Psychiatric placement set aside: insufficient proof of lack of insight

BGH 4 StR 619/16Bgh / Criminal Chamber 429 mar 2017Remanded

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The defendant had been acquitted of alleged violations of a protection order and a threat, but the Regional Court ordered placement in a psychiatric hospital. The Federal Court of Justice granted the defendant's revision, holding that the factual findings did not sufficiently establish the absence of insight or the causal link required for § 63 StGB. Because the revision was not effectively limited to the placement order, the acquittal and the findings were also quashed under § 358(2) sentence 2 StPO. The case was remitted to another chamber of the Regional Court for a new trial, including the costs of the appeal.

Massima Omnilex

§ 63 StGB; Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; Umfang der Aufhebung bei erfolgreicher Revision gegen die Unterbringungsanordnung. Die Unterbringung setzt voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstat wegen eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tat hierauf beruht; hierzu bedarf es einer konkreten Darlegung der Auswirkung der Störung auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in der konkreten Tatsituation. Eine bloß erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit genügt nicht, solange nicht festgestellt ist, dass die Einsicht tatsächlich fehlte. Ist die Rechtsmittelbeschränkung auf die Maßregel unwirksam, erfasst die Aufhebung nach § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO auch den Freispruch und die Feststellungen. Für die Gefährlichkeitsprognose sind geringfügigere Delikte nicht ohne Weiteres als erhebliche Straftaten einzustufen; wiederholte Nachstellungen können jedoch je nach Einzelfall ausreichen (vgl. consid. 3-5).

Testo completo

BGH — 4 StR 619/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-29

Aktenzeichen: 4 StR 619/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:290317B4STR619.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 StGB, § 238 Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Konstanz, 19. August 2016, Az: 3 KLs 56 Js 1341/16

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahr erheblicher Straftaten; Wahrscheinlichkeit zu erwartender Nachstellungen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. August 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, entgegen einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz im Zeitraum von August 2014 bis Mai 2015 regelmäßig mit der Zeugin V. über Facebook Kontakt aufgenommen (§ 4 GewSchG) und am 15. Januar 2016 anlässlich einer Gerichtsverhandlung einen Begleiter von Frau V. mit dem Tode bedroht zu haben (§ 241 StGB), wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2 1. Das Rechtsmittel ist nicht auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt. Soweit die Revision lediglich deren Aufhebung beantragt, ist eine Rechtsmittelbeschränkung unwirksam (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 565/16).

3 2. a) Nach den Feststellungen war dem Angeklagten mit der ihm zugestellten Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 14. August 2014 u.a. gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG untersagt worden, mit der Zeugin V. in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch „über soziale Medien wie z. B. Facebook“. Das Familiengericht ordnete die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an, befristete sie bis zum 14. Mai 2015 und wies den Angeklagten auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Schutzanordnungen nach § 4 GewSchG hin. In Kenntnis dieser Anordnung nahm der Angeklagte zwischen dem 17. September 2014 und dem 14. Mai 2015 über das Internetportal Facebook Kontakt zu Frau V. auf, indem er ihr nahezu täglich Nachrichten - insgesamt mehrere 100 Seiten - zukommen ließ.

4 Am 15. Januar 2016 sagte der Angeklagte im Gebäude des Landgerichts Konstanz während einer Verhandlungspause zu dem Zeugen S. u.a.: „Wenn ich dich noch einmal mit ihr sehe, mache ich dich weg: Bam Bam ...“; dabei machte er mit den Händen Schießbewegungen. S. nahm diese Drohung ernst.

5 b) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es ist - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt, dass „bei beiden Taten ... die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung erheblich eingeschränkt“ gewesen sei. „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner Wahnerkrankung bei beiden Taten sogar ganz aufgehoben war.“

6 3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand, weil sich bereits die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.

7 a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter-zubringende bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Dazu ist eine konkrete Darlegung erforderlich, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16, insofern nicht abgedruckt in NStZ 2016, 747).

8 Die vom Landgericht allein sicher festgestellte erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist. Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15, StV 2016, 725, vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 377/14, vom 30. September 2014 - 3 StR 261/14, vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, NJW 2014, 2738, vom 26. November 2013 - 3 StR 387/13 - und vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12, NStZ-RR 2013, 71 [Ls] mwN).

9 b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Februar 2017 kann der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass die vom Landgericht ausdrücklich allein festgestellte erhebliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten das Fehlen der Einsicht in das Unrecht seines Tuns bei den ihm zur Last gelegten Anlasstaten zur Folge gehabt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 437/09); hierzu verhält sich das Urteil an keiner Stelle.

10 4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten mit aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 - 4 StR 565/16, vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75, und vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1).

11 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:

12 Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32). Mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwartende Nachstellungen gemäß § 238 Abs. 1 StGB können indes je nach Lage des Einzelfalls hierfür ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571, 572 f. mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 113/14). Für die Frage, ob zu erwartende Drohungen gegen Personen aus dem Umfeld der Zeugin V. dem Bereich der Taten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen sind, verweist der Senat auf sein Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16.

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Parole chiave

psychiatric placementlack of insightcriminal responsibilityrevisionremandstalkingthreatprotection order

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the psychiatric placement under § 63 StGB was supported by sufficiently established lack of criminal responsibility or diminished responsibility.

Decisione estratta

No. The findings did not show with certainty that the defendant lacked insight or that any insanity-related defect caused the offences.

Motivazione estratta

For § 63 StGB, it must be established beyond doubt how the mental disorder affected the defendant's abilities in the concrete situation. The LG only found a substantial reduction of insight, but did not establish the absence of insight; without that, neither § 21 nor § 20 StGB could be properly applied on the reasoning given.

Questione giuridica chiave

Whether the acquittal could remain in place despite the successful revision against the placement order.

Decisione estratta

No. Because of § 358(2) sentence 2 StPO, the acquittal also had to be set aside when the case was remitted for a new trial.

Motivazione estratta

The revision was not effectively limited to the placement order; therefore the entire judgment, including the acquittal and findings, had to be quashed.

Questione giuridica chiave

How the danger prognosis should be assessed if psychiatric placement is reconsidered on remand.

Decisione estratta

Offences punishable by less than five years' imprisonment are not automatically serious; repeated stalking under § 238(1) StGB may suffice depending on the circumstances.

Motivazione estratta

The Senate gave guidance for the new hearing, referring to the statutory reform and prior case law on serious offences and stalking-related dangerousness.

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