Acknowledgment during appeal briefing period

BGH IX ZB 41/12Bgh / Civil Chamber 918 lug 2013Granted

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Sintesi Omnilex

The defendant, sued for unpaid legal fees, appealed the Regional Court judgment and then acknowledged the claim within the appeal briefing period without filing a brief. The Higher Regional Court dismissed the appeal as inadmissible. The Federal Court of Justice held that an acknowledgment during the still-running briefing period is effective and requires a judgment according to the acknowledgment under Section 307 ZPO. It annulled the appellate court’s dismissal, rejected the appeal according to the acknowledgment, and allocated the costs accordingly.

Massima Omnilex

§ 307 ZPO; acknowledgment by a defendant-appellant during the appeal briefing period; procedural admissibility of the appeal not yet lost — If the defendant who was condemned in first instance acknowledges the claim before expiry of the appeal briefing period, the court must render judgment according to the acknowledgment, even if no appeal brief has yet been filed. The dispositive power over the substantive claim extends until final termination of the proceedings, whereas procedural prerequisites remain subject to judicial review. Acknowledgment judgment is excluded only where the remedy has already become inadmissible; while the briefing period is still running, the appeal remains admissible and may be terminated immediately by acknowledgment. An appellate court may not dismiss the appeal as inadmissible on the ground that no brief was filed after the timely acknowledgment (consid. 6-10).

Testo completo

BGH — IX ZB 41/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-18

Aktenzeichen: IX ZB 41/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 307 ZPO, § 520 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 6. Februar 2012, Az: 17 U 95/11vorgehend LG Köln, 21. Juli 2011, Az: 22 O 29/11

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Berufungsentscheidung bei Anerkenntnis des beklagten Berufungsklägers innerhalb der Berufungsbegründungsfrist

Leitsatz

Erkennt der in erster Instanz verurteilte Beklagte die Klageforderung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist an, ohne die Berufung zu begründen, ist die Berufung gemäß seinem Anerkenntnis zurückzuweisen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Juli 2011 wird ihrem Anerkenntnis gemäß zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 16.862,35 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin, eine Anwaltssozietät, vertrat die Beklagte auftragsgemäß in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. Sie machte die angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von 16.862,35 € zuzüglich Zinsen klageweise gegen die Beklagte geltend. Vor dem Landgericht berief sich diese darauf, die eingeklagten Forderungen seien wegen einer vor Prozessbeginn erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen. Die Klägerin stellte die Gegenforderung in Abrede.

2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hat sie - ohne weitere Ausführungen - die Klageforderung anerkannt. Damit hat sie erreichen wollen, dass der Ausspruch über die Gegenforderung nicht in materieller Rechtskraft erwächst. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass sie auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt wird.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

4 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht die Umstände bezeichne, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergebe (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der bloße Hinweis (außerhalb der Berufungsbegründungsfrist), man wolle durch das Anerkenntnis der Klageforderung die aberkannte Gegenforderung retten, stelle keine tragfähige Begründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dar. Ein Anerkenntnis im zweiten Rechtszug sei durchaus möglich (wenn auch nur in der Form, durch Anerkenntnisurteil die Zurückweisung der Berufung als unbegründet auszusprechen), setze aber zunächst einmal eine zulässige Berufung voraus.

5 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr ist die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 ZPO).

6 Das Anerkenntnis des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs kann in zeitlicher Hinsicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens noch in der Revisionsinstanz erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2), mithin auch in der Berufungsinstanz. Auch ist ein Anerkenntnis durch den beklagten Berufungskläger möglich (OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767 [Rn. 15]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rn. 4). Allerdings darf im Rechtsmittelverfahren ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 14). Diese Frage ist für den Fall eines Anerkenntnisses nach Eintritt der Unzulässigkeit des Rechtsmittels geklärt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009, aaO). Hingegen ist sie für den vorliegenden Fall des Anerkenntnisses vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch nicht ausdrücklich entschieden. Auch in der Literatur wird sie - soweit ersichtlich - nicht erörtert. Sie ist dahin gehend zu beantworten, dass ein Anerkenntnisurteil aufgrund eines im Rechtsmittelzug erklärten wirksamen Anerkenntnisses nach § 307 Satz 1 ZPO zu ergehen hat, wenn das Anerkenntnis in laufender Begründungsfrist erklärt wird, ohne dass der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nach der Erklärung des wirksamen Anerkenntnisses noch zu begründen hätte, unabhängig davon, ob er den abgewiesenen Klageanspruch mit der Berufung weiterverfolgt oder als Beklagter gegen das ihn verurteilende erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat.

7 a) Wird das Anerkenntnis nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erklärt, ohne dass das Rechtsmittel rechtzeitig begründet worden ist, darf ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen. Die Parteien können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Gericht zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 10. November 2009, aaO Rn. 15). In einem solchen Fall ist das Rechtsmittel deswegen als unzulässig zu verwerfen.

8 b) Erkennt der Beklagte den Klageanspruch in laufender Begründungsfrist an, ist das Rechtsmittel zu diesem Zeitpunkt zulässig; er kann deswegen über den Klageanspruch noch disponieren. Wird das erstinstanzliche Urteil - wie hier - fristgerecht mit der Berufung angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 705 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkenntnisses erst dann eröffnen, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel begründet hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit diese reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucks. 14/3750 S. 58 f) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucks. 378/03 S. 8 f; BT-Drucks. 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2010 - XI ZR 228/09, NJW-RR 2010, 783 Rn. 2).

9 Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ein Anerkenntnisurteil erlassen, obwohl der Kläger und Rechtsmittelführer in dem dortigen Verfahren die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr begründet hat, nachdem der Beklagte als Beschwerdegegner den mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Anspruch des Klägers vor Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der für den Kläger noch laufenden Begründungsfrist anerkannt hat (BGH, Urteil vom 4. März 2010, aaO).

III.

10 Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, weil die erforderlichen Tatsachen festgestellt sind und bei einer Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 337; vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 NJW 1993, 2684, 2685; vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101; vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). Deswegen war die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 ZPO). Da die Beklagte das Anerkenntnis erst im zweiten Rechtszug erklärt hat, war ihre Berufung gegen das angefochtene landgerichtliche Urteil ihrem Anerkenntnis gemäß zurückzuweisen (so auch OLG Stuttgart, NZG 2004, 766, 767; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, aaO, § 525 Rn. 7).

Kayser Vill Pape

Grupp Möhring

Parole chiave

acknowledgmentappeal briefadmissibilitycivil proceduredisposition principleappellate proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether an acknowledgment made by the defendant-appellant within the appeal briefing period requires a judgment according to the acknowledgment despite the absence of an appeal brief.

Decisione estratta

Yes. If the appeal is still within the briefing period and has not yet become inadmissible, the defendant may still dispose of the claim by acknowledgment; the court must then decide by acknowledgment judgment.

Motivazione estratta

The right to acknowledge the substantive claim exists until final conclusion of the proceedings. While procedural prerequisites cannot be waived, the appeal was still admissible when the acknowledgment was made. Requiring a prior appeal brief would contradict the purpose of Section 307 ZPO and the dispositive principle.

Questione giuridica chiave

Whether the Higher Regional Court was right to dismiss the appeal as inadmissible for lack of a proper appeal brief

Decisione estratta

No. The appellate court had to set aside its dismissal and decide the appeal in light of the acknowledgment.

Motivazione estratta

Because the acknowledgment was made during the running briefing period, the appeal was not yet inadmissible. The lower appellate decision therefore could not stand and had to be annulled.

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