False service copy does not validly allow appeal

BGH IX ZB 57/14Bgh / Civil Chamber 913 ott 2016Dismissed

Sintesi

The Federal Court of Justice held that leave to file a further appeal depends on the appellate court’s signed original decision, not on an incorrect service copy issued by the registry. The Landgericht Stendal had expressly refused leave, so the later erroneous copy stating the opposite did not create a valid admission. The further appeal by the former insolvency administrator was therefore inadmissible. Court costs were waived under § 21 GKG because the appeal would not have been filed if a correct copy had been served.

Regest

§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO; Zulassung der Rechtsbeschwerde und Bindungswirkung; maßgeblich ist allein die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Urschrift. Eine von der Geschäftsstelle versehentlich zugestellte fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift, die eine nicht beschlossene Zulassung ausweist, vermag die Rechtsbeschwerde nicht wirksam zuzulassen und entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht. Der Inhalt der Entscheidung kann durch spätere Abweichungen bei der Herstellung der Zustellungsfassung nicht geändert werden (vgl. consid. 3-7).

Testo completo

BGH — IX ZB 57/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-13

Aktenzeichen: IX ZB 57/14

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:131016BIXZB57.14.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Stendal, 15. August 2014, Az: 25 T 214/13vorgehend AG Stendal, 4. Dezember 2013, Az: 7 N 237/97

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde: Zulassung in von der Urschrift abweichender fehlerhafter Ausfertigung

Leitsatz

Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 15. August 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.865,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15. September 1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Sequestration angeordnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Sequester bestellt. Mit Beschluss vom 1. April 1998 eröffnete das Amtsgericht das Gesamtvollstreckungsverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Gesamtvollstreckungsverwalter.

2 Mit Schreiben vom 17. Februar 2013 beantragte dieser, seine Vergütung als Gesamtvollstreckungsverwalter auf 70.865,40 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Vergütungsfestsetzungsantrag wegen Verwirkung der Vergütung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat in dem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich entschieden, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat jedoch Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt, die mit der Urschrift der Entscheidung nicht übereinstimmen und in denen am Ende in einem in eckige Klammern gesetzten Zusatz eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen wird. Die Rechtsbeschwerde wurde vom weiteren Beteiligten zu 1 form- und fristgerecht erhoben sowie innerhalb verlängerter Frist begründet. Auf die Aktenanforderung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht mitgeteilt, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde und eine falsche Ausfertigung oder Abschrift zugestellt worden sei. Eine zutreffende Fassung wurde alsdann zugestellt.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil dies nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und sie das Beschwerdegericht auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Die an den weiteren Beteiligten zu 1 zugestellte falsche Ausfertigung oder Abschrift führte nicht zu einer wirksamen Zulassung.

4 1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung, deren Urschrift es mit den Unterschriften der Richter dem Senat in beglaubigter Ablichtung vorgelegt hat, die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

5 2. Die Zustellung einer falschen Ausfertigung oder Abschrift, in der das Gegenteil steht, führt nicht zu einer wirksamen Zulassung der Rechtsbeschwerde.

6 a) Erforderlich ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Beschwerdegericht ist die entscheidende Zivilkammer, nicht deren Geschäftsstelle, die versehentlich einen nicht beschlossenen Entwurf zustellt.

7 b) Damit fehlt es im Streitfall an einer das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung vielmehr ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Diese Entscheidung konnte durch Fehler bei der anschließenden Erstellung der zur Zustellung an die Verfahrensbeteiligten dienenden Ausfertigungen oder Abschriften durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht inhaltlich abgeändert werden. Eine von der Geschäftsstelle erstellte Ausfertigung oder Abschrift kann die Rechtsnatur oder den Inhalt der Entscheidung nicht ändern.

III.

8 Gerichtskosten werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben, weil der Rechtsbeschwerdeführer bei Zustellung einer zutreffenden Ausfertigung oder Abschrift keine Rechtsbeschwerde eingelegt hätte.

Kayser Lohmann Pape

Möhring Schoppmeyer

Parole chiave

inadmissibilityleave to appealservice copyregistry errorbinding effectinsolvency remunerationcourt costs