Scope of investigation duty in borderline adult guardianship cases

BGH XII ZB 71/11Bgh / Civil Chamber 1215 gen 2014Annulled

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant sought the appointment of a guardian during a prison sentence. The Amtsgericht dismissed the proceedings without hearing him, and the Landgericht upheld that result. The BGH held that, in a borderline case of guardianship need with suspected addiction and possible communication difficulties, the courts could not rely only on the applicant’s own submissions. Even though a new expert report was not mandatory under § 280 Abs. 1 FamFG, further current investigation was required, at least by hearing the applicant or obtaining an updated social report. The order of the Landgericht was therefore set aside and the matter remitted.

Massima Omnilex

§ 1896 BGB, § 26 FamFG, § 280 Abs. 1 FamFG; duty of investigation in borderline adult guardianship cases. Where the available material indicates only a borderline need for guardianship and the person concerned may be unable to articulate relevant circumstances adequately, the court may not limit itself to inviting that person to comment on illness or disability. Even if a fresh expert opinion is not indispensable for the appointment or continuation of guardianship, the court must still obtain current findings capable of clarifying the present need for guardianship, in particular by hearing the person concerned or by procuring an up-to-date social report (consid. 6-9). A decision lacking such current factual basis cannot stand.

Testo completo

BGH — XII ZB 71/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-15

Aktenzeichen: XII ZB 71/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1896 BGB, § 26 FamFG, § 280 Abs 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 26. Januar 2011, Az: 87 T 23/11vorgehend AG Tiergarten, 29. Dezember 2010, Az: 51 XVII 201/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Umfang der Ermittlungspflicht des Betreuungsgerichts bei einem Grenzfall der Betreuungsbedürftigkeit

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1 Für den Betroffenen war auf seinen Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25. März 2009 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge einschließlich Vertretung vor Kranken- und Pflegekasse und Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Ämtern, Behörden und vor Gericht, arbeitsrechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten angeordnet und eine Betreuerin bestellt worden. Zur Begründung war ausgeführt worden, dass der Betroffene aufgrund einer psychosozialen Reifeverzögerung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zum Zeitpunkt der Anordnung verbüßte der Betroffene eine Freiheitsstrafe, seine Haftentlassung stand allerdings unmittelbar bevor. Durch Beschluss vom 18. August 2009 wurde die Betreuung aufgehoben, weil der Aufenthalt des Betroffenen nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt nicht zu ermitteln war.

2 Während der Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe hat der Betroffene erneut beantragt, für ihn eine Betreuung anzuordnen, weil er erhebliche Schwierigkeiten in den Bereichen Vermögen, Gesundheit und Behörden habe. Das Amtsgericht hat die Akten des vorausgegangenen Verfahrens beigezogen und das Betreuungsverfahren sodann ohne Anhörung des Betroffenen eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel, für ihn eine Betreuung einzurichten, weiter.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

4 1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei zwar davon auszugehen, dass bei dem Betroffenen eine durch Alkohol- und Drogenkonsum herrührende Suchterkrankung vorliege. Eine infolgedessen eingetretene durchgreifende Beeinträchtigung der Kritik-, Urteils- und Handlungsfähigkeit habe aber nicht festgestellt werden können. Eine derartige Beeinträchtigung ergebe sich insbesondere nicht aus dem in dem früheren Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Dort sei ausgeführt, dass es sich bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit um einen Grenzfall handele und eine Betreuung wegen des damals jugendlichen Alters des Betroffenen und der schwierigen sozialen Bedingungen befürwortet werde. Auch im Übrigen ließen sich aus jenem Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Suchterkrankung bereits zu einer starken Abnahme der kognitiven Fähigkeiten des Betroffenen geführt hätte. Umstände, aus denen sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergäben, habe der Betroffene nicht vorgetragen. Da hierfür auch sonst nichts ersichtlich sei, habe kein Anlass für eine erneute Begutachtung bestanden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene psychisch nicht mehr in der Lage wäre, bestehende Unterstützungsmaßnahmen von sich aus in Anspruch zu nehmen, so dass eine Betreuungsbedürftigkeit nicht festzustellen sei.

5 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

6 a) Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Gemäß § 26 FamFG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 114/12 - FamRZ 2013, 287 Rn. 8 mwN).

7 b) Diesen Anforderungen wird die von den Instanzgerichten durchgeführte Sachverhaltsermittlung nicht gerecht. Der Sachverständige B. hat in dem im Rahmen des früheren Betreuungsverfahrens im Jahr 2009 eingeholten Gutachten ausgeführt, dass sich die nach dem Bericht der Betreuungsbehörde bei dem Betroffenen vorliegende psychosoziale Reifeverzögerung weder bestätigen noch widerlegen lasse; er sei bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit ein Grenzfall. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen machte der Betroffene hinsichtlich "des freien Berichtens einen unbeholfenen und ungeübten Eindruck", auch wenn er im Denkablauf nicht ungeordnet erschien.

8 Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen sich nicht darauf beschränken, dem Betroffenen aufzugeben, zu einer über die Drogenproblematik hinausgehenden Behinderung oder psychischen Erkrankung selbst Stellung zu nehmen. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen B. ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene damit überfordert war. Da andererseits jedenfalls von einem Grenzfall der Betreuungsbedürftigkeit bei bestehender Suchtproblematik auszugehen war, hätten zur Klärung der Frage der Betreuungsbedürftigkeit weitere Ermittlungen angestellt werden müssen. Dabei war es - anders als bei der Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung - nach § 280 Abs. 1 FamFG zwar nicht zwingend erforderlich, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Im Hinblick auf die Artikulationsschwierigkeiten des Betroffenen hätte dieser aber angehört oder zumindest ein aktueller Sozialbericht eingeholt werden müssen. Ohne weitere Feststellungen dieser Art beruht die Entscheidung im Hinblick auf die Nähe zu der Haftentlassung nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

9 3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und das Verfahren zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird zu prüfen sein, wie sich der Betreuungsbedarf aktuell darstellt.

Dose Weber-Monecke Schilling

Nedden-Boeger Guhling

Parole chiave

adult guardianshipinvestigation dutyborderline casehearing of the person concernedsocial reportaddictionremand

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the lower courts sufficiently investigated the applicant’s need for guardianship under § 1896 BGB and § 26 FamFG.

Decisione estratta

No. In a borderline case with existing addiction problems and possible articulation difficulties, the courts needed further fact-finding; they could not rely only on the applicant’s written submissions.

Motivazione estratta

The earlier expert report described the case as borderline and noted that the applicant appeared awkward and untrained in free narration. Given those findings, the courts had to clarify the current situation by hearing the applicant or obtaining an updated social report; a new expert opinion was not strictly required, but some current inquiry was necessary.

Questione giuridica chiave

Whether the decision could stand without additional current findings on the applicant’s present guardianship needs.

Decisione estratta

No. The decision lacked a sufficient factual basis, especially in light of the impending release from custody and the need to assess the current situation.

Motivazione estratta

Because no adequate current evidence had been gathered, the appellate court’s refusal to order guardianship could not be upheld.

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