Non-admission complaint: value of counter-right limited by claim value

BGH V ZR 243/16Bgh / V camera civile9 mar 2017Dismissed

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The Federal Court of Justice rejected the defendants' non-admission complaint as inadmissible. The defendants had argued that their complaint value should be measured by the value of asserted retention rights totaling EUR 36,564.94. The Court held that although the value of a counter-right generally determines the complaint value when a party seeks only a conditional judgment, the complaint value is limited by the value of the plaintiff's claim itself. Because the underlying eviction and surrender claim was valued at only EUR 15,000, the threshold of EUR 20,000 was not reached. Costs were imposed on the defendants.

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§ 26 Nr. 8 EGZPO; Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde bei Geltendmachung eines Gegenrechts gegen einen Herausgabe- und Räumungsanspruch; der Wert richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenrecht, ist jedoch auf den Wert des klägerischen Streitgegenstands begrenzt. Maßgeblich ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung; eine weitergehende Beschwer besteht nicht. Wird ein Zurückbehaltungsrecht erfolglos geltend gemacht, wird die Gegenforderung dadurch nicht rechtskräftig aberkannt; § 322 Abs. 2 ZPO findet keine analoge Anwendung (vgl. consid. 5-7).

Testo completo

BGH — V ZR 243/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-09

Aktenzeichen: V ZR 243/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZR243.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, § 6 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 12. September 2016, Az: 7 U 149/15vorgehend LG Itzehoe, 14. Oktober 2015, Az: 6 O 58/15

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert für die Geltendmachung eines Gegenrechts zu einem Herausgabe- und Räumungsanspruch für ein Grundstück

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 €. Zugleich hat es festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Entschädigungszahlung in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde; die Klägerin beantragt deren Zurückweisung.

II.

2 Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3 1. Die Beklagten verweisen darauf, dass sie gegen den Klageantrag weitere Zurückbehaltungsrechte in Höhe von insgesamt 36.564,94 € geltend gemacht hätten. Durch die Aberkennung dieser Zurückbehaltungsrechte seien sie entsprechend beschwert. Dass das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf nur 15.000 € festgesetzt habe, sei ohne Belang, da für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde allein der Wert des Beschwerdegegenstands des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend sei.

4 2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Beschwer in der von den Beklagten geltend gemachten Höhe. Ihre Beschwer beträgt lediglich 15.000 €.

5 a) Wendet sich eine Partei mit einem Rechtsmittel nicht gegen ihre Verurteilung als solche, sondern will sie, wie die Beklagten, lediglich erreichen, dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt, bestimmt sich allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschwerdewert für das Rechtsmittel grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083; Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706; Beschluss vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 1/95, NJW-RR 1995, 1340; Beschluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714).

6 b) Die Beklagten lassen jedoch unberücksichtigt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Streit der Parteien, der sich ausschließlich auf ein von dem Gegner geltend gemachtes Gegenrecht bezieht, durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083 f.; Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08, NJW-RR 2010, 492 Rn. 2). Diese Beschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil für die Beschwer des Rechtsmittelklägers der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist; über den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vorhanden. In Rechtskraft erwächst die Entscheidung aber nur bis zur Höhe des Streitgegenstands, also des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs. Einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083, 1084; Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829). § 322 Abs. 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden (BGH, Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829).

7 c) Hier beläuft sich der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Herausgabe- und Räumungsanspruchs lediglich auf einen Betrag von 15.000 €. Dies entspricht dem gemäß § 6 ZPO maßgeblichen und nach den Feststellungen des Landgerichts in dieser Höhe unstreitigen Verkehrswert des Grundstücks. Hiergegen werden auch von den Beklagten keine Einwendungen erhoben.

III.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entspricht dem Wert der Beschwer der Beklagten.

StresemannSchmidt-RäntschBrückner
GöbelHaberkamp

Parole chiave

non-admission complaintamount in disputecounter-rightright of retentionevictionsurrender of propertycostsadmissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the non-admission complaint was admissible under the EUR 20,000 threshold.

Decisione estratta

No. The defendants did not show that the value of the complaint exceeded EUR 20,000.

Motivazione estratta

For a complaint seeking only that the judgment be made conditional upon a counter-right, the value is generally the value of that counter-right. However, where the dispute concerns only such a counter-right, the complaint value is capped by the value of the plaintiff's claim. Here the claim value was only EUR 15,000.

Questione giuridica chiave

What was the value of the defendants' complaint for jurisdictional purposes?

Decisione estratta

EUR 15,000.

Motivazione estratta

The actionable claim was a property surrender and eviction claim; its value corresponds under § 6 ZPO to the undisputed market value of the property, which the lower court found to be EUR 15,000.

Questione giuridica chiave

Costs of the non-admission complaint proceedings

Decisione estratta

The defendants bear the costs.

Motivazione estratta

As the complaint was unsuccessful, costs follow § 97(1) ZPO.

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