progetti
BGH X ZR 29/14 ΓÇó Patent nullity appeal: stay of proceedings usually denied for one of several co-parties
BGH X ZR 29/14Bgh / Civil Chamber 1025 nov 2014Dismissed
The Federal Court of Justice rejected a motion by Plaintiff 2 and the defendant to stay a patent nullity appeal pending settlement negotiations. The court held that, in cases of simple joinder, a stay affecting only some co-parties is generally not expedient because it may force the court to decide the appeal in stages and cause delay. For the same procedural-economy reasons, severance of the proceedings followed by a stay was also refused.
§ 99 Abs. 1 PatG, § 251 ZPO; stay of proceedings in patent nullity appeal with simple joinder. A stay requires expediency, to be assessed by balancing party autonomy against the court’s duty to promote the proceedings. Where only one of several co-parties and the opposing party request a stay, such an order will regularly be inappropriate because it would have effect only inter partes, may necessitate piecemeal appellate adjudication, and risks delay. The same applies mutatis mutandis to severance under § 145 ZPO followed by a stay; procedural economy may outweigh the parties’ disposal interests (consid. 1–4).
Entscheidungsdatum: 2014-11-25
Aktenzeichen: X ZR 29/14
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 99 Abs 1 PatG, § 110 PatG, §§ 110ff PatG, § 251 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 19. November 2013, Az: 5 Ni 5/12 (EP), Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Ruhen des Verfahrens bei einfacher Streitgenossenschaft - Ruhen des Verfahrens
Ruhen des Verfahrens
Im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren ist das Ruhen des Verfahrens in aller Regel nicht anzuordnen, wenn nur der Beklagte und einer von mehreren Klägern dies beantragen.
Der Antrag der Klägerin zu 2 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird zurückgewiesen.
1 Dem Antrag der Klägerin zu 2 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil es an der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung fehlt (§ 99 Abs. 1 PatG, § 251 ZPO).
2 Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung hat das Gericht zwischen der Dispositionsmaxime und der Prozessförderung abzuwägen (Prütting/Gehrlein/Anders, 6. Aufl., 2014, § 251 ZPO Rn. 3). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens allein im Verhältnis zwischen einzelnen Streitgenossen zwar nicht ausgeschlossen, aber im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nur selten zweckmäßig (vgl. Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., 2004, § 251 ZPO Rn. 5; MünchKomm./Gehrlein, 4. Aufl., 2013, § 251 ZPO Rn. 8).
3 Das gilt auch im vorliegenden Verfahren über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Patentgerichts vom 19. November 2013, mit dem dieses das Streitpatent auf Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 für nichtig erklärt hat. Denn eine solche Anordnung hätte nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 2. Im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1 wäre das Verfahren weiter fortzusetzen. Danach wäre es möglich, dass der Senat über die Berufung der Beklagten zunächst im Verhältnis zur Klägerin zu 1 und später erneut im Verhältnis zur Klägerin zu 2 zu entscheiden hätte, wenn die Berufung im Verhältnis zur Klägerin zu 1 jedenfalls teilweise erfolgreich wäre und das Verfahren danach gemäß § 250 ZPO wieder aufgerufen würde. Würde das Verfahren hingegen bereits vor der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu 1 auch im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten wieder aufgerufen, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass es zu Verfahrensverzögerungen kommt. Unter diesen Umständen muss die Dispositionsfreiheit der Beklagten und der Klägerin zu 2 hinter den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zurücktreten.
4 Aus den gleichen Gründen kommen auch eine Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO und anschließende Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht in Betracht.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Schuster