Attorney fee value not separately increased for same subject matter

BGH II ZR 141/09Bgh / II camera civile13 dic 2011Dismissed

Sintesi

Defendants' counsel in the appeal sought a separate value determination of EUR 60 million for its services. The BGH rejected the application and held that the court-fixed litigation value of EUR 30 million was decisive for fee calculation. A separate higher value under § 33 RVG in conjunction with § 22(2) sentence 2 RVG is available only when the lawyer's work concerns different subject matters. For the same subject matter, the additional effort for multiple clients is compensated by the fee surcharge under No. 1008 VV-RVG.

Regest

§ 32 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei mehreren Auftraggebern: Eine selbständige Wertfestsetzung über den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen, gerichtlich festgesetzten Wert hinaus kommt nur in Betracht, wenn die anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft. Betrifft sie denselben Gegenstand, ist die Mehrarbeit des Rechtsanwalts nicht durch Wertaddition, sondern durch die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG auszugleichen. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG bezweckt nicht, dem Rechtsanwalt Gebühren in einer Höhe zu verschaffen, die er gegenüber den Auftraggebern nach § 7 Abs. 2 RVG nicht verlangen könnte (bestätigt, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 2.3.2010 – II ZR 62/06).

Testo completo

BGH — II ZR 141/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-13

Aktenzeichen: II ZR 141/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 2 RVG, § 22 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 28. Mai 2009, Az: 18 U 108/07vorgehend LG Bonn, 1. Juni 2007, Az: 1 O 552/05

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Revisionsverfahren, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren gemäß § 39 Abs. 2 GKG gerichtlich auf 30.000.000 € festgesetzte Wert maßgebend. Er ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG selbständig auf 60.000.000 € festzusetzen, weil die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat. Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 € hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Daran hält der Senat auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik (Bischoff, NJW 2010, 1374; Haas/Fischera, LMK 2010, 304946; zustimmend dagegen Thiel, AGS 2010, 215) nach neuerlicher Überprüfung fest. Grundsätzlich kommt eine Wertaddition nur bei verschiedenen Gegenständen in einer Angelegenheit in Betracht (§ 22 Abs. 1 RVG); bei demselben Gegenstand wird die Mehrarbeit des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern dagegen durch eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG entgolten. Gegen eine Addition der gekappten Gegenstandswerte mehrerer Auftraggeber bei einem Gegenstand spricht vor allem, dass dann dem Anwalt insgesamt eine höhere Vergütung zustehen würde, als er zusammengerechnet von den einzelnen Auftraggebern verlangen könnte. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Anwalt mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren in einer Höhe zusprechen wollte, die er nach § 7 Abs. 2 RVG von den Auftraggebern gar nicht verlangen kann, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzesbegründung lässt sich nur entnehmen, dass mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG bei mehreren Auftraggebern die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen werden sollte, als habe er den Auftrag allein erteilt (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG], BT-Drucks. 15/1971 S. 195).

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born

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