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BVerfG 1 BvR 20/10 ΓÇó Unsubstantiated constitutional complaint inadmissible in social welfare interim relief
BVerfG 1 BvR 20/10Bverfg / 1. Senat 2. Kammer1 feb 2010Inadmissible
The Federal Constitutional Court refused to accept a constitutional complaint against social-court interim decisions in a basic-income case. It held that the complaint was insufficiently substantiated because it failed to engage with the lower courts' detailed reasoning on deductible business expenses, doubts about neediness, and the absence of an urgency ground. The Court further clarified that Art. 19(4) GG does not prevent an interim decision based on the burden of proof when the applicant prevents clarification of the facts by failing to comply with required cooperation measures.
§ 93a Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; Art. 19 Abs. 4 GG; social constitutional complaint in interim relief proceedings: a constitutional complaint is inadmissible if it does not engage substantively with the challenged decisions and the factual and legal reasoning on which they rest. In proceedings for interim legal protection, the court may decide on the basis of the allocation of the burden of proof where the facts remain unclarifiable after exhaustion of ex officio measures because the applicant has failed to perform necessary cooperation duties. Art. 19 Abs. 4 GG does not require a decision in favor of the claimant by way of a balancing of consequences in such circumstances (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2010-02-01
Aktenzeichen: 1 BvR 20/10
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100201.1bvr002010
Dokumenttyp: Nichtannahmebeschluss
Normen: Art 19 Abs 4 GG, § 3 Abs 3 AlgIIV 2008, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 103 SGG
Vorinstanz: vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 8. Dezember 2009, Az: L 10 B 374/09, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19. November 2009, Az: L 10 B 374/09, Beschlussvorgehend SG Schwerin, 31. Juli 2009, Az: S 10 ER 144/09 AS, Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Sachverhaltsaufklärung in sozialgerichtlichem Eilverfahren auf Leistung von Grundsicherung für Arbeitssuchende
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.
2 Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen zur Sach- und Rechtslage in den angefochtenen Entscheidungen nicht auseinander. So ignoriert sie, dass das Landessozialgericht durchaus die einschlägige Vorschrift des § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) geprüft und im Einzelnen begründet hat, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebsausgaben vor allem nach § 3 Abs. 3 Alg II-V zu berücksichtigen sind und welche nicht. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter Bezugnahme auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - (BVerfGK 5, 237 ff.) sinngemäß eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, setzt sie sich weder mit den von den Gerichten im Einzelnen aufgeführten Umständen, die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit begründen, auseinander noch geht sie auf die die Entscheidungen gleichermaßen tragende Erwägung ein, dass es wegen bereiter finanzieller Mittel gegenwärtig auch an einem Anordnungsgrund fehle. Im Übrigen kann der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist, in einem sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) zu treffen, wie sie hier in der Sache erfolgt ist, wenn sich der Sachverhalt nach Ausschöpfung der vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts für notwendig erachteten Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen gegenwärtig nicht aufklären lässt, insbesondere weil der Antragsteller die ihm vom Gericht aufgegebenen notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht entschieden, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R -, juris, Rn. 21) aufgrund einer Folgenabwägung eine Entscheidung zugunsten desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht, erfolgen muss, wenn dieser wegen nicht ausreichender Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts verhindert und an seiner Hilfebedürftigkeit deshalb begründete Zweifel bestehen.
3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.