PKH for non-admission complaint denied in transition allowance case

BSG B 7 AL 29/11 BHBsg / Division 712 dic 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant sought legal aid and appointment of counsel for a non-admission complaint against the LSG Baden-Württemberg’s order in a transition-allowance dispute. The BSG held that the intended complaint had no sufficient prospect of success because none of the admissibility grounds under § 160(2) SGG were apparent. In particular, there was no fundamental question, no divergence, and no reviewable procedural defect. The alleged need for a renewed hearing was rejected because the claimant had only made legal submissions after the hearing notice, without presenting new decisive facts or evidence requests.

Massima Omnilex

§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO; Voraussetzungen der PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde; PKH setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus. Diese fehlt, wenn keiner der abschließend in § 160 Abs 2 Nr 1–3 SGG geregelten Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden kann. Eine erneute Anhörung nach § 153 Abs 4 SGG ist nur erforderlich, wenn sich die Prozesslage nach der Anhörungsmitteilung entscheidungserheblich verändert, namentlich durch substantiierten neuen Tatsachenvortrag oder entscheidungserhebliche Beweisanträge; bloße Rechtsausführungen genügen nicht (vgl. consid. 7).

Testo completo

BSG — B 7 AL 29/11 BH, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-12

Aktenzeichen: B 7 AL 29/11 BH

ECLI: ECLI:DE:BSG:2011:121211BB7AL2911BH0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend SG Ulm, 19. November 2010, Az: S 7 AL 3925/08, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 1. Juli 2011, Az: L 3 AL 5887/10, Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Titelzeile

sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - rechtliches Gehör - Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.7.2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Im Streit ist ein Anspruch auf Übergangsgeld (Übg) für den Zeitraum vom 17.10.2008 bis 16.1.2009.

2 Der Kläger besuchte ab 1.2.2008 eine zunächst bis 30.9.2008 dauernde Maßnahme zur beruflichen Integration, für deren Dauer ihm Übg bewilligt worden war. Nachdem er die die Maßnahme abschließende Sachkundeprüfung nicht bestanden hatte und am 16.10.2008 einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen wollte, bewilligte die Beklagte Übg bis 16.10.2008. Die Prüfung am 16.10.2008, die der Kläger trotz Arbeitsunfähigkeit absolvierte, bestand er ebenfalls nicht. Seinen Antrag auf Anschluss-Übg lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 5.11.2008) .

3 Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.11.2010; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.7.2011) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Anspruch auf Anschluss-Übg setze den erfolgreichen Abschluss einer Maßnahme voraus. Hieran fehle es. Eine Fortzahlung des Übg wegen einer gesundheitsbedingten Unterbrechung scheide ebenfalls aus. Die Maßnahme sei am 16.10.2008 beendet und nicht nur unterbrochen worden. Dementsprechend scheide auch originäres Übg aus, weil sich der Kläger ab dem 17.10.2008 nicht mehr in einer von der Beklagten bewilligten bzw geförderten Maßnahme der beruflichen Rehabilitation befunden habe. Ein Anspruch auf so genanntes Zwischen-ÜbG (zwischen verschiedenen Maßnahmen) scheide jedenfalls aus, weil weitere Teilhabeleistungen für einen späteren Zeitraum nicht bewilligt worden seien und die Beklagte sie nicht ins Auge gefasst habe.

4 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung ) . An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5 Hinreichende Erfolgsaussicht böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) , das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) . Keiner dieser Zulassungsgründe ist hier ersichtlich.

6 Der Rechtssache kommt ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtssache wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. So hat das BSG insbesondere bereits mehrfach entschieden, dass Anschluss-Übg nach § 51 Abs 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), der gemäß § 160 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung- (SGB III) anwendbar ist, einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme voraussetzt (BSG, Urteil vom 23.2.2000 - B 5 RJ 38/98 R; BSG SozR 4-3250 § 51 Nr 2 RdNr 18) . Der Auffassung des Klägers, er habe die Maßnahme nur "unterbrochen", sodass ihm ein Anspruch nach § 51 Abs 3 SGB IX zustehe, eröffnet schon deshalb keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, weil nach den Feststellungen des LSG die Maßnahme am 16.10.2008 beendet worden ist. Dies gilt auch für das Zwischen-Übg zwischen zwei Maßnahmen nach § 51 Abs 1 und 2 SGB IX, weil keine weitere Maßnahme beabsichtigt war. Originäres Übg scheidet ohnehin mangels Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation im streitbefangenen Zeitraum aus. Ob die Entscheidung des LSG, insbesondere die von ihm getroffenen Feststellungen richtig sind, kann offen bleiben, weil die Richtigkeit einer Entscheidung im Rahmen einer durchzuführenden Nichtzulassungsbeschwerde nicht Gegenstand der grundsätzlichen Bedeutung sein kann.

7 Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) . Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des LSG geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Insbesondere durfte das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten vorher gehört wurden. Das LSG war nach der auf die Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss übersandten Stellungnahme des Klägers nicht gehalten, den Kläger erneut anzuhören. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert. Eine neue Anhörung ist dann erforderlich, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, bzw wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind (vgl zuletzt BSG, Beschluss vom 25.5.2011 - B 12 KR 81/10 B) . Die nach der Anhörungsmitteilung gemachten Ausführungen des Klägers beinhalten jedoch nur Rechtsausführungen zu § 51 Abs 3 SGB IX.

8 Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG, § 121 ZPO nicht in Betracht.

Parole chiave

legal aidnon-admission complainttransition allowancerenewed hearingprocedural defectfundamental importancesocial court procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted for the intended non-admission complaint

Decisione estratta

No sufficient prospects of success existed for the intended complaint, so legal aid and appointment of counsel were refused.

Motivazione estratta

The court found no arguable basis for any admissibility ground under § 160(2) SGG: no fundamental question, no divergence, and no procedural defect apparent.

Questione giuridica chiave

Whether the LSG committed a procedural error by deciding by order without a renewed hearing

Decisione estratta

No procedural defect was apparent; after the initial hearing, a renewed hearing was not required because the claimant only made legal submissions and did not present decisive new facts or evidence requests.

Motivazione estratta

Under settled BSG case law, a new hearing is required only if the procedural situation changes decisively after the hearing notice; that was not the case here.

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