ist maßgeblich, ob das System nach seiner Ausgestaltung auf gleichmäßige Erfassung und wirksame Kontrolle angelegt ist; genügende Kontrollinstrumente und ein angemessenes Entdeckungsrisiko schließen die Annahme eines gleichheitswidrigen Defizits aus (vgl. consid. 4). Eine Rüge nach Art. 14 GG ist nur bei den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG zulässig begründet.

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 2480/08, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: 1 BvR 2480/08

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110217.1bvr248008

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RdFunkGebStVtr BW, Art 4 RdFunkVtr 1991

Vorinstanz: vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 11. August 2008, Az: 2 S 1055/08, Beschlussvorgehend VG Karlsruhe, 20. Februar 2008, Az: 4 K 1623/07, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer

Titelzeile

Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerde: Kein gleichheitswidriges strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Erhebung von Rundfunkgebühren

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren Rechtsgrundlage den Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.

4 Im Übrigen ist sie unbegründet, da die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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