Trustee may inform creditors of grounds for denial

BGH IX ZB 84/09Bgh / Civil Chamber 91 lug 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court held that a trustee in the debtor’s good-conduct phase may inform creditors of facts that may justify denial of discharge, even without a specific instruction from the creditors. The statutory scheme of section 292(2) InsO permits cooperation between trustee and creditors and does not require absolute neutrality. Because the complaint raised no question of fundamental importance, the debtor’s legal complaint was dismissed as inadmissible, with costs imposed on the debtor.

Massima Omnilex

§ 292 Abs. 2 InsO; notification of creditors by the trustee concerning possible grounds for denial of discharge in the good-conduct phase. The statutory scheme permits coordinated supervision of the debtor’s obligations by creditors and trustee. Even absent an express mandate, the trustee may communicate to creditors facts capable of supporting an application for denial of discharge; the law does not impose absolute neutrality. A legal complaint raising this issue is inadmissible where the statutory answer is clear and no ground under § 574(2) ZPO is shown.

Testo completo

BGH — IX ZB 84/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-01

Aktenzeichen: IX ZB 84/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 292 Abs 2 InsO, § 296 Abs 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 25. Februar 2009, Az: 5 T 267/08, Beschlussvorgehend AG Dresden, 25. Februar 2008, Az: 551 IN 411/02

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Restschuldbefreiungsverfahren: Mitteilung von Versagunggründen durch den Treuhänder an die Insolvenzgläubiger

Leitsatz

Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil dieser in der Wohlverhaltensphase Einkünfte erheblichen Umfangs verschwiegen hatte. Die entsprechende Information hatte der Beteiligte zu 1 aus einem Schreiben des Treuhänders (Beteiligter zu 2) bezogen. Der Treuhänder hatte den Sachverhalt mit einem gleich lautenden Schreiben an alle Gläubiger mitgeteilt und bemerkt, auf Antrag eines Gläubigers sei insoweit wohl dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist ohne Erfolg geblieben.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Treuhänder den Gläubigern Gründe, welche die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen können, unmittelbar mitteilen darf, ist für die Wohlverhaltensphase zweifelsfrei zu bejahen. Dies zeigt bereits die Regelung in § 292 Abs. 2 InsO. Danach kann die Gläubigerversammlung dem Treuhänder die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (Satz 1). In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt (Satz 2). Ein solcher Auftrag der Gläubiger an den Treuhänder wurde hier zwar nicht erteilt. Die Regelung des § 292 Abs. 2 InsO zeigt aber, dass ein Zusammenwirken von Gläubigern und Treuhänder in der Wohlverhaltensphase erlaubt ist, um den Gläubigern die für einen Versagungsantrag erforderliche Kenntnis von einem Versagungsgrund zu vermitteln. Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase hat zwar auch Belange des Schuldners zu wahren. Eine absolute Neutralität sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

4 Ob diese Frage für das Insolvenzverfahren anders zu beantworten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (ZInsO 2004, 1324) und Memmingen (RPfleger 2006, 667) betreffen insofern Sonderfälle, als dort Verstöße gegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 und § 43a Abs. 4 BRAO angenommen wurden.

5 Die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die unzulässige Initiierung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung die Unzulässigkeit des daraufhin gestellten Versagungsantrags nach sich zieht, stellt sich ebenfalls nicht.

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Parole chiave

insolvencydischargetrusteecreditorsnotificationgood-conduct phaseinadmissibilitylegal complaintcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the trustee in the good-conduct phase may inform creditors of possible grounds for denial of discharge without a special mandate.

Decisione estratta

Yes. Section 292(2) InsO shows that cooperation between creditors and trustee is permitted in the good-conduct phase to enable creditors to learn of possible denial grounds.

Motivazione estratta

The statute expressly allows creditor oversight of the debtor’s obligations and notification by the trustee upon breaches when authorized. Even without a specific mandate, this framework demonstrates that the trustee is not required to remain absolutely neutral and may communicate relevant facts to creditors.

Questione giuridica chiave

Whether the debtor’s legal complaint is admissible and requires review by the highest court.

Decisione estratta

No. The complaint was dismissed as inadmissible because the case had no fundamental significance and did not require development of the law or uniformity of case law.

Motivazione estratta

The raised questions were already clearly answerable under the statute and therefore did not satisfy the requirements of section 574(2) ZPO.

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