Bias refusal, no Article 101 violation, no interim relief

BVerfG 1 BvR 626/10Bverfg / 1. Senat 3. Kammer19 apr 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Constitutional Court declined to accept a constitutional complaint against the BSG’s refusal to recuse a judge. It held that the association co-applicant, which had not been a party to the social court proceedings, could not claim a violation of Article 101(1) sentence 2 GG. As to the individual applicant, the Court found no sufficient indication of judicial bias: scholarly remarks on legal questions do not by themselves create a reason for recusal, and no concrete case-related partiality was shown. The co-applicant’s request for interim relief was also rejected because it lacked standing and, in any event, no reason for suspending the oral hearing was demonstrated.

Massima Omnilex

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit; wissenschaftliche Äußerungen des Richters zu einer Rechtsfrage begründen für sich allein keine Befangenheit. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters setzt willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Anwendung des Verfahrensrechts oder eine grundlegend verfehlte Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Garantie voraus (consid. 7). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände; erforderlich sind besondere, objektiv nachvollziehbare Umstände, insbesondere ein konkreter Bezug zu einem anhängigen Verfahren oder eine erkennbar parteiliche Stellungnahme. Bloße Bedeutung der Äußerung für ein Rechtsgebiet oder ihre Übernehmbarkeit im Diskurs genügt nicht (consid. 8-9). Einstweiliger Rechtsschutz zur Aufhebung verfahrensleitender Verfügungen eines Fachgerichts kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn effektiver Grundrechtsschutz durch die nachfolgende verfassungsgerichtliche Kontrolle sichergestellt ist (consid. 11).

Testo completo

BVerfG — 1 BvR 626/10, Nichtannahmebeschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-19

Aktenzeichen: 1 BvR 626/10

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100419.1bvr062610

Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss

Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 60 Abs 1 SGG, §§ 41ff ZPO, § 41 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BSG, 14. Januar 2010, Az: B 2 U 14/09 R, Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat 3. Kammer

Titelzeile

Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - hier: sozialgerichtliches Verfahren - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG - kein Eilrechtsschutz gegen Verfahrensfortführung mit angeblich befangenem Richter

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Prozess, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Terminierung einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des abgelehnten Richters.

2 Beide Anträge rügen die Verletzung mehrerer Grundrechte, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer zu 1) leistete bei der Nationalen Volksarmee der DDR seinen Grundwehrdienst. Der Beschwerdeführer zu 2) ist ein eingetragener Verein, der sich die gemeinschaftliche Vertretung von Interessen Strahlengeschädigter zur Aufgabe gemacht hat.

3 1. Der Beschwerdeführer zu 1), der bei der Nationalen Volksarmee an leistungsstarken Sendern eingesetzt war, machte mit seiner Revision vor dem Bundessozialgericht Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer durch ionisierende Strahlen verursachten Erkrankung geltend. Er lehnte in diesem Verfahren einen Richter des Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies begründete er damit, dass der Richter anlässlich eines Workshops des Instituts ... der Berufsgenossenschaft ... und der Berufsgenossenschaft ... am 4./5. März 2004 Kernaussagen des Berichts der Radarkommission zur Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee vom 2. Juli 2003 rechtlich bewertet habe. Diese Äußerungen seien für eine Vielzahl von Sozialrechtsstreiten in allen Instanzen von Bedeutung. Das Bundessozialgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer.

4 2. Der Beschwerdeführer zu 2) beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom Bundessozialgericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortzuführen.

II.

5 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar.

6 2. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Beschwerdeführers zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnte. Denn der Beschwerdeführer zu 2) war als Verein zur Vertretung der Interessen von Strahlengeschädigten am Prozess vor dem Bundessozialgericht nicht als Partei beteiligt. Ihm gegenüber kann ein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt sein. Eine bloße Berührung seiner Vereinsinteressen begründet noch keine Verletzung von Grundrechten. Seine Verfassungsbeschwerde ist mithin unzulässig.

7 3. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG würde erst vorliegen, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm durch die Rechtsprechung oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>). Dies kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <144>).

8 Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine sind kein Befangenheitsgrund (vgl. BVerfGE 98, 134 <137>; 102, 122 <125>; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - IX ZR 388/01 -, NJW 2002, S. 2396). Von einem Richter wird erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>). Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters kann erst bestehen, wenn die Nähe der Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit des Richters vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckt (vgl. BVerfGE 98, 134 <138>).

9 Die Beschwerdeführer haben keine solchen besonderen Umstände dargelegt, die eine Besorgnis der Befangenheit belegen könnten. Weder wird der Charakter der zitierten Äußerungen als rechtswissenschaftliche Meinungsäußerung schlüssig angegriffen noch wird ein konkreter Zusammenhang der Äußerungen mit einem damals bereits beim Bundessozialgericht anhängigen, bestimmten Verfahren dargetan. Die Erheblichkeit der Äußerungen für ein Rechtsgebiet sowie die Möglichkeit, dass die im Diskurs vertretene Meinung von anderen aufgegriffen werden kann, stellen noch keine Besonderheiten in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung dar. Eine subjektive Parteinahme des Richters in seinem Vortrag oder eine Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt wird nicht behauptet. Die zitierten Äußerungen des Richters betreffen abstrakte Kausalitätsfragen und nehmen grundsätzlich auf gesetzliche Erfordernisse Bezug.

III.

10 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur vom Beschwerdeführer zu 2) gestellt worden. Da er von der Terminsbestimmung mangels Beteiligung am Verfahren vor dem Bundessozialgericht gar nicht betroffen ist, fehlt ihm die Antragsbefugnis. Der Antrag ist unzulässig.

11 2. Im Übrigen würde sich mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigen. Er richtet sich zwar gegen die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, steht aber in untrennbarem Zusammenhang mit der in der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das Bundessozialgericht, weil die Beschwerdeführer bei einer Verhandlung zum anberaumten Termin die Fortführung des Prozesses mit einem angeblich befangenen Richter befürchten. Davon unabhängig ist ferner nicht ersichtlich, dass die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung eine Terminverschiebung rechtfertigen könnte. Auch ist es regelmäßig nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes prozessleitende Verfügungen eines Fachgerichts in laufenden Verfahren aufzuheben, wenn der Grundrechtsschutz hinreichend durch eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der fachgerichtlichen Endentscheidung gesichert werden kann.

12 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Parole chiave

biasrecusallawful judgeconstitutional complaintinterim reliefsocial security proceedingsscientific statementsadmissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint by the association was admissible despite not being a party before the BSG

Decisione estratta

The association was not itself affected by the BSG proceedings and could not invoke Article 101(1) sentence 2 GG; its complaint was inadmissible.

Motivazione estratta

A mere impact on its associative interests does not amount to a violation of its own fundamental rights.

Questione giuridica chiave

Whether refusing the bias motion violated the right to the lawful judge under Article 101(1) sentence 2 GG

Decisione estratta

No violation was shown.

Motivazione estratta

Scientific statements on a legal issue do not by themselves establish bias; the applicants failed to show special circumstances, a concrete link to a pending case, or objectively manifest partiality.

Questione giuridica chiave

Whether interim relief should suspend the scheduled oral hearing and halt the BSG proceedings

Decisione estratta

The application for interim relief was inadmissible for the association and otherwise unwarranted.

Motivazione estratta

The association lacked standing, the application would become moot with non-admission of the complaint, and the required balancing of consequences did not justify postponement; the Federal Constitutional Court does not normally suspend procedural directions of a specialized court in pending proceedings.

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