Retroactive preventive detention and ECHR interpretation

BGH 2 ARs 456/10Bgh / II camera penale22 dic 2010Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The 2nd Criminal Senate answered a request from the 5th Criminal Senate concerning the retroactive application of preventive detention. It agreed that the ECHR, as interpreted by the ECtHR, does not constitute a general 'other statutory provision' under Section 2(6) StGB barring retroactive application of Section 67d(3) StGB. The court emphasized the limits of Convention-friendly interpretation where the legislature's contrary intent is clear. It further held that Articles 5 and 7 ECHR remain relevant in the proportionality assessment of continued detention, which will usually favor the convicted person and permit further detention only in cases of very serious danger.

Massima Omnilex

§ 2 Abs. 6 StGB, § 67d Abs. 3 StGB; retroactive application of preventive detention and significance of Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 7 Abs. 1 S. 2 MRK; the ECHR as interpreted by the ECtHR must be observed as federal law, but Convention-friendly interpretation ends where the clear contrary will of the national legislature is manifest. A retroactive application excluded only if the Convention provision qualifies as an 'other statutory provision' within the meaning of § 2 Abs. 6 StGB; such qualification is not compelled here. In the proportionality review under § 62 StGB, Convention guarantees must be included in a methodologically defensible balancing, with particular weight for reliance interests and liberty rights; continued detention is generally proportionate only in cases of a high risk of grave violent or sexual offences.

Testo completo

BGH — 2 ARs 456/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-22

Aktenzeichen: 2 ARs 456/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 2 MRK, Art 7 Abs 1 S 2 MRK, Art 46 Abs 1 MRK, § 2 Abs 6 StGB, § 66b Abs 3 S 1 StGB, § 67d Abs 1 S 1 StGB vom 20.12.1984, § 67d Abs 3 S 1 StGB, Art 1a Abs 3 StGBEG vom 31.01.1998, § 132 GVG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 9. November 2010, Az: 5 StR 394/10, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 19. August 2010, Az: 1 Ws 57/10, Beschlussvorgehend OLG Celle, 9. September 2010, Az: 2 Ws 270/10vorgehend OLG Koblenz, 30. September 2010, Az: 1 Ws 108/10, Beschlussnachgehend BGH, 23. Mai 2011, Az: 5 StR 394/10, Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Antwort auf die Anfrage des 5. Strafsenats zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu.

Gründe

1 Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: Aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.

2 Er hat daher bei dem 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.

3 Der 2. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats. Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, auch keine Rechtsprechung des Senats entgegen.

4 1. Alle staatlichen Organe der Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfahrenen Ausformung zu beachten. Da die Fachgerichte innerhalb der staatlichen Kompetenzordnung als Teil der rechtsprechenden Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und die Konvention im Range eines Bundesgesetzes steht, ist der entsprechende Spielraum der Fachgerichte durch diese Rangzuweisung dahingehend begrenzt, dass sie die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung der bundesdeutschen Gesetze zu beachten und anzuwenden haben (BVerfGE 111, 307, 317, 323). Aus Gründen der Gesetzesbindung muss daher eine konventionsfreundliche Auslegung dort enden, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird und eine Auslegung im Sinne der Konvention gegen Wortlaut oder Regelungszweck der Norm erfolgen müsste.

5 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt allein der Wortlaut des § 2 Abs. 6 StGB eine konventionsfreundliche Auslegung dahingehend zu, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Ausformung, die er durch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) erfahren hat, als eine „andere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne dieser Norm zu verstehen. Allerdings hat der nationale Gesetzgeber selbst – worauf der anfragende Strafsenat hinweist – Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK nicht als Ausnahmevorschrift im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB verstanden, sondern als Prüfungsmaßstab zur Frage der Vereinbarkeit des § 2 Abs. 6 StGB mit der Konvention herangezogen. Durch die Wendung „wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt“ wollte er letztlich nur darauf hinweisen, dass auch im Maßregelrecht auf besondere Regelungen zu achten sei, die die Anwendung von Tatzeitrecht bestimmen.

6 Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK (wie auch des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MRK) als Ausnahmevorschrift im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB mit der Folge, dass eine rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB nicht möglich wäre, würde indes der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende eindeutige Wille des Reformgesetzgebers des Jahres 1998 entgegenstehen. Dieser wollte mit Einführung des § 67d Abs. 3 StGB wie auch mit der späteren Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in § 66b StGB sicherstellen, dass die Sicherungsverwahrung dann, wenn die Gefährlichkeit eines Täters dies indiziert, auch über die Höchstfrist von zehn Jahren hinaus vollzogen bzw. auch noch nachträglich angeordnet werden kann. Der Gesetzgeber wollte eine Rückwirkung und hat deshalb in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB keine Ausnahme für Altfälle geschaffen, d.h. es wurde an dieser Stelle gerade keine „besondere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB getroffen. Im Gegenteil bestimmte er in dem gleichzeitig eingeführten Art. 1a Abs. 3 EGStGB (i.d.F. vom 26.1.1998) ausdrücklich die rückwirkende Anwendung des neuen, eine Höchstfrist nicht mehr enthaltenden § 67d Abs. 3 StGB. Auch aus der Streichung dieser Bestimmung im Jahr 2004 kann nichts anderes hergeleitet werden, da diese dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. und 10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 und 190) lediglich als verzichtbar erschien (BT-Drucks. 15/2887 S. 20).

7 Da im Rahmen methodisch sachgerechter Auslegung eine konventionsfreundliche Auslegung nicht möglich ist, muss das deutsche Recht in herkömmlicher Weise angewandt werden. Auch ein offenkundiger Konventionsverstoß gestattet es nicht, sich über den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten eindeutigen Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen; insoweit ist dessen alleinige Zuständigkeit für eine Änderung des Gesetzes im Rahmen der staatlichen Kompetenzordnung zu respektieren. Dies gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber – aus welchen Gründen auch immer – von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch macht.

8 3. Da bei der Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB den Gerichten im Rahmen der auch bei nachträglichen Entscheidungen vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 62 StGB) ein Abwägungsspielraum eröffnet ist, müssen Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 MRK an dieser Stelle insoweit Beachtung finden, als dies im Rahmen der staatlichen Kompetenzordnung methodisch und sachgerecht vertretbar erscheint. Bei einer konventionsfreundlichen Gesamtwürdigung streiten die Aspekte des Vertrauensschutzes und des Freiheitsrechts in gewichtigem Maße für den Verurteilten. Im Ergebnis werden – worauf der anfragende Strafsenat hinweist – grundsätzlich die Rechtspositionen des Verurteilten überwiegen. Wenn dies zu einer letztlich im Regelfall einschränkenden Auslegung des § 67d Abs. 3 StGB dergestalt führt, dass nur im Falle des Vorliegens einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualverbrechen der weitere Vollzug auch unter Berücksichtigung der Wertungen der Konvention verhältnismäßig erscheint, steht dies insbesondere dem Regelungszweck des § 67d Abs. 3 StGB nicht entgegen.

Rissing-van Saan Fischer Schmitt

Eschelbach Ott

Parole chiave

preventive detentionretroactivityConvention-friendly interpretationproportionalitylegal certaintyreliance interests

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the ECHR as interpreted by the ECtHR constitutes an 'other statutory provision' within Section 2(6) StGB preventing retroactive application of preventive detention rules.

Decisione estratta

No. A Convention-friendly interpretation cannot override the clear intent of the national legislature, which did not create an exception for old cases in Section 67d(3) StGB.

Motivazione estratta

The Convention must be observed as federal law, but interpretation must remain within methodologically defensible limits. Where the legislature's contrary intent is clear, courts may not interpret against the text or purpose of the statute.

Questione giuridica chiave

Whether Section 67d(3) StGB may be applied retroactively despite Article 7(1) ECHR.

Decisione estratta

Yes, retroactive application remains possible under domestic law; the legislature expressly intended such application and later repeal of the introductory provision did not change that assessment.

Motivazione estratta

The 1998 reform deliberately allowed preventive detention beyond ten years and through subsequent preventive detention. The later deletion of the transitional provision did not negate the original retroactive design.

Questione giuridica chiave

How Articles 5(1) and 7(1) ECHR affect proportionality review of continued preventive detention.

Decisione estratta

They must be taken into account in a Convention-friendly overall assessment, which will usually weigh strongly in favor of the convicted person; continued detention is generally proportionate only where there is a high risk of serious violent or sexual offences.

Motivazione estratta

Within the discretion of the proportionality review under Section 62 StGB, the Convention influences interpretation to the extent methodologically possible, without defeating the statutory scheme.

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