Service to PO box and invalid appointment of service representative

BGH V ZB 182/11Bgh / V camera civile14 giu 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

In a foreclosure sale, the debtor had no fixed residence but maintained a PO box known to the court. The lower court had appointed a service representative and served the auction date notice and award on that representative. The Federal Court of Justice held that a known PO box can be treated as an equivalent service device under Section 180 sentence 1 ZPO when no residence is known or available, so the court should have served directly to the box and not through a representative. Because the term notice was not validly served four weeks before the auction, the award had to be set aside. The legal complaint was therefore dismissed.

Massima Omnilex

§ 180 Satz 1 ZPO; § 6, § 7 Abs. 1 ZVG, § 43 Abs. 2, § 83 Nr. 1 ZVG: A PO box may constitute an equivalent delivery device for substituted service when no residential address of the addressee is known or exists. In such a case, service by placing the document in the PO box is effective. If the enforcement court knows the PO box, it may neither appoint a service representative under Section 6 ZVG nor continue to serve through that representative under Section 7 ZVG. Service defects are not cured by mere later knowledge unless the document actually reaches the addressee in time. Failure to serve the auction date notice four weeks in advance requires setting aside the auction award (consid. 7-11).

Testo completo

BGH — V ZB 182/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-14

Aktenzeichen: V ZB 182/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 180 S 1 ZPO, § 6 ZVG, § 7 Abs 1 ZVG

Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, 21. Juni 2011, Az: 9 T 715/09vorgehend AG Dortmund, 6. August 2009, Az: 272 K 22/06

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des Zwangsvollstreckungsschuldners; verfahrensfehlerhafte Bestellung eines Zustellungsvertreters

Leitsatz

  1. Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.

  2. Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist. Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 7 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.500 € für die Gerichtsgebühren und für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 7 sowie 145.000 € für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1.

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 2 betreibt seit 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 1.

2 Nachdem bekannt worden war, dass der Beteiligte zu 1 im Verlaufe des Verfahrens seine Wohnung hatte räumen müssen und ohne festen Wohnsitz war, bestellte das Vollstreckungsgericht im April 2009 eine Zustellungsvertreterin. Seit Ende Mai 2009 befindet sich ein Vermerk in den Akten, aus dem sich ergibt, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhält. Der Beschluss vom 23. Juni 2009 über die Anberaumung eines Versteigerungstermins auf den 6. August 2009 wurde der Zustellungsvertreterin zugestellt. In diesem Termin blieb der Beteiligte zu 7 Meistbietender. Der Zuschlagsbeschluss wurde der Zustellungsvertreterin am 7. August 2009 ausgehändigt.

3 Der Beteiligte zu 1, der erst am 14. September 2009 durch ein Gespräch bei dem Finanzamt von dem Versteigerungstermin erfahren haben will, hat am 27. September 2009 unter Hinweis darauf, dass sein Postfach im Gericht bekannt gewesen sei, Zuschlagsbeschwerde erhoben. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 7 die Wiederherstellung dieses Beschlusses. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

4 Das Beschwerdegericht hält die Beschwerdefrist für gewahrt. Diese habe fünf Monate betragen, da der Zuschlagsbeschluss dem Beteiligten zu 1 nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung an die Zustellungsbevollmächtigte sei unwirksam, weil die Voraussetzungen für deren Bestellung angesichts des von dem Beteiligten zu 1 bekannt gegebenen Postfachs nicht vorgelegen hätten. Mithilfe des Postfachs hätte der Zuschlagsbeschluss im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO zugestellt werden können. Die Beschwerde sei begründet, weil dem Beteiligten zu 1 der Beschluss über den Versteigerungstermin nicht vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden sei. Schon zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für eine Zustellung an einen Zustellungsvertreter nicht vorgelegen.

III.

5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hält die Zuschlagsbeschwerde zu Recht für zulässig und begründet.

6 1. Die zweiwöchige Frist für eine Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags beginnt für Beteiligte, die bei der Verkündung der Entscheidung nicht anwesend waren, mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses (§ 98 Satz 2, § 88 Satz 1 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre für den Beteiligten zu 1 bei Einlegung der Beschwerde am 27. September 2009 (Sonntag) daher nur abgelaufen gewesen, wenn die am 7. August 2009 erfolgte Zustellung des Beschlusses an die Zustellungsvertreterin wirksam oder wenn der Zuschlagsbeschluss dem Beteiligten zu 1 vor dem 12. September 2009 tatsächlich zugegangen wäre (§ 189 ZPO). Beides ist nicht der Fall.

7 a) Die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an die Zustellungsvertreterin ist unwirksam. Nach § 6 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn ihm der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, nicht bekannt ist oder die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 ZPO) gegeben sind. So verhielt es sich bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Zustellungsvertreterin nicht, weil dem Vollstreckungsgericht - wenn auch einer anderen Abteilung in einem Parallelverfahren - bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhielt. Im Übrigen hätte das Vollstreckungsgericht, selbst wenn die Bestellung der Zustellungsvertreterin wirksam gewesen wäre, gemäß § 7 Abs. 1 ZVG von weiteren Zustellungen an diese absehen müssen, nachdem die Akten einen Vermerk über das Postfach des Beteiligten zu 1 enthielten.

8 Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Kenntnis von einem Postfach desjenigen, dem zuzustellen ist, nach Sinn und Zweck des § 6 ZVG der Kenntnis von dessen Aufenthalt gleichsteht. Durch die Bestellung eines Zustellungsvertreters sollen Verzögerungen vermieden werden, die infolge einer sonst notwendig werdenden öffentlichen Zustellung von Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts entstünden (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 6 Rn. 1; Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl., § 6 Rn. 1 u. 6). Der Vorschrift des § 6 ZVG liegt also die Vorstellung zugrunde, dass nur eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) möglich ist, wenn der Aufenthalt desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist. Dies entsprach den vor dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) geltenden Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die Zustellungen an eine Postfachadresse nicht erlaubten. Durch das bloße Einlegen von Schriftstücken in einen Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung konnte eine Zustellung nicht bewirkt werden (vgl. § 181 ZPO aF). Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO aF) war nur möglich, wenn der Empfänger an dem Bestimmungsort eine Wohnung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564; BayObLGSt 1962, 222). Auch die erleichterte Zustellung nach § 4 ZVG durch Aufgabe eines Einschreibens zur Post war bei einem Postfach unmöglich, da diese nur durch ein - die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere berechtigte Person erforderndes - sog. „Übergabe“-Einschreiben, nicht aber durch ein sog. „Einwurf“-Einschreiben erfolgen kann (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 4 Anm. 2.3; vgl. auch BVerwGE 112, 78).

9 Die Annahme, einer Person, deren Aufenthalt unbekannt sei, könne ein Schriftstück nur im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden, ist durch die genannte Reform der Vorschriften über die Zustellung jedoch überholt. Seither ist nämlich eine Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung möglich, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Gedacht hat der Gesetzgeber insoweit zwar primär an Vorrichtungen, die sich in räumlicher Nähe zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Empfängers befinden (vgl. BT-Drucks. 14/4554 S. 21). Mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist aber auch die Annahme, eine ähnliche Vorrichtung könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein (so BFH/NV 2005, 229; 2008, 1860, 1861; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06, ZIP 2010, 395, 396 Rn.10 sowie MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 180 Rn. 4). Jedenfalls dann, wenn eine Zustellung unter der Wohnanschrift des Empfängers ausscheidet, weil diese unbekannt oder - wie hier - nicht vorhanden ist, gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift, das Einlegen des Schriftstücks in ein Postfach als wirksame Ersatzzustellung anzusehen. Zustellungszweck ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren (BT-Drucks. 14/4554 S. 14). Dabei soll insbesondere die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO dem Adressaten einen leichteren und schnelleren Zugang zu der Sendung ermöglichen, als dies insbesondere bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung der Fall ist (aaO, S. 21). Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist eine solche Ersatzzustellung auch zuzulassen, wenn zwar kein Wohnort des Empfängers bekannt oder vorhanden, wohl aber eine briefkastenähnliche Vorrichtung zum Postempfang eingerichtet ist. Denn hierdurch wird dem Empfänger die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise ermöglicht wie bei dem Einlegen in einen Briefkasten; zugleich werden Zustellungsformen vermieden, die den Zugang zu dem Schriftstück deutlich stärker erschweren, insbesondere die öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) oder eine Zustellung nach §§ 6, 7 ZVG.

10 b) Das Beschwerdegericht nimmt ferner zu Recht an, dass der Zustellungsmangel nicht vor dem 12. September 2009 nach § 189 ZPO geheilt worden ist. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Beteiligte zu 1 habe nicht dargelegt, wann und wie er Kenntnis von dem Zuschlagsbeschluss erlangt hat, ist unbegründet. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich entnehmen, dass er erstmals am 14. September 2009 durch ein Gespräch im Finanzamt von der durchgeführten Versteigerung erfahren haben will. Hieraus erklärt sich zugleich, dass er die Zuschlagsbeschwerde eingelegt hat, bevor ihm der Zuschlagsbeschluss durch die Zustellungsvertreterin ausgehändigt worden ist. Dass eine Beschwerde auch dann wirksam eingelegt werden kann, wenn dem Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung noch nicht zugegangen ist, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569 Rn. 4).

11 2. Die Zuschlagsbeschwerde ist begründet. Der Erteilung des Zuschlags steht der Versagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG entgegen, weil die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt worden ist. Danach ist der Versteigerungstermin aufzuheben, wenn dem Schuldner die Terminsbestimmung nicht vier Wochen vor dem Termin zugestellt wurde. Hieran fehlt es, da die Terminsbestimmung vom 23. Juni 2009 der Zustellungsvertreterin zugestellt worden ist, obwohl dem Vollstreckungsgericht zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhält. Eine Heilung des Verfahrensmangels (§ 84 Abs. 1 ZVG) hat das Beschwerdegericht mit zutreffenden Erwägungen verneint; die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

IV.

12 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Beteiligte zu 7 die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).

13 Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses festzusetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 richtet sich nach dem Wert des Grundstücks (§ 26 Nr. 2 RVG), derjenige für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 7 nach seinem höchsten Gebot (§ 26 Nr. 3 RVG).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Brückner Weinland

Parole chiave

foreclosure salesubstituted servicePO boxservice representativeauction awardnotice periodservice defectauction complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether service to a debtor's PO box can replace service by a service representative under ZVG and ZPO rules.

Decisione estratta

A PO box counts as a similar delivery device under Section 180 sentence 1 ZPO when no residential address is known or available; then direct service to the PO box is possible and appointing a service representative is impermissible.

Motivazione estratta

The purpose of service is to enable reliable notice. If the debtor has no known or existing residence, a self-arranged PO box provides a secure and accessible means of receipt and is preferable to public service or service through a representative under Sections 6 and 7 ZVG.

Questione giuridica chiave

Whether the service representative appointment and later service of the auction date and award were effective.

Decisione estratta

They were ineffective because the court already knew the debtor's PO box when the representative was appointed and when further service was made.

Motivazione estratta

Under Section 6 ZVG a representative may only be appointed if the debtor's whereabouts are unknown or public service conditions exist. Once the PO box was known, Section 7(1) ZVG required service by other means.

Questione giuridica chiave

Whether the auction award had to be set aside because the auction date notice was not served four weeks in advance on the debtor.

Decisione estratta

Yes. The failure to serve the term notice in time violated Section 43(2) ZVG and constituted a ground to refuse the award under Section 83 No. 1 ZVG.

Motivazione estratta

Because the term notice was served only on the improperly appointed representative, the statutory four-week notice requirement was not met; no cure occurred.

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