Interim injunction blocking asylum transfer to Greece

BVerfG 2 BvR 1902/10Bverfg / 2. Senat 1. Kammer12 ott 2010Granted

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Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court granted interim relief in a case involving the planned transfer of an Afghan asylum seeker to Greece under the Dublin system. It held that the constitutional complaint was not obviously inadmissible or manifestly unfounded and that the consequences of an immediate transfer could be irreversible if the complaint later succeeded. The Court emphasized unresolved constitutional questions concerning review standards under Art. 19(4) and Art. 16a(2) GG, and noted that EU law did not bar provisional judicial protection. The Regierungspräsidium K. was therefore ordered not to execute the removal, and Hesse had to reimburse the applicant's necessary expenses.

Massima Omnilex

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; einstweilige Anordnung gegen Überstellung eines Asylsuchenden in einen nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat; bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde darf im Eilverfahren nur dann unbeachtet bleiben, wenn sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Bei drohender Überstellung sind irreversible Nachteile maßgeblich; demgegenüber wiegt die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung regelmäßig weniger schwer, wenn unionsrechtlich vorläufiger Rechtsschutz nicht ausgeschlossen ist. Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 16a Abs. 2 GG können Fragen zu den Grenzen fachgerichtlicher Kontrolle und zum vorläufigen Schutz vor Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat aufwerfen.

Testo completo

BVerfG — 2 BvR 1902/10, Einstweilige Anordnung

Entscheidungsdatum: 2010-10-12

Aktenzeichen: 2 BvR 1902/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101012.2bvr190210

Dokumenttyp: Einstweilige Anordnung

Normen: Art 16a Abs 2 S 1 GG vom 28.06.1993, Art 16a Abs 2 S 3 GG vom 28.06.1993, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 34a Abs 2 AsylVfG 1992, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 19 Abs 2 S 4 EGV 323/2003, Art 20 Abs 1 Buchst e S 4 EGV 323/2003

Vorinstanz: vorgehend VG Kassel, 20. August 2010, Az: 3 L 1116/10.KS.A, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat 1. Kammer

Titelzeile

Erlass einer eA, mit der die Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung EGV 343/2003 vom 18.02.2003 vorläufig untersagt wird

Tenor

Dem Regierungspräsidium K. wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt.

Das Land Hessen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in einem Verfahren betreffend die Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.

2 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

3 2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

4 Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 <99 f.>) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Es könnte dabei auch zu klären sein, ob und welche Vorgaben das Grundgesetz zur Gewährung vorläufigen Schutzes für den Zeitraum trifft, den die Organe der Europäischen Union benötigen, Erkenntnisse über für Asylsuchende bedrohliche tatsächliche oder rechtliche Defizite des Asylsystems eines Mitgliedstaats auszuwerten und erforderliche Maßnahmen durchzusetzen. Bei der Würdigung von Art. 16a Abs. 2 und 5 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG könnten in diesem Zusammenhang auch die Anforderungen des Rechts der Europäischen Union zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (vgl. Art. 2 4. Spiegelstrich EUV; vgl. zur Rechtslage seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon <BGBl II 2008 S. 1038>: Art. 67 AEUV und Art. 77 - 80 AEUV) eine Rolle spielen, da der verfassungsändernde Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 16a GG die Grundlage für eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge mit dem Ziel einer Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten geschaffen hat (vgl. BVerfGE 94, 49 <85>).

5 Angesichts dieser offenen Fragen ist nicht zu erkennen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland können die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind (vgl. BVerfGE 94, 49 <88 f.>), die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl. BVerfGE 94, 49 <101>) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu bejahen.

6 3. Bliebe dem Antragsteller der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, S. 1281). Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht unionsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine unionsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht nicht. Vielmehr sieht das Unionsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor.

7 4. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Parole chiave

asyluminterim reliefDublin transferfolgenabwägungirreversible harmjudicial protectionEU asylum system

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether an interim injunction should prohibit the execution of the applicant's removal to Greece pending the constitutional complaint.

Decisione estratta

The transfer was provisionally prohibited because the constitutional complaint was not obviously inadmissible or unfounded and the balance of consequences favored protection.

Motivazione estratta

The Court found open constitutional questions regarding the scope of Art. 19(4) and Art. 16a(2) GG in review of transfers to another EU member state. The risk of irreversible harm from removal outweighed the lesser harm of temporary suspension, and EU law did not exclude provisional judicial protection.

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint was obviously inadmissible or obviously unfounded.

Decisione estratta

No; the complaint could not be dismissed as plainly inadmissible or manifestly unfounded.

Motivazione estratta

The merits raised unresolved questions about normative assurance, the constitutional requirements for review, and temporary protection while EU institutions assess possible systemic deficiencies in the asylum system of a member state.

Questione giuridica chiave

Who bears the procedural costs of the interim proceedings.

Decisione estratta

The Land of Hesse must reimburse the applicant's necessary expenses.

Motivazione estratta

Cost allocation followed the statutory rule on interim constitutional relief proceedings.

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