Attempted dangerous interference in road traffic not proven

BGH 4 StR 53/17Bgh / Criminal Chamber 415 mar 2017Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's revision. It held that the lower court had not sufficiently established attempted dangerous interference with road traffic because only a concrete danger was found, not conditional intent to cause harm in a flowing-traffic situation. The conviction for that count was therefore set aside, and because the offences were in concurrence, the related conviction for resistance to enforcement officers and the aggregate sentence were also annulled. The case was remitted for a new trial before a different chamber of the Regional Court of Görlitz. The remainder of the appeal was rejected.

Massima Omnilex

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; attempted dangerous interference with road traffic in flowing traffic; conditional intent to cause harm: In cases of driving manoeuvres in flowing traffic, punishable misuse of a vehicle requires, in addition to a critical near-accident situation, that the vehicle be used in a purpose-contrary, traffic-hostile manner with at least conditional intent to cause injury. A finding of mere endangerment intent is insufficient. If the challenged count is in concurrence with another conviction and with the sentence, the annulment of the former necessitates setting aside the related conviction and the aggregate sentence as well. If conditional intent cannot be proven, consideration may be given to § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB (consid. 5-9).

Testo completo

BGH — 4 StR 53/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-15

Aktenzeichen: 4 StR 53/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR53.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 315b Abs 1 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Görlitz, 18. Oktober 2016, Az: 150 Js 29561/15 - 2 KLs

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Bereitung eines Hindernisses

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in zwei Fällen und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt“. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB (Fall II.3 der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3 a) Der Angeklagte hatte auf der Flucht vor den ihn verfolgenden Polizeibeamten den von ihm gefahrenen PKW zweimal in dem Moment auf die Gegenfahrbahn der dreispurig ausgebauten Bundesstraße gelenkt, als das Polizeifahrzeug jeweils gerade zum Überholen ansetzte. Das Landgericht hat diese Fahrmanöver als Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und weiter gemeint, der Angeklagte habe mit „zumindest bedingte(m) Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung“ gehandelt. „Die hochgefährliche Fahrweise des Angeklagten und das Werfen der Gegenstände aus dem Fluchtfahrzeug durch den Mittäter belegen, dass der Angeklagte die konkrete Gefährdung der Polizeibeamten und des Streifenwagens zumindest billigend in Kauf genommen hat.“

4 b) Damit ist der Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht belegt.

5 aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2009 - 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f.; Beschluss vom 5. November 2013 - 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86).

6 bb) Das Landgericht hat sich demgegenüber darauf beschränkt, einen bloßen Gefährdungsvorsatz festzustellen. Der Senat kann - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte bei seinen gefährlichen Fahrmanövern mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat.

7 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zieht die Aufhebung der - für sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.

8 3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deutlicher als bisher geschehen darzulegen haben, ob der Angeklagte - gegebenenfalls im Sinne sukzessiver Mittäterschaft - mit dem Hinauswerfen des Feuerlöschers und der weiteren Gegenstände durch seinen Mittäter einverstanden war und dies mit bedingtem Schädigungsvorsatz geschehen ist; der Angeklagte hat dies bestritten.

9 Für den Fall, dass sich in der erneuten Verhandlung ein auch nur bedingter Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht nachweisen lässt, wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zu erwägen haben.

Sost-ScheibleRoggenbuckCierniak
FrankeBender

Parole chiave

dangerous interference with road trafficconditional intentendangermenttraffic offenceresistance to enforcement officersrevisionconcurrenceremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the defendant's driving manoeuvres constituted attempted dangerous interference with road traffic under § 315b StGB.

Decisione estratta

No. The lower court established only a concrete danger, not the additional conditional intent to cause injury required for a moving-traffic case.

Motivazione estratta

For § 315b in flowing traffic, the act must create a critical near-accident situation and, in addition, the vehicle must be misused with at least conditional intent to cause harm. The judgment found only endangerment intent; the court could not infer conditional harm intent from the reasons.

Questione giuridica chiave

Whether the conviction for resistance to enforcement officers and the total sentence could stand after the § 315b conviction was set aside.

Decisione estratta

No. The legally unobjectionable resistance conviction had to be set aside together with the related count, and the total sentence fell with it.

Motivazione estratta

Because the counts were convicted in concurrence, the annulment of the attempted dangerous-interference count required setting aside the related resistance conviction and the aggregate sentence as well.

Questione giuridica chiave

Whether the remaining appeal had merit.

Decisione estratta

No further relief was warranted beyond the partial reversal.

Motivazione estratta

The remaining complaints were unfounded within the meaning of § 349(2) StPO.

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