No compelled inspection openings in non-party apartment

BGH VII ZB 61/12Bgh / Civil Chamber 716 mag 2013Dismissed

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Sintesi Omnilex

The applicants pursued a standalone evidentiary procedure concerning alleged defects in shared parts of a condominium building. The lower court had ordered all owners/the owners' association to tolerate expert openings in several building parts. The appellate court set that order aside as to a non-participating co-owner and the owners' association and rejected the request. The Federal Court of Justice dismissed the applicants' further appeal, holding that Section 144 ZPO cannot be used to compel a third party to tolerate openings in protected dwelling areas. The dwelling concept extends to ancillary rooms and similar non-public areas, including an exterior stairway, bicycle cellar, and underground garage.

Massima Omnilex

§ 144 Abs. 1 S. 3 ZPO, Art. 13 GG; Duldung einer sachverständigen Begutachtung in der Wohnung und Reichweite des Wohnungsbegriffs: Eine Duldungsanordnung scheidet aus, wenn die Maßnahme die Wohnung eines am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten betrifft. Der Wohnungsbegriff ist entsprechend Art. 13 GG weit zu verstehen und erfasst die gesamte zur privaten Sphäre gehörende räumliche Einheit samt Nebenräumen sowie sonstigen nicht allgemein zugänglichen, privaten Bereichen. Dazu zählen auch Keller, Treppen, Garagen und vergleichbare gemeinschaftlich genutzte, aber der Öffentlichkeit entzogene Anlagen. Eine auf Bauteilöffnungen gerichtete Beweissicherung darf daher nicht gegen den Willen des Wohnungsinhabers angeordnet werden; die Frage einer Anwendung über § 492 Abs. 1 ZPO bleibt offen (consid. 7–10).

Testo completo

BGH — VII ZB 61/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-16

Aktenzeichen: VII ZB 61/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 144 Abs 1 S 3 ZPO, § 492 Abs 1 ZPO, Art 13 GG, § 1 Abs 5 WoEigG, § 10 Abs 6 WoEigG

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 1. Oktober 2012, Az: 13 W 1654/12vorgehend LG Landshut, 3. August 2012, Az: 43 OH 3295/09

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Selbstständiges Beweisverfahren: Duldungspflicht eines nicht beteiligten Dritten hinsichtlich einer Bauteilöffnung in seiner Wohnung; Zugehörigkeit von Nebenräumen zur Wohnung

Leitsatz

  1. Ein Gericht kann einem am selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden.

  2. Zur Wohnung in diesem Sinne gehören auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller sind Miteigentümer des Objekts B-Str. 32/35 in D. Das Objekt wurde durch die Antragsgegnerin zu 1 errichtet. Der Antragsgegner zu 2 war der planende und bauleitende Architekt.

2 Die Antragsteller betreiben gegen die Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung von Mängeln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige teilte mit, für eine umfassende sachverständige Feststellung seien Bauteilöffnungen am Gemeinschaftseigentum notwendig.

3 Mit Zwischenurteil vom 19. Juli 2012 hat das Landgericht "sämtlichen Eigentümern bzw. der Eigentümergemeinschaft B.-Str. 32/35 in D." die Duldung von fachmännisch durchgeführten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke angeordnet. Die von einer am Beweisverfahren nicht beteiligten Wohnungseigentümerin, der Rechtsbeschwerdegegnerin zu 3, und der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4, eingelegte Beschwerde gegen das Zwischenurteil hatte Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegner das Zwischenurteil aufgehoben und den Antrag auf Duldung der Bauteilöffnung abgelehnt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

5 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten sei nach §§ 144, 387 ZPO statthaft und begründet, da die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO für ihre Verpflichtung zur Duldung von Bauteilöffnungen nicht gegeben seien. § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO nehme ausdrücklich die Wohnung von einer Duldung sachverständiger Begutachtung aus. Zur Wohnung in diesem Sinne gehörten Nebenräume wie Garagen und das Treppenhaus. Die Duldungsanordnung verstoße auch gegen Art. 14 GG. Niemand und schon gar kein Dritter müsse Maßnahmen dulden, die sein Eigentum beschädigten.

6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

7 a) Nach § 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann die Duldung einer Sachverständigenbegutachtung angeordnet werden, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert (BT-Drucks. 14/4722, S. 79 zu Nr. 22; BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 95/08, NZBau 2009, 653; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 144 Rn. 25; MünchKommZPO/Wagner, 4. Aufl., § 144 Rn. 25; Smid in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 144 Rn. 16; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 144 Rn. 5; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 144 Rn. 10). Im Sinne von Art. 13 GG ist der Wohnungsbegriff umfassend zu verstehen. Schutzgut des Art. 13 GG ist die gesamte räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Wohnung ist danach der zu Aufenthalts- oder Arbeitszwecken bestimmte und benutzte Raum einschließlich der Nebenräume und des angrenzenden umschlossenen freien Geländes. Dazu gehören Keller, Speicher, Treppen, Garagen, nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume und ähnliche Räume sowie umzäunte oder in anderer Weise der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche wie Gärten oder Vorgärten. Entscheidend ist, ob der jeweilige Raum oder die jeweilige Fläche für private Zwecke gewidmet und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich ist (vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 89, 1, 12; 97, 228, 265; BGH, Beschluss vom 14. März 1997 - 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Papier in Maunz/Dürig, GG, 66. Ergänzungslieferung, Art. 13 Rn. 10, 11; Herdegen in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 71. Lieferung, Art. 13 Rn. 26; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 13 Rn. 4, 5). Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG sind neben natürlichen Personen auch juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen des Privatrechts (BVerfGE 42, 212, 219; 44, 353, 371; 76, 83, 88; BGH, Beschluss vom 14. März 1997, aaO; Papier in Maunz/Dürig, aaO, Art. 13 Rn. 17), und damit auch die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4 im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 10 Abs. 6 WEG).

8 b) Auf dieser Grundlage ist das Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) betreffend die Rechtsbeschwerdegegnerin zu 4 im Umfang der begehrten Bauteilöffnungen an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgaragendecke einer Duldungsanordnung nach § 144 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 ZPO entzogen (vgl. auch Koenen, Sachverständigenbeweis im Bauprozess, Rn. 532; Fuchs, Der Bausachverständige 3/2011, 70; a.A. offenbar Keldungs, Jahrbuch Baurecht 2009, S. 217, 222 f.). Es kommt nicht darauf an, ob der Sachverständige ausschließlich von außen Bauteilöffnungen vornehmen muss, da der Außenbereich ebenso wie der Innenbereich über Art. 13 GG geschützt wird. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 279, 313) ergebe sich, Fahrradkeller, Tiefgaragen und Gemeinschaftsräume unterlägen nicht dem Schutzbereich des Art. 13 GG, ist das unzutreffend. Gegenstand dieser Entscheidung war ein Eingriff in den "absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung" durch akustische Überwachungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht die "Privatwohnung als letztes Refugium zur Wahrung der Menschenwürde" angesehen (BVerfGE 109, 279, 314). Die Frage, ob Fahrradkeller, Tiefgaragen und Gemeinschaftsräume vom Schutzbereich von Art. 13 GG umfasst sind, stellte sich nicht.

9 3. Nach allem kann dahinstehen, ob und inwieweit § 144 ZPO über § 492 Abs. 1 ZPO Anwendung findet (vgl. KG, Beschluss vom 10. April 2013 - 9 W 94/12, juris) und gegebenenfalls eine Grundlage für substantielle Eingriffe in das Eigentum Dritter bildet (vgl. Entwurf der Bundesregierung vom 24. November 2000 zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 79 zu Nr. 22).

10 Des Weiteren kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Beschluss gegen den Willen eines Wohnungseigentümers ergehen kann, ohne dass darüber die Wohnungseigentümergemeinschaft befunden hat.

III.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka Eick Halfmeier

Kosziol Jurgeleit

Parole chiave

standalone evidentiary proceedingdwellingthird partyexpert inspectionconstruction defectscondominiumancillary roomsprivacycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a court may order a non-participating third party to tolerate construction openings in her apartment in a standalone evidentiary procedure.

Decisione estratta

No. Section 144 ZPO does not permit ordering a non-party third party to tolerate such openings in a dwelling.

Motivazione estratta

Section 144(1) sentence 3 ZPO excludes dwellings from compelled expert inspection. The concept of dwelling is to be understood broadly in line with Article 13 GG and protects the entire private spatial sphere, including ancillary rooms and areas not open to the public. A third party cannot be forced to accept damaging openings in that protected sphere.

Questione giuridica chiave

Whether shared ancillary areas such as an exterior stairway, bicycle cellar, and underground garage fall within the protected dwelling sphere.

Decisione estratta

Yes. These areas are part of the dwelling concept for purposes of Section 144 ZPO and Article 13 GG.

Motivazione estratta

The court held that the protected dwelling includes ancillary rooms and adjacent enclosed or privately used areas, such as stairways, garages, cellars, and similar spaces that are not freely accessible to the public.

Questione giuridica chiave

Whether the applicants' legal complaint against the appellate court's denial should succeed.

Decisione estratta

No. The appellate court correctly set aside the first-instance order and rejected the motion for compulsory tolerance of the openings.

Motivazione estratta

Because the requested measures were directed at protected dwelling areas, there was no legal basis for compelling their acceptance.

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