Value of complaint in maintenance disclosure appeal

BGH XII ZB 59/16Bgh / Civil Chamber 1214 dic 2016Dismissed

Sintesi

The Federal Court of Justice dismissed the respondent's Rechtsbeschwerde in a maintenance step action. It held that the Higher Regional Court had lawfully valued the complaint under § 61(1) FamFG by considering the effort required for disclosure and the costs of partly resisting enforcement. Because no review-worthy legal error was shown and the value would remain below EUR 600, the remedy was inadmissible. The applicant's request for legal aid was also refused because the expected costs would not exceed four monthly instalments.

Regest

§ 61 Abs. 1 FamFG; Beschwerdewert in der Unterhaltsstufenklage bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Berücksichtigung von Zwangsvollstreckungsabwehrkosten. Die Wertfestsetzung des Beschwerdegegenstands ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt revisibel; sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Schätzung des Aufwands für die Auskunftserteilung sowie der Kosten einer (teilweisen) Abwehr der Zwangsvollstreckung ist zulässig, wenn sie auf vertretbaren Grundlagen beruht. Selbst bei abweichender Kostenannahme bleibt die Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn der maßgebliche Wert die Wertgrenze nicht erreicht (vgl. consid. 1 f.).

Testo completo

BGH — XII ZB 59/16, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-14

Aktenzeichen: XII ZB 59/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:141216BXIIZB59.16.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 61 Abs 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 28. Dezember 2015, Az: 15 UF 227/14vorgehend BGH, 2. September 2015, Az: XII ZB 132/15, Beschlussvorgehend OLG Celle, 2. März 2015, Az: 15 UF 227/14vorgehend AG Peine, 15. Oktober 2014, Az: 20 F 176/14

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage: Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 und 4 ZPO).

Wert: bis 500 €

Gründe

1 Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts für die Wertbemessung und die von ihm vorgenommene Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 61 Abs. 1 FamFG) geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

2 Zum einen begegnet die Bewertung der Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft mit höchstens 100 € keinen Bedenken. In seiner ersten Verwerfungsentscheidung hatte das Oberlandesgericht sich hierzu nicht im Einzelnen verhalten. Dass die jetzigen Annahmen unzutreffend seien, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Zum anderen hat das Oberlandesgericht entsprechend den Vorgaben im zurückverweisenden Senatsbeschluss vom 2. September 2015 (XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 16 ff.) nunmehr die Kosten für die (teilweise) Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge ist die Kostenermittlung zutreffend (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 -FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Im Übrigen würde die Beschwer die Grenze von 600 € selbst dann nicht übersteigen, wenn insoweit von den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Kosten von 401,12 € auszugehen wäre.

3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

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