Non-admission complaint rejected for insufficient grounds

BSG B 14 AS 311/13 BBsg / Division 147 apr 2014Dismissed

Sintesi

The Bundessozialgericht rejected the claimant’s non-admission complaint as inadmissible. It held that the complaint did not sufficiently plead a ground of fundamental significance because the claimant failed to show that the proposed constitutional question was decisive in her own case. The court noted that, based on the claimant’s own submissions, her housing costs could already be limited to the previous lower level after an unnecessary move without prior assurance. It also denied legal aid and the appointment of counsel, and ordered no reimbursement of out-of-court costs.

Regest

§ 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG; Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; die Beschwerde muss eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage bezeichnen und deren Klärungsfähigkeit sowie Entscheidungserheblichkeit im konkreten Verfahren substantiiert darlegen. Fehlt es daran, ist die Beschwerde unzulässig. Ist nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei die Leistung bereits kraft § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf die bisherigen Aufwendungen begrenzt, fehlt es regelmäßig an der Entscheidungserheblichkeit einer weitergehenden Frage zur Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft (vgl. consid. 1-5). Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei unzulässiger Beschwerde entfällt diese Voraussetzung (vgl. consid. 6).

Testo completo

BSG — B 14 AS 311/13 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-07

Aktenzeichen: B 14 AS 311/13 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2014:070414BB14AS31113B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 22 Abs 2 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 4. Oktober 2012, Az: S 22 AS 2374/11, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2013, Az: L 7 AS 4686/12, Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept - Begrenzung der Unterkunftskosten auf bisher angemessene Kosten nach Umzug ohne Zusicherung - fehlende Darlegung der Erforderlichkeit des Umzugs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ) . Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2 Die Klägerin stützt ihre Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60) . Des Weiteren ist die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzutun (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 63 ff) .

3 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat die Frage formuliert "Verstößt die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. 'schlüssigen Konzept' gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09) näher bestimmt worden ist?"

4 Die Klägerin hat jedoch die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage in ihrem Rechtsstreit und die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage für ihren Rechtsstreit nicht dargelegt. Nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung hatte die Klägerin, bevor sie zum 01.10.2006 in ihre jetzige Wohnung im Bezirk des beklagten Jobcenters Freiburg Stadt zog, im Landkreis Emmendigen gewohnt und eine niedrigere Miete als in Freiburg zu zahlen; zudem hatte sie keine Zusicherung nach dem damaligen § 22 Abs 2 SGB II in der Fassung des Art 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 (SGB II aF) vor dem Umzug eingeholt. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) , der zum 1.8.2006 in Kraft getreten ist, wird jedoch nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Dass der Umzug der Klägerin nach Freiburg erforderlich war und die vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nicht von vornherein nach der zuletzt genannten Vorschrift begrenzt waren, wird in der Beschwerdebegründung nicht ausgeführt. Wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aber auf die für die frühere Wohnung begrenzt waren, stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Angemessenheit der Aufwendungen für ihre neue Wohnung in Freiburg nicht mehr.

5 Da schon keine ausreichenden Darlegungen zur ersten Frage gemacht wurden, ist ein Eingehen auf die zweite von der Klägerin formulierte Frage nicht notwendig, weil diese nur für den Fall formuliert wurde, dass die erste Frage mit ja beantwortet werde.

6 Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

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