Non-admission complaint inadmissible for insufficient procedural error pleading

BSG B 9 SB 76/16 BBsg / Division 923 mag 2017Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant sought a higher GdB. The Social Court Freiburg set the GdB at 50, and the Landessozialgericht Baden-Württemberg rejected the claimant’s appeal. The claimant then filed a non-admission complaint to the Federal Social Court, alleging procedural errors and a violation of the right to be heard. The Federal Social Court held that the complaint did not meet the statutory requirements for pleading procedural defects, in particular because no properly identified evidentiary request was shown and the complaint merely attacked the appellate court’s assessment of medical evidence. The complaint was therefore dismissed as inadmissible. Each party had to bear its own out-of-court costs.

Massima Omnilex

§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG; substantiation requirements for a non-admission complaint based on procedural error. A complaint alleging a violation of the duty to investigate under § 103 SGG is admissible only if it identifies an evidentiary request that is readily ascertainable for the court of complaint, reproduces its wording and location, and specifies the facts to be proved. Mere criticism of the trial court’s evidentiary assessment or of the weighing of conflicting expert opinions does not satisfy these requirements. The same applies where the complaint is framed as a denial of the right to be heard but in substance challenges the court’s evaluation of evidence; such attacks are excluded from review under § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG (consid. 6-9).

Testo completo

BSG — B 9 SB 76/16 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-23

Aktenzeichen: B 9 SB 76/16 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:230517BB9SB7616B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 128 SGG, § 403 ZPO

Vorinstanz: vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Oktober 2014, Az: S 16 SB 416/13, Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 28. September 2016, Az: L 3 SB 4862/14, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungspflicht - Bezeichnung eines ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags - Angabe des Wortlauts und der Fundstelle des Beweisantrags - Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse - Aufgabe des Tatsachengerichts - Darlegungsanforderungen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1 I. Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).

2 Auf ihren Antrag stellte der Beklagte bei ihr zuletzt einen GdB von 30 fest (Bescheide vom 24.9.2012 und vom 17.12.2012, Widerspruchsbescheid vom 14.1.2013) . Das dagegen von der Klägerin angerufene SG hat den Beklagten verurteilt, bei ihr einen GdB von 50 festzustellen und ihre weitergehende Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.10.2014).

3 Das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Soweit der auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG gehörte Sachverständige einen Gesamt-GdB von 80 vorgeschlagen habe, widerspreche dies ua den Grundsätzen der Versorgungsmedizinverordnung, weil der Sachverständige die von ihm angenommenen GdB für die einzelnen Funktionssysteme schlicht addiert habe (Urteil vom 28.9.2016).

4 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe Verfahrensfehler begangen.

5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die behaupteten Verfahrensmängel nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) .

6 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG) , so muss sie einen für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür ist in der Beschwerdebegründung zunächst der Wortlaut des Beweisantrags wiederzugeben, dem das LSG zu Unrecht nicht gefolgt sein soll, und dessen Fundstelle so genau zu bezeichnen, dass ihn das Beschwerdegericht und der Beschwerdegegner ohne Weiteres auffinden können*(Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 90 mwN)* . Schon daran fehlt es hier.

7 Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss zudem auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230; BSG Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B - Beck RS 2010, 65789 = Juris RdNr 12). Wie das LSG in seinem Urteil zu Recht angenommen hat, fehlt im von der Klägerin gestellten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens bereits die Angabe eines konkreten Beweisthemas. Hiermit hätte sich die Beschwerdebegründung auseinandersetzen müssen.

8 Unabhängig davon führt die Beschwerde auch nicht aus, warum sich das LSG vom Antrag der Klägerin zu weiterer Beweiserhebung auf medizinischem Gebiet hätte gedrängt sehen müssen. Die Würdigung von Gutachtenergebnissen oder unterschiedlicher ärztlicher Auffassungen zur Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Insoweit hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die Ergebnisse der bis dahin durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht ausreichten, um das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten zu erschüttern.

9 Die Beschwerde meint darüber hinaus, das LSG habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, weil es in keiner Weise auf die vom Gutachter nach § 109 SGG festgestellte deutliche Einschränkung der Gehfähigkeit eingegangen sei. Indes hat sich das LSG in seinem Urteil mehrfach mit dem genannten Gutachten beschäftigt; insbesondere sei der Gutachter zuletzt in der mündlichen Verhandlung von einer nur leichtgradigen Einschränkung der Lendenwirbelsäule ausgegangen, während er sonstige Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule nicht habe feststellen können (Seite 7 des LSG-Urteils). Damit setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Art 103 Abs 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

10 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Parole chiave

disability assessmentnon-admission complaintprocedural errorduty to investigateevidentiary requestright to be heardexpert evidenceevidence evaluationcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against denial of leave to appeal was sufficiently substantiated as to alleged procedural defects

Decisione estratta

No; the complaint did not properly identify a procedural defect meeting the statutory pleading requirements.

Motivazione estratta

A non-admission complaint based on procedural error must substantiate the factual basis of the alleged defect. For an Article 103 SGG complaint, it must identify an identifiable evidentiary request, including its wording and location, and specify the factual issues to be proved. The claimant failed to do so.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged failure to investigate and evaluate expert evidence justified review

Decisione estratta

No; the complaint merely attacked the appellate court's evaluation of evidence, which is not reviewable in this procedure.

Motivazione estratta

Assessment of conflicting medical opinions and evidence is primarily for the trial court. The complaint did not show why the existing medical findings were insufficient or why the appellate court had to take further evidence.

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court violated the right to be heard by not addressing the section 109 SGG expert report

Decisione estratta

No such violation was sufficiently shown.

Motivazione estratta

The appellate court had repeatedly addressed the report; disagreement with its assessment does not establish a hearing violation. The complaint impermissibly challenged evidence weighing, which is excluded from review here.

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