Forfeiture requirements for obtaining a financial benefit

BGH 1 StR 31/17Bgh / I camera penale13 lug 2017Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court dismissed the accused’s revision against a Berlin conviction for 18 counts of tax evasion, but set aside the lower court’s statement under Section 111i(2) StPO. It held that forfeiture presupposes that the offender obtained an asset in the legal sense, meaning factual control over the proceeds. The payments the accused received for delivering goods were at most benefits for the act, not forfeitable proceeds, because he was not responsible for or authorized to act for the company and no profit participation was established. The costs of the remedy were imposed on the accused.

Massima Omnilex

§ 73 Abs. 1 S. 1, § 73a S. 1 StGB; Voraussetzungen des „Erlangens“; ein Vermögenswert ist nur dann erlangt, wenn der Täter oder Teilnehmer tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand oder Vorteil erlangt hat. Bloße Entgeltzahlungen als Gegenleistung für die Tatbegehung stellen regelmäßig nur Vorteile „für die Tat“ dar und sind nicht schon deshalb erlangt. Fehlen Feststellungen zu einer Verfügungs- oder Beteiligungsmacht über den Vermögensvorteil, scheidet Wertersatzverfall aus; ein auf § 111i Abs. 2 StPO gestützter Ausspruch kann dann keinen Bestand haben (consid. 3–4).

Testo completo

BGH — 1 StR 31/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-13

Aktenzeichen: 1 StR 31/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:130717B1STR31.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73a S 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 21. Juni 2016, Az: (519) 245 Js 1249/14 KLs (12/15)

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Verfall: Voraussetzungen des Erlangens eines Vermögensvorteils

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der Wert des aus den Taten Erlangten 8.913.491 € entspricht, und von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO).

2 Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Wegfall des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3 Der Generalbundesanwalt hat zu den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2017 unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögenswert deshalb nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensgegenstand erworben hat (BGH, Beschl. vom 17.03.2016 - 1 StR 628/15 m. w. N.).

Dies ist für den Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils auszuschließen, weil er für die P. GmbH in keiner Weise verantwortlich oder vertretungsbefugt war. Feststellungen zu einer Gewinnbeteiligung des Angeklagten konnte das Landgericht nicht treffen (UA S. 31).

Der Angeklagte hat zwar die jeweiligen Kaufpreise für die von ihm gelieferten Waren über seinen Halbbruder von der P. GmbH erhalten (UA S. 4 a. E., 6). Bezogen auf die verurteilten Fälle der Steuerhinterziehung handelt es sich insoweit aber allenfalls um Vorteile 'für die Tat', weil ihm die jeweils bar gezahlten Beträge als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag gewährt wurden (vgl. BGH, Urt. vom 22.10.2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4; BGH, Beschl. vom 09.11.2010 - 4 StR 447/10). Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet hierauf aber keine Anwendung.

Damit haben die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO keinen Bestand.“

4 Den Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an. Der Ausspruch entfällt ersatzlos, da eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB in Höhe der erlangten Kaufpreise im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt.

5 Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

| | | | | RiBGH Prof. Dr. Jäger befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. | | --- | --- | --- | --- | --- | | Raum | | Graf | | Raum | | | Bär | | Hohoff | |

Parole chiave

tax evasionforfeitureobtained assetfactual controlvalue-based forfeitureappeal costscriminal revision

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the finding under Section 111i(2) StPO could stand despite the lack of an 'obtained' asset within the meaning of forfeiture law.

Decisione estratta

The finding had to be removed because the accused had not obtained a forfeitable asset in the legal sense; he lacked factual control over the relevant proceeds and had no proven profit participation.

Motivazione estratta

An asset is 'obtained' under Sections 73(1) sentence 1 and 73a sentence 1 StGB only if the offender or participant acquires factual control over it. The payments received for the smuggled goods were at most advantages 'for the act' as consideration for the criminal contribution, not proceeds obtained for forfeiture purposes.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal otherwise succeeded against the conviction and sentence.

Decisione estratta

The appeal was otherwise unfounded.

Motivazione estratta

No legal error remained that would justify setting aside the conviction or sentence beyond the removal of the Section 111i(2) StPO statement.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the remedy.

Decisione estratta

The accused had to bear the costs of the appeal.

Motivazione estratta

The appeal succeeded only to a very limited extent, so it was not unfair to charge him with the full costs.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.