Late warning on incapacity; partial remand in Social Security appeal

BSG B 4 AS 434/13 BBsg / 4a divisione13 feb 2014Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Social Court partly succeeded the claimants' non-admission complaint. It held that the LSG improperly dismissed the second claimant's claim for birth equipment as inadmissible without timely warning and without giving a chance to cure the alleged lack of capacity or representation. That part of the judgment was set aside and remanded. As to the mother's claim for pregnancy equipment, the complaint failed because the asserted ground of fundamental importance was not properly substantiated; in that respect the complaint was dismissed as inadmissible.

Massima Omnilex

§ 160a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 SGG; procedural defect in the form of a late process-order warning and denial of an opportunity to cure an alleged lack of party capacity or representation. A court that intends to reject a claim as inadmissible on the basis of an initially assumed incapacity must, before deciding, point out the defect in time and enable the party to regularize the proceedings; this applies especially where subsequent approval of the procedural acts is possible. If the defect is not curable in the revision instance, the Federal Social Court may set aside the judgment and remit the matter. By contrast, a complaint invoking fundamental importance must identify a concrete, unresolved, decisive, and broadly significant legal question; mere criticism of the lower court's assessment is insufficient (consid. 6, 10-12).

Testo completo

BSG — B 4 AS 434/13 B, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-13

Aktenzeichen: B 4 AS 434/13 B

ECLI: ECLI:DE:BSG:2014:130214BB4AS43413B0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 71 Abs 1 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Lüneburg, 18. August 2011, Az: S 19 AS 2037/09, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 19. September 2013, Az: L 7 AS 836/11, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Abweisung der Klage als unzulässig - Prozessunfähigkeit des Klägers - Verletzung prozessualer Fürsorgepflichten - verspäteter Hinweis des Gerichts - keine Gelegenheit zur Herbeiführung der Zulässigkeit

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. September 2013 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers zu 2 auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt betrifft. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Gründe

1 I. Im Streit stehen höhere Leistungen für eine Schwangerschaftserstausstattung der Klägerin zu 1 und eine Erstausstattung bei Geburt des Klägers zu 2 nach dem SGB II.

2 Der Beklagte bewilligte der zur Zeit der Schwangerschaft noch minderjährigen Klägerin 51 Euro für Schwangerschaftsbekleidung und einen Betrag von 315 Euro für Erstausstattung bei Geburt des Klägers zu 2. Das SG, das die beiden Klagen auf höhere Leistungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat den Beklagten durch Urteil vom 18.8.2011 verpflichtet, für Schwangerschaftsbekleidung einen Betrag von 120 Euro und für die Erstausstattung bei Geburt von 500 Euro, jeweils abzüglich der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstausstattung bei Geburt sei die Klage unzulässig, denn der Kläger zu 2 sei prozessunfähig und die Klägerin zu 1 habe ihn wegen ihrer Minderjährigkeit bei Klageerhebung nicht vertreten dürfen. Die Mutter der Klägerin zu 1 sei ebenfalls nicht gesetzlich zu seiner Vertretung befugt. Der Kläger zu 2 hätte vielmehr durch einen Vormund vertreten werden müssen, der auch - wie die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG bestätigt habe - bestellt worden sei. Die Erstausstattung bei Schwangerschaft werde von dem Beklagten in Gestalt einer Pauschale erbracht. Insoweit habe der Beklagte im Verlaufe des Berufungsverfahrens einen zusätzlichen Betrag von 54 Euro anerkannt. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Klägerin zu 1 sei nicht erkennbar. Das LSG hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.

3 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie rügen einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) .

4 II. 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet soweit es den Anspruch des Klägers zu 2 auf Leistungen für Erstausstattung bei der Geburt betrifft.

5 Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zu Recht rügen die Kläger den Erlass eines Prozessurteils anstelle eines Sachurteils betreffend die Erstausstattung bei der Geburt des Klägers zu 2. Das LSG hat insoweit die prozessualen Rechte des Klägers zu 2 unzulässig verkürzt.

6 Auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel muss das Gericht die Beteiligten so rechtzeitig hinweisen, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Wird wie hier angenommen, dass eine Partei von Anfang an prozessunfähig war, ist die Klage zwar grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl BGH vom 8.12.2009 - VI ZR 284/08 - Juris RdNr 14) . Hierauf ist die Partei jedoch vor der Entscheidung hinzuweisen, denn eine Abweisung wegen Unzulässigkeit scheidet aus, wenn der Mangel behoben werden kann (vgl BGH Urteil vom 4.11.1999 - III ZR 306/98 - BGHZ 143, 122, Juris RdNr 18) . Damit soll im Interesse des Prozessunfähigen Gelegenheit gegeben werden, die Zulässigkeit des Rechtsmittels herbeizuführen (s BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 28) . Ausweislich des Vortrags der Kläger in der Beschwerdebegründung - in der Niederschrift des LSG ist dies nicht vermerkt - hat sie das LSG zwar in der mündlichen Verhandlung vor der Urteilsverkündung auf den Mangel der Prozessfähigkeit des Klägers zu 2 bei Klageerhebung und seine nicht ordnungsgemäße Vertretung hingewiesen. Das Berufungsgericht ist damit seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Es hätte, wenn der Mangel der Prozessfähigkeit erst bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für den Berufungssenat erkennbar hervorgetreten ist, spätestens in der mündlichen Verhandlung dem Kläger zu 2 Gelegenheit verschaffen müssen, eine nachträgliche Genehmigung seiner Prozesshandlungen herbeizuführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob weiterhin ein Amtsvormund für den Kläger zu 2 bestellt war oder die Klägerin zu 1 nunmehr für den Kläger zu 2 als gesetzliche Vertreterin handeln konnte. Wenn die Klägerin zu 1 zur Vertretung befugt gewesen sein sollte, dann hätte die Zulässigkeit der Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch die nachträgliche Genehmigung der dort anwesenden Klägerin zu 1 hergestellt werden können. Dass diese bei entsprechendem Hinweis des LSG die nachträgliche Genehmigung erteilt hätte, ist angesichts des gesamten Prozessverlaufs zu unterstellen. Soweit der Kläger zu 2 im Berufungsverfahren noch durch einen Amtsvormund vertreten worden sein sollte, hätte vom LSG Gelegenheit zur Genehmigung der Klageerhebung durch ihn eingeräumt werden müssen. Nur wenn dieser die Klageerhebung nicht genehmigt hätte, wäre die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen.

7 Da der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, bedarf es keiner Prüfung, ob auch die übrigen von den Klägern geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision - soweit es die Leistung für Erstausstattung bei Geburt betrifft - gegeben sind.

8 Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil ein in der Revisionsinstanz nicht mehr heilbarer Verfahrensmangel vorliegt.

9 2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist, soweit es den Anspruch der Klägerin zu 1 auf Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft betrifft, hingegen unzulässig. Ihre Begründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) .

10 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65) . Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

11 Abgesehen davon, dass die Kläger bereits keine Rechtsfrage formulieren, legen sie auch die Klärungsbedürftigkeit durch das BSG nicht dar. Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass die erkannten Rechtsprobleme noch nicht höchstrichterlich geklärt seien bzw sich aus der vorhandenen Rechtsprechung des BSG die erkannten Rechtsfragen nicht beantworten ließen.

12 Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Kläger in der Darlegung von aus ihrer Sicht rechtsfehlerhaftem Vorgehen des LSG und Ausführungen dazu, wie die Rechtslage materiell-rechtlich zutreffend zu bewerten sei. Auch soweit sie die Sachlage aus ihrer Sicht darlegen, bezeichnen sie keinen höchstrichterlichen Klärungsbedarf.

13 Das LSG wird in der nun zu treffenden Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt zu entscheiden haben.

Parole chiave

non-admission complaintprocedural defectprocess capacityrepresentationduty to warnfundamental importanceremandsocial benefitsbirth equipmentpregnancy equipment

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the LSG committed a procedural defect by dismissing the claim for birth equipment as inadmissible without timely warning about alleged incapacity and representation defects

Decisione estratta

Yes. The LSG had to give the child claimant a timely opportunity to cure the procedural defect, including possible subsequent approval of the claim filings.

Motivazione estratta

A court may reject a claim as inadmissible for lack of capacity only after warning the party in time, because a curable defect should first be given a chance to be remedied. Here the court's duty of procedural care was breached because the defect was noticed too late and no effective opportunity to regularize the proceedings was afforded.

Questione giuridica chiave

Whether the non-admission complaint was sufficiently substantiated with respect to the alleged fundamental importance of the pregnancy-equipment claim

Decisione estratta

No. The complaint did not properly formulate a legal question or show its need for clarification and decisive relevance.

Motivazione estratta

To invoke fundamental importance, the appellant must identify a concrete legal question, its unresolved nature, its capacity for clarification, and its broader significance. The submission merely criticized the lower court's reasoning and did not meet these requirements.

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