Gesetzliche Rentenversicherung - keine beitragsrechtliche Rückbeziehung des verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Verfassungsmäßigkeit - Wesensmerkmal der Nachzahlung
Die Regelungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bewirken beitragsrechtlich keine "Rückbeziehung" des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren über einen Rentenanspruch mit Ghetto-Beitragszeiten auf den 18.6.1997.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
27 (a) § 3 ZRBG enthält schon nach dem Wortlaut seiner Überschrift ("Besonderheiten beim Rentenbeginn") einzig Regelungen zum Rentenbeginn, nicht etwa auch zum (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginn des Rentenverfahrens. Nicht einmal hinsichtlich des Rentenbeginns (selbst) ist die Vorschrift indessen eine (umfassende) Spezialregelung; vielmehr modifiziert bzw fingiert § 3 Abs 1 S 1 ZRBG "für Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto" allein den maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung als eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen, die nach § 99 Abs 1 SGB VI für den Beginn einer Altersrente erfüllt sein müssen (so BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 22 <13. Senat>; BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R - Juris RdNr 23; ferner BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 20 <5. Senat>) . Sprachlich-grammatikalisch hat § 3 Abs 1 S 1 ZRBG keinerlei Bezug zum (Verwaltungs)Verfahrensrecht; auch ergeben sich in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (verwaltungs)verfahrensrechtliche Probleme bedeutsam gewesen sind (so bereits BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 20, unter Hinweis auf die Gesetzentwürfe eines ZRBG der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP in BT-Drucks 14/8583, S 1 ff bzw der Fraktion der PDS in BT-Drucks 14/8602 S 1 ff) . Ein entsprechender (negativer) Befund ergibt sich ferner für hier einschlägige beitragsrechtliche Fragen. Zwar haben die Entwurfsverfasser des ZRBG in den Gesetzesbegründungen auch an beitragsrechtliche Zusammenhänge gedacht und auch (neue) Möglichkeiten zur nachträglichen Entrichtung von Beiträgen zur Rentenzahlbarmachung erörtert (Gesetzentwürfe, aaO, BT-Drucks 14/8583, S 5 und BT-Drucks 14/8602 S 5, jeweils unter A. I.) . Indessen wurden Regelungen über die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (ausdrücklich) unterlassen, weil es ihrer (für den Export von Renten ins Ausland) wegen der in § 2 Abs 1 ZRBG angeordneten (fiktiven) Gleichstellung von Ghetto-Beitragszeiten mit Bundesgebiets-Beitragszeiten nicht bedurft habe (BT-Drucks 14/8583 S 6 und BT-Drucks 14/8602 S 6, jeweils zu Art 1 zu § 2 am Ende) .
28 (b) Auch unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten ist diese (enge) Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG geboten. Wie der 13. und der 5. Senat des BSG entschieden haben (vgl BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 20; BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 21, unter Hinweis auf BSG SozR 4-5075 § 1 Nr 6 RdNr 11) , ergänzt das ZRBG die Vorschriften des SGB VI. Das geht insbesondere aus der Regelung des § 1 Abs 2 ZRBG hervor, wonach dieses Gesetz "die rentenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung" (WGSVG) ergänzt; nach § 7 WGSVG ergänzten jedoch wiederum diese Vorschriften "zugunsten von Verfolgten die allgemein anzuwendenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch". Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch, die einen ZRBG-Bezug aufweisen, richten sich dementsprechend nach demselben (Verwaltungs)Verfahrensrecht, das für rentenrechtliche Verwaltungsverfahren allgemein maßgebend ist, deren Gegenstand ausschließlich dem SGB VI entstammt (vgl - zur Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X auf Verwaltungsakte mit ZRBG-Bezug - BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 21) . Mangels abweichender (spezialgesetzlicher) Bestimmungen des ZRBG sind deshalb auch bei Verwaltungsverfahren über einen Rentenanspruch mit ZRBG-Bezug gleichermaßen die allgemeinen Regelungen des SGB VI bzw des SGB X (§ 115 Abs 1 S 1 SGB VI iVm § 8 und § 18 SGB X) heranzuziehen.
29 (c) Der mit dem ZRBG (insgesamt) verfolgte Zweck, eine Lücke im Recht der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu schließen (vgl dazu Parlamentarische Staatssekretärin Mascher, Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode, 233. Sitzung, 25.4.2002, Plenarprotokoll 14/233 S 23282 zu Punkt B) gestattet kein hiervon abweichendes Ergebnis (vgl bereits - im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X auf Verwaltungsakte mit ZRBG-Bezug - BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 22) . Einen Hinweis darauf, dass mit dem ZRBG sämtliche (versicherungsrechtlichen) Hindernisse aus dem Weg geräumt werden sollten, um ZRBG-Zeiten als Renten ohne Weiteres "zahlbar zu machen" - also auch in Fällen, in denen durch Ghettobeitragszeiten (und Ersatzzeiten) die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist -, ergibt sich daraus nicht. Für eine solche Sichtweise kann auch nicht auf die Gesetzesbegründung Bezug genommen werden, in der ausgeführt wird: "Im Zusammenwirken mit der Regelung über das Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Juli 1997 wird damit eine rückwirkende Rentenzahlung ab 1. Juli 1997 sichergestellt" (BT-Drucks 14/8583 S 6 und BT-Drucks 14/8602 S 6, jeweils zu Art 1 zu § 3) . Dass der Gesetzgeber davon ausging, bei Vorliegen von Ghetto-Beitragszeiten solle Betroffenen zur Wiedergutmachung erlittenen Unrechts (jedenfalls) eine Rentenzahlung in das Ausland - ungeachtet der weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente (zB Erfüllung von 60 Kalendermonaten anrechenbarer Wartezeit) - zustehen, belegen diese Ausführungen nicht.
30 Ebenso wenig führt die Anwendung der Auslegungsregel des § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB I - wonach die sozialen Rechte des SGB bei der Auslegung der Vorschriften in der Weise Bedeutung erlangen sollen, dass diese Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden - zu einer Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG in der Weise, dass dieser Vorschrift auch eine den einschlägigen Regelungen des SGB VI bzw des SGB X vorgehende Bestimmung über den (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginn von Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug zu entnehmen ist.
31 (d) Das aufgezeigte Auslegungsergebnis des erkennenden Senats verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Senat befindet sich vielmehr in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, bereichsbezogen engen Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG durch die für das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des BSG. Während die genannten Senate die Regelung im Zusammenhang mit ihrer Bedeutung für (verwaltungs)verfahrensrechtliche Fragestellungen im Leistungsrecht ausgelegt haben (= Geltung der allgemeinen Grenzen des § 44 Abs 4 SGB X auch für Rentennachzahlungen mit ZRBG-Bezug bei zuvor ergangenen ablehnenden und bindend gewordenen Verwaltungsakten; vgl hierzu die Rechtsprechungsnachweise oben) , verneint der erkennende Senat von § 3 Abs 1 S 1 ZRBG ausgehende Rechtswirkungen in ähnlicher Weise hinsichtlich (verwaltungs)verfahrensrechtlicher Fragestellungen im Beitragsrecht (= Geltung der allgemeinen Bestimmungen des SGB VI bzw des SGB X über den Beginn des Verwaltungsverfahrens auch für Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug im Kontext des § 198 S 1 SGB VI).
32 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365, 385; 103, 310, 318, jeweils mwN) . Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Art 3 Abs 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70 mwN; stRspr) .
33 Die Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, wonach diese Vorschrift - im hier einschlägigen (beitragsrechtlichen) Kontext des § 198 S 1 SGB VI - nicht auch eine (spezielle) Regelung des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug enthält, führt im Ergebnis dazu, dass die von der Verstorbenen repräsentierte Personengruppe, weil sie mangels Rechts zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung (infolge Verstreichens der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI) die für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderliche allgemeine Wartezeit nicht (mehr) erfüllen konnte oder kann, aus den Ghetto-Beitragszeiten keine Rente erhält. Demgegenüber kommt für Personen, die die allgemeine Wartezeit mit (oder in Verbindung mit) Ghetto-Beitragszeiten erfüllen - und deshalb (zusätzliche) freiwillige Rentenversicherungsbeiträge nicht (mehr) zu entrichten brauchen - § 3 Abs 1 S 1 ZRBG zur Anwendung, sodass diese Personen aus diesen Zeiten Rente beziehen können. Entgegen der vom LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.5.2007 (L 8 R 28/07 - Juris RdNr 44) vertretenen Auffassung beruht diese Benachteiligung auf hinreichenden sachlichen Erwägungen.
34 Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann hier nicht damit begründet werden, weitere Rechtsnachteile dürften der von der Verstorbenen repräsentierten Personengruppe nicht auferlegt werden, "da es eine rechtliche Notwendigkeit hierfür nicht gibt". Auch lässt sich für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht anführen, es sei nicht erkennbar, "dass der Gesetzgeber die Gruppe, die die allgemeine Wartezeit … nicht erfüllt hat, von den rechtlichen Vorteilen, die aus § 3 Abs 1 ZRBG resultieren, ausschließen wollte". Dass Personen, die die für einen Anspruch auf Regelaltersrente erforderliche allgemeine Wartezeit mit (oder in Verbindung mit) Ghetto-Beitragszeiten nicht erfüllen und zur Zahlung (zusätzlicher) freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge nicht berechtigt sind, aus diesen Zeiten keine Rente erhalten, ist letztlich und vor allem Folge des - auch für Berechtigte nach dem ZRBG geltenden - Erfordernisses der allgemeinen Wartezeit als "versicherungsrechtliche" Voraussetzung des Rentenanspruchs. Das Erfordernis einer Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (selbst) ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl schon - für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - BVerfGE 67, 231, 237 = SozR 2200 § 1252 Nr 4 S 14 f: Mindestversicherungszeit als Element der Risikobegrenzung für die Versichertengemeinschaft) . Der Gesetzgeber hat mit dem ZRBG zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen Unrechts rentenrechtliche Zeiten, die mit in einem Ghetto verrichteter Arbeit erworben wurden, als Regelaltersrente zahlbar gemacht. Anders als etwa bei der Zuerkennung eines festen Entschädigungsbetrags handelt es sich bei den auf der Grundlage des ZRBG gezahlten Leistungen jedenfalls um Renten, die im Kern - vorbehaltlich expliziter Sonderregelungen - dem Recht und den versicherungsrechtlichen Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI folgen. Die sich aus dieser Konzeption ergebenden Konsequenzen, dass ein Rentenanspruch nicht zur Entstehung gelangt, wenn Ghetto-Beitragszeiten allein (oder in Verbindung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten) für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht ausreichen, und sich Ghetto-Beitragszeiten deshalb rentenrechtlich nicht auswirken, treten bei allen rentenrechtlichen Zeiten ein (vgl zu dieser Argumentation bereits BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr 2, RdNr 41; BSG-Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 72/11 R - Juris RdNr 42) .
35 (e) Eine - zu günstigeren Ergebnissen für die von der Verstorbenen repräsentierte Personengruppe führende - richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel der Ausfüllung einer Regelungslücke oder der Ergänzung des ZRBG im Rahmen seiner ratio legis oder nach Maßgabe von Wertentscheidungen des GG kommt im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht in Betracht (vgl zu den Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung allgemein zuletzt BVerfGE 128, 193, 209 ff) . Die nachträgliche "Rückbeziehung" des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Rentenverfahren mit ZRBG-Bezug auf den 18.6.1997 ist mithin allein Sache des Gesetzgebers (dazu noch unten 5.) ; die Gerichte sind hierzu nicht befugt, mag eine solche "Rückbeziehung" auch (sozialpolitisch) für wünschenswert gehalten werden.
36 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin ebenso nicht mit der Erwägung durchdringen, die Beklagte habe durch die Ablehnung von Ghetto-Beitragszeiten ihrer Mutter diese daran gehindert, rechtzeitig ihr Beitragszahlungsrecht wahrzunehmen und damit die Gewährung von Rentenleistungen noch zu deren Lebzeiten verzögert, was nunmehr zu Gunsten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin kompensiert werden müsse. Der Senat muss im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden, ob die ursprüngliche Einschätzung der Beklagten, zu Rentenleistungen führende Ghetto-Beitragszeiten der (bei Arbeitsbeginn achtjährigen) Mutter der Klägerin hätten nicht vorgelegen, im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Bedeutung hätte und ggf welche (siehe unten 4.) .
37 b) Stand der Verstorbenen nach alledem (ihrerseits) zuletzt - im Zeitpunkt des Todes - kein Recht (mehr) zu, für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume vor Eintritt des Versicherungsfalls ( 1998) innerhalb der Entrichtungsfrist nach § 197 Abs 2 SGB VI Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung zu zahlen, so braucht der Senat die - im Gerichtsverfahren von den Beteiligten in den Vordergrund gerückte - Frage nicht mehr (tragend) zu beantworten, ob ein solches Beitragszahlungsrecht (für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998) auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I) oder Erbin (§ 58 S 1 SGB I iVm §§ 1922 ff BGB) übergehen konnte.
38 aa) Diese Frage ist jedenfalls nicht bereits zwingend in dem von der Klägerin gewünschten Sinne zu beantworten. Sie macht zwar geltend, im Hinblick auf die im Mai 2003 (auch) beantragte Rente sei im Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Mutter der Klägerin iS von § 59 S 2 SGB I ein Verwaltungsverfahren über einen fälligen Anspruch auf laufende Geldleistungen (Rentenleistungen) anhängig gewesen und das Beitragszahlungsrecht aus diesem Grunde - weil "nicht vom Rentenanspruch zu trennen" - nicht erloschen, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge oder bürgerlich-rechtlichen Erbfolge auf sie (die Klägerin) mit übergegangen. Dem könnte jedoch entgegenstehen, dass dann, wenn nur ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, ohne dass der Rentenanspruchs bereits entstanden und fällig (vgl §§ 40, 41 SGB I) gewesen ist, eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen sein dürfte; denn § 59 S 2 SGB I setzt denknotwendig einen zu Lebzeiten des Berechtigten bereits entstandenen - und damit fälligen - Anspruch voraus (vgl Seewald, Kasseler Komm, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2010, § 59 RdNr 4, mwN aus der Rechtsprechung) . Hieran fehlte es schon deshalb, weil es für das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruchs auf Rentenleistungen noch der (tatsächlichen) Belegung mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen bedurfte, deren Zahlung (ihrerseits) von der Ausübung des entsprechenden Gestaltungsrechts abhängig war.
39 bb) Keiner (tragenden) Entscheidung bedarf im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch die Frage, ob schon ein im Zeitpunkt des Todes zustehendes subjektiv-öffentliches (Gestaltungs)Recht auf Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge selbst bzw allein (das - für sich betrachtet - jedenfalls kein fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen iS von § 56 Abs 1 S 1 und § 59 S 2 SGB I ist) - wie das SG und die Klägerin meinen - wegen seiner "Verdichtung" als "bedingt" fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen (Rentenleistungen) iS des § 56 Abs 1 S 1 SGB I anzusehen und deshalb als solches einer (Sonder)Rechtsnachfolge zugänglich ist oder - was die Beklagte befürwortet - als höchstpersönliches (Gestaltungs)Recht des Verstorbenen von der Sukzession in jedem Fall ausgeschlossen ist. Insbesondere kann der Senat offen lassen, ob der vom 13. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 23.8.2001 (SozR 3-2600 § 197 Nr 4 S 21) und vom 11.5.2000 (BSGE 86, 153, 160 = SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 18 S 64) für "Nachentrichtungsrechte" vertretenen Auffassung für den vorliegenden Kontext (= Recht zur Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge innerhalb der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI) zu folgen ist. Darin ist der 13. Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 1.9.1999 (SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 7 f) davon ausgegangen, dass ein Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist, ein dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustehendes "Nachentrichtungsrecht" auszuüben. In dem zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil vom 1.9.1999 hatte der 13. Senat allerdings - wie die Beklagte zutreffend bemerkt - lediglich über die Rechtsnachfolge in ein (verfahrensrechtliches) Bestimmungsrecht entschieden.
40 4. Ob - unabhängig von einem Beitragszahlungsrecht nach § 197 Abs 2 SGB VI - der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I) oder Erbin (§ 58 S 1 SGB I iVm §§ 1922 ff BGB) ggf ein Recht zusteht, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.1998 nach der Härtefallregelung des § 197 Abs 3 SGB VI (oder eventuell aufgrund - anderer - Sonderregelungen) nachzuzahlen, um für sich einen Übergang von Rentenleistungen der Verstorbenen für die Zeit vom 1.11.1998 bis 31.1.2007 zu realisieren, hat der Senat hier nicht zu entscheiden. Diese Frage gehört nicht zum Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens; denn hierüber haben das SG und die Beklagte (in einem vorgeschalteten besonderen Verwaltungsverfahren) bisher nicht entschieden.
41 Nach § 197 Abs 3 SGB VI in seiner seit 1.1.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, "auf Antrag der Versicherten" die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag ist fristgebunden und kann nach § 197 Abs 3 S 2 SGB VI nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. § 197 Abs 3 SGB VI enthält - den Nachzahlungsvorschriften aufgrund von Sonderregelungen ähnlich - ein Recht auf Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen für zurückliegende (Geltungs)Zeiträume. Ob daneben noch Raum für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch besteht - dessen Voraussetzungen die Klägerin im Klageverfahren "wegen der rechtswidrigen Ablehnung von Ghetto-Beitragszeiten durch die Beklagte" als erfüllt angesehen hat - oder ob dieser Anspruch in die Härtefallregelung des § 197 Abs 3 SGB VI zu "integrieren" ist, hat der Senat noch nicht entschieden (vgl zum Meinungsstand in der Literatur Peters, Kasseler Komm,
aaO, § 197 SGB VI RdNr 19). Wesensmerkmal der Nachzahlung ("Nachentrichtung"; vgl zu den Begriffen Zahlung/Entrichtung und Nachzahlung/Nachentrichtung und deren systematischen Unterschieden Peters, aaO, § 197 SGB VI RdNr 4, § 209 SGB VI RdNr 9 ff; ders, Festschrift für Krasney, 1997, S 335, 344, 350) jedenfalls ist es, dass Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten (nach)entrichtet werden dürfen, für die laufende freiwillige Beiträge an sich wirksam nicht mehr gezahlt werden können. Insoweit wird die freiwillige Rentenversicherung durch § 197 Abs 3 SGB VI - wie bei der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen (vgl Peters, aaO, § 209 SGB VI RdNr 10; ders, Festschrift für Krasney, aaO, S 344 f) - durch Einräumung eines Rechts auf Nachzahlung (in Durchbrechung der sonst geltenden Vorschriften für die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge) als Sonderform der Zahlung freiwilliger Beiträge gewissermaßen "neu eröffnet". Entsprechend ist die Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen nach Ablauf der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI - der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen ähnlich - in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu beantragen (§ 197 Abs 3 S 1 und 2 SGB VI) und wird mit einem Bescheid über die Zulassung oder über die Ablehnung der Zulassung (§ 197 Abs 3 S 1 SGB VI) abgeschlossen. Im Falle einer Zulassung zur Nachzahlung sind - wie bei der Nachzahlung aufgrund von Sonderregelungen - Zahlungsfristen einzuhalten (§ 197 Abs 3 S 3 SGB VI) . Wird die Zulassung zur Nachzahlung abgelehnt, ist sie im Gerichtsverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erstreiten.
42 Ob die Klägerin in diesem Sinne ein Recht hat, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Verstorbenen nach Ablauf der Entrichtungsfrist (§ 197 Abs 2 SGB VI) in Anwendung von § 197 Abs 3 SGB VI (oder anderer Sonderregelungen) nachzuzahlen, ist - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das SG hat hierüber in seinem der Sprungrevision der Beklagten zugrunde liegenden Urteil nicht entschieden. Schon die Beklagte hat einen solchen möglicherweise (auch) dahin gehenden (Zulassungs)Antrag der Verstorbenen (Antrag auf "die freiwillige Weiterversicherung nach § 7 SGB VI") bislang nicht beschieden; das ist weder mit dem im Klageverfahren an das SG übersandten verfahrensbezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 1.10.2010 geschehen noch mit ihren nachfolgenden Schreiben, etwa demjenigen vom 28.1.2011.
43 5. Sollte es der Gesetzgeber für geboten erachten, für Personen in der Lage der Verstorbenen und der Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten bzw den Übergang von Ansprüchen auf solche Leistungen im Wege der Rechtsnachfolge beitragsrechtlich zu verbessern, stünden ihm dafür verschiedene Regelungsmöglichkeiten offen. So könnte er in das ZRBG oder das SGB VI Sonderbestimmungen zum Ablauf der Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI aufnehmen und diese Frist verlängern. Er könnte aber auch die Regelung des § 198 S 1 SGB VI (über Fristunterbrechung und -neubeginn) modifizieren und dort einen neuen (weiteren) Unterbrechungstatbestand einfügen. Ebenso ließe sich ggf - mit dem Ziel der Klarstellung oder Regelung - an die Aufnahme eines Sondertatbestandes im Rahmen der für Härtefälle geltenden Bestimmung des § 197 Abs 3 SGB VI denken. Im Hinblick auf die Rechtsnachfolge in Ansprüche auf Rentenleistungen mit ZRBG-Bezug könnte (im ZRBG oder im SGB I) außerdem angeordnet werden, dass zu Gunsten von Sonderrechtsnachfolgern von Berechtigten nach dem ZRBG die allgemeinen Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs 1 S 1, § 59 S 2 SGB I) zu modifizieren sind.
44 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.