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BGH V ZB 309/10 ΓÇó Court competent to assess fees in deportation detention legal complaints
BGH V ZB 309/10Bgh / V camera civile29 mar 2012Dismissed
The BGH rejected the remonstrance against the court clerk’s refusal to fix counsel fees for legal aid in a legal complaint concerning deportation detention. It held that the special fee regime of Part 3 VV RVG does not apply because freedom-deprivation proceedings are not family matters under § 111 FamFG. Instead, the special rule in no. 6300 VV RVG governs, which applies to each instance, including the legal complaint stage. Consequently, under § 55(1) sentence 1 RVG, the court of first instance is competent to determine the fee. The decision was issued free of charge and without cost reimbursement.
§ 55 RVG; § 111 FamFG; § 415 FamFG; § 62 AufenthG; Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 lit. b VV RVG; no. 6300 VV RVG: competence for fixing counsel fees in legal complaints concerning deportation detention. The general rule of § 55(1) sentence 1 RVG assigns fee fixing to the court of first instance. The exception of § 55(2) RVG applies only where remuneration is determined under Part 3 VV RVG. Legal complaints in freedom-deprivation proceedings are not 'family matters' within the meaning of § 111 FamFG and are therefore not covered by Vorbem. 3.2.2 Nr. 1 lit. b VV RVG. For proceedings under § 415 FamFG, no. 6300 VV RVG is a special provision applicable to every instance, including the legal complaint stage, so that the first-instance court remains competent (consid. 4-7).
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: V ZB 309/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 62 AufenthG, § 111 FamFG, § 415 FamFG, § 55 Abs 1 S 1 RVG, § 55 Abs 2 RVG, Vorbem 3.2.2 Nr 1 Buchst b RVG-VV, Vorbem 3.2.2 Nr 1 Buchst c RVG-VV, Vorbem 3.2.2 Nr 1 Buchst d RVG-VV, Vorbem 3.2.2 Nr 1 Buchst e RVG-VV
Vorinstanz: vorgehend BGH, 5. August 2011, Az: V ZB 309/10vorgehend BGH, 12. Mai 2011, Az: V ZB 309/10, Beschlussvorgehend LG Saarbrücken, 15. November 2010, Az: 5 T 427/10vorgehend AG Neunkirchen, 27. August 2010, Az: 15 XIV 695/10
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Zuständiges Gericht für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung für die Rechtsbeschwerde in Abschiebungshaftsachen
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 5. August 2011 wird zurückgewiesen.
I.
1 Der Senat hat dem Betroffenen für die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm die Erinnerungsführerin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führte, hat die Erinnerungsführerin bei dem Bundesgerichtshof beantragt, ihre Vergütung nach Nummer 3208 VV RVG i.V.m. Vorb. 3.2.2 Nr. 1 b VV RVG (Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses) festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2011 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung.
II.
2 Nach Auffassung der Urkundsbeamtin ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszugs für die Festsetzung der Vergütung zuständig. § 55 Abs. 2 RVG greife nicht ein, da sich die Vergütung nicht nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimme. Vielmehr erhalte der Rechtsanwalt in Abschiebungshaftsachen eine Vergütung nach Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses, nämlich nach Nummer 6300 VV RVG.
III.
3 Die - nicht fristgebundene (vgl. BT-Drucks. 15/4952, S. 51) - Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Festsetzung der Vergütung verneint.
4 Grundsätzlich wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs festgesetzt, § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG. Eine Ausnahme gilt nach § 55 Abs. 2 RVG nur in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen; in diesen Fällen erfolgt, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist, die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs. § 55 Abs. 2 RVG greift hier jedoch nicht ein, da sich die Gebühren nicht nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, sondern nach dessen Teil 6.
5 1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin bestimmt sich die Vergütung in Abschiebungshaftsachen nicht nach Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (Nummern 3206 bis 3213 VV RVG) des Vergütungsverzeichnisses. Dieser Unterabschnitt regelt in erster Linie die Gebühren für das Revisionsverfahren; er ist aber auch für die in der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG aufgeführten Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, zu denen auch die Abschiebungshaftsachen nach § 62 AufenthG zählen (Budde in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 415 Rn. 2; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 415 Rn. 2), ist in der Vorbemerkung nicht erwähnt. Sie wird insbesondere nicht von Nummer 1b der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG erfasst. Danach ist der Unterabschnitt 2 auch in Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen anzuwenden. Mit dem Begriff "Familiensachen" knüpft das Gesetz an § 111 FamFG an, der den Kreis der Familiensachen definiert (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3.2.2 Rn. 4). Keine Familiensachen sind danach die in Buch 3 bis Buch 8 des FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch nicht die in Buch 7 geregelten Freiheitsentziehungssachen. Da die Definition des § 111 FamFG auch für andere Gesetze maßgeblich ist, die den Begriff der Familiensache verwenden (BT-Drucks. 16/6308, S. 223), gilt sie ebenfalls im Rahmen von Nummer 1b der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG. Hätte der Gesetzgeber dort alle Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht lediglich die Rechtsbeschwerden in Familiensachen erfassen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - ebenso wie in den vergleichbaren Fällen der Nummern 1c bis 1e der Vorbemerkung 3.2.2 VV RVG - durch die Formulierung "Rechtsbeschwerden nach dem FamFG" zum Ausdruck zu bringen.
6 2. Die Vergütung richtet sich auch nicht nach Teil 3 Abschnitt 5 (Nummer 3502 VV RVG) des Vergütungsverzeichnisses. Für Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG enthält Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses in Nummer 6300 VV RVG eine Sonderregelung. Entgegen der Auffassung der Erinnerung gilt diese Vergütungsregelung auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Freiheitsentziehungssachen (AnwK-RVG/Schneider, 6. Aufl., VV 6300-6303 Rn. 21). Dies ist aus der Anmerkung zu Nummer 6300 RVG-VV zu folgern, wonach die dort geregelte Gebühr für jeden Rechtszug entsteht. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Rechtsbeschwerde von der Vergütungsregelung ausgenommen sein soll, lässt sich der Norm nicht entnehmen.
7 Für die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung ist daher gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig.
IV.
8 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
| Krüger | Lemke | Schmidt-Räntsch | ||
|---|---|---|---|---|
| RinBGH Dr. Brückner ist infolge | ||||
| Urlaubs an der Unterschrift gehindert. | Weinland | |||
| Karlsruhe, den 2. April 2012 | ||||
| Der Vorsitzende | ||||
| Krüger |