BGH: Unlicensed appeal under EGGVG inadmissible

BGH 5 AR (Vs) 5/17Bgh / Criminal Chamber 526 gen 2017Dismissed

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Sintesi Omnilex

The BGH held that the applicant’s Rechtsbeschwerde against the OLG Hamm order was inadmissible because the OLG had not expressly admitted the remedy. Despite prior warnings in earlier BGH decisions that such appeals are only permissible with leave, the applicant continued to file unstatthafte Rechtsbeschwerden. The BGH therefore rejected the appeal and ordered the applicant to bear the costs.

Massima Omnilex

§ 29 Abs. 1 EGGVG; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte: Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Fehlt die Zulassung, ist das Rechtsmittel unzulässig und ohne Sachprüfung zu verwerfen. Wiederholte, wissentlich unstatthafte Rechtsmittel rechtfertigen es, von einer weiteren Bescheidung abzusehen, um missbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlicher Arbeitskapazitäten zu vermeiden (vgl. consid. 4 ff.).

Testo completo

BGH — 5 AR (Vs) 5/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-26

Aktenzeichen: 5 AR (Vs) 5/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:260117B5AR.VS.5.17.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 GVGEG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 24. November 2016, Az: III-1 VAs 135/16nachgehend BGH, 23. Februar 2017, Az: 5 AR (Vs) 5/17, Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2016 (III-1 VAs 135/16) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1 1. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24. November 2016 die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht abgeholfen.

2 Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht erfüllt sind.

3 Gleichwohl hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 eine Rechtsbeschwerde erhoben.

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

5 3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat mehrere aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle verworfen (5 ARs 54/16). Darüber hinaus liegen ihm weitere unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor.

6 Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb - auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin - ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 - und vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08).

MutzbauerSanderSchneider
BergerMosbacher

Parole chiave

admissibilityextraordinary appealleave to appealinadmissibilitycostsabuse of process

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Rechtsbeschwerde against the OLG Hamm order was admissible without express leave.

Decisione estratta

The Rechtsbeschwerde was not admissible because the OLG had not expressly allowed it.

Motivazione estratta

Under § 29 Abs. 1 EGGVG, a Rechtsbeschwerde against an OLG decision is only admissible if the OLG expressly grants leave. The applicant knew this from earlier BGH orders, yet kept filing inadmissible appeals.

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