PKH for non-admission complaint denied in social security case

BSG B 11 AL 7/16 BHBsg / Division 1123 giu 2016Dismissed

Sintesi

The claimant sought legal aid and appointment of counsel for a planned non-admission complaint against an LSG judgment denying earnings-protection benefits for older workers. The BSG found no sufficient prospect of success because none of the statutory grounds for admitting revision was apparent. In particular, the case raised no still-clarifiable question of fundamental importance, no divergence, and no relevant procedural defect. The complaint that the rapporteur had not decided the case himself was rejected because the decision whether to refer the matter to the panel lay within the rapporteur’s discretion after the parties were informed.

Regest

§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO; § 160 Abs. 2 Nr. 1-3, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; legal aid for a planned non-admission complaint requires a sufficient prospect of success. Such prospect is absent where no ground for admission of the revision is discernible. A purported procedural defect is not shown merely because a case assigned to a rapporteur is referred to the panel; even after consent to transfer under § 155 Abs. 3, 4 SGG, the informed rapporteur retains discretion to decide the case himself or submit it to the senate. A question of fundamental importance is lacking where the issue is no longer clarifiable or not capable of influencing the outcome (consid. 5-10).

Testo completo

BSG — B 11 AL 7/16 BH, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-23

Aktenzeichen: B 11 AL 7/16 BH

ECLI: ECLI:DE:BSG:2016:230616BB11AL716BH0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 155 Abs 3 SGG, § 155 Abs 4 SGG

Vorinstanz: vorgehend SG Dresden, 26. Februar 2013, Az: S 9 AL 420/11, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 28. Januar 2016, Az: L 3 AL 60/13, Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter - Vorlage an Senat - Ermessen des konsentierten Einzelrichters

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2016 und Beiordnung von Rechtsanwalt H, D, werden abgelehnt.

Gründe

1 I. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer für die Zeit vom 16.7. bis 31.7.2010 und vom 16.8. bis 13.11.2010.

2 Die Beklagte lehnte die Gewährung der Leistung ab, weil der Antrag nach Aufnahme der Beschäftigung und damit verspätet gestellt worden sei und es bei der Tätigkeit für eine Firma der Arbeitnehmerüberlassungsbranche im Ausland nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes handele. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG vom 26.2.2013 und des LSG vom 28.1.2016) . Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

3 Der Kläger beabsichtigt, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG einzulegen und beantragt hierfür PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt H, D

4 II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

5 Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist vorliegend unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten der Beklagten, des SG und des LSG nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

6 Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3) . Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

7 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht zu erkennen. Sie wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Fragen stellen sich hier nicht. Zwar könnte zu klären sein, ob eine Arbeitsaufnahme in Liechtenstein als "Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" iS des § 421j SGB III in der vom 1.5.2007 bis 31.3.2012 geltenden Fassung anzusehen war. Die Frage dürfte nicht mehr klärungsbedürftig sein, weil es sich um auslaufendes Recht handelt. Zudem ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer aufgrund der verspäteten Antragstellung verneint worden. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Die Frage wäre daher auch nicht klärungsfähig.

8 Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ist nicht ersichtlich.

9 Schließlich liegt bei summarischer Prüfung auch ein Verfahrensfehler nicht vor. Als solcher könnte der Umstand in Betracht kommen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 155 Abs 3 und 4 SGG auf den Berichterstatter übertragen war. Nach einem Erörterungstermin hat der Berichterstatter den Rechtsstreit aber nicht selbst entschieden, sondern diesen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung darüber, ob der konsentierte Berichterstatter entscheidet oder die Sachentscheidung dem Senat überlässt, steht, auch nachdem die Beteiligten sich mit der Übertragung auf den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, in dessen Ermessen (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 20) . Die Beteiligten sind im Termin auch auf die Absicht des Berichterstatters, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorzulegen, hingewiesen worden und haben dem nicht widersprochen.

10 Soweit der Senat des LSG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG) , liegen die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten vor.

11 Mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH ist zugleich der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt H, D, abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) .

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