Public exclusion violation and whether the judgment rested on it

BGH 1 StR 305/16Bgh / I camera penale7 dic 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice rejected the defendant's revision against an LG Munich II judgment sentencing him to 12 years' imprisonment for extensive sexual offenses. He had argued that the trial court unlawfully extended the exclusion of the public when a witness was re-examined. The court held that any procedural error could not have affected the judgment, because the relevant witness evidence was otherwise presented in open court and no exculpatory matters were shown to have been omitted. The revision was therefore dismissed and the defendant was ordered to bear the costs and the private complainant's necessary appeal expenses.

Massima Omnilex

§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, § 337 StPO; Rüge der unzulässigen Erweiterung des Öffentlichkeitsausschlusses: Eine Verfahrensverletzung führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil hierauf beruht. Bei der Beruhensprüfung ist maßgeblich, ob der entscheidungserhebliche Inhalt der Beweisaufnahme und der Schlussvorträge auch unter Wahrung der Öffentlichkeit vollständig zur Kenntnis des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten gelangt ist. Werden die belastenden Angaben der Zeugin in öffentlicher Hauptverhandlung durch Sachverständige, Polizeivernehmungspersonen und Bezugspersonen wiedergegeben und ist nicht ersichtlich, dass entlastende Gesichtspunkte wegen des Ausschlusses unberücksichtigt geblieben sind, scheidet ein Beruhen aus (consid. 3).

Testo completo

BGH — 1 StR 305/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-07

Aktenzeichen: 1 StR 305/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:071216B1STR305.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 171b Abs 3 S 2 GVG, § 337 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG München II, 20. Oktober 2015, Az: 1 JKLs 25 Js 7595/13

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Revisionsrüge der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit: Beruhen des Strafurteils auf dem Verfahrensverstoß

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 160 Fällen, davon in 30 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 22 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts anzumerken:

3 Die Rüge erweist sich als unbegründet, weil jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Zwar war der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der erneuten Vernehmung der Zeugin auch zum Schutz des Angeklagten angeordnet worden. Nach dem sich aus dem Revisionsvortrag ergebenden Verfahrensgeschehen (vgl. Anlage III und IV des den 23. Verhandlungstag betreffenden Protokolls) beantragte der Verteidiger jedoch erfolglos noch während der Vernehmung der Zeugin, die Öffentlichkeit nicht auszuschließen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung beantragte der Angeklagte sodann, Mitschriften der Exploration der Zeugin durch eine aussagepsychologische Sachverständige und der staatsanwaltlichen Nachvernehmung zu verlesen. Diesen Anträgen ist nicht nachgegangen worden. Jedoch berichteten die beiden aussagepsychologischen Sachverständigen ausweislich der Urteilsgründe, die dem Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge hin zugänglich sind, ausführlich über die Angaben der zentralen Belastungszeugin in den Explorationsgesprächen. Dies gilt auch für polizeiliche Vernehmungspersonen und Bezugspersonen der Zeugin, denen gegenüber sie Angaben zu dem Tatgeschehen gemacht hatte. Dies erfolgte in öffentlicher Hauptverhandlung. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass zum Schutze des persönlichen Lebensbereichs der Zeugin oder des Angeklagten in den in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgten Schlussvorträgen Gesichtspunkte nicht erörtert worden sind, die den Angeklagten entlastet hätten.

RaumGrafCirener
RadtkeBär

Parole chiave

public hearingexclusion of the publicrevisionprocedural errorcausationsexual offensescosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the alleged unlawful extension of public access under § 171b(3) sentence 2 GVG required reversal of the conviction.

Decisione estratta

The complaint failed because it could be excluded that the judgment rested on the procedural violation.

Motivazione estratta

Although the public was excluded during renewed examination of the witness, defense counsel unsuccessfully requested public access, and the disputed evidence was otherwise reported in open court by experts, police witnesses, and the witness's confidants. In that setting, no exculpatory matters were shown to have been omitted from the public closing submissions.

Questione giuridica chiave

Overall revision against the conviction and sentence.

Decisione estratta

The revision was unfounded and was rejected under § 349(2) StPO.

Motivazione estratta

The court found no reversible procedural error or substantive ground for interference.

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