Cost value reduction for consumer association actions

BGH I ZR 183/09Bgh / I camera civile17 mar 2011Modified

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Sintesi Omnilex

The Federal Court allowed the consumer association's request to reduce the dispute value in a competition law case concerning misleading advertising. It held that consumer associations acting in the public interest and financed by public funds are to be treated more leniently than trade associations when assessing whether full-value cost exposure is intolerable. The dispute value was therefore fixed at EUR 25,200 for all three instances, replacing the higher value set below.

Massima Omnilex

§ 12 Abs. 4 Alt. 2 UWG; Streitwertbemessung bei Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden: Bei im öffentlichen Interesse tätigen und auf öffentliche Finanzierung angewiesenen Verbraucherschutzverbänden kann eine Herabsetzung des Streitwerts eher und in weiterem Umfang in Betracht fallen als bei Wettbewerbsverbänden. Maßgeblich ist nicht das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers, sondern das satzungsgemäß wahrgenommene Verbraucherinteresse; wegen regelmäßig geringerer finanzieller Ausstattung ist die Zumutbarkeit der Kostenbelastung nach milderen Maßstäben zu beurteilen (vgl. consid. 4-6).

Testo completo

BGH — I ZR 183/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-17

Aktenzeichen: I ZR 183/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 12 Abs 4 Alt 2 UWG

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 22. Oktober 2009, Az: 2 U 6/09vorgehend LG Heilbronn, 11. Dezember 2008, Az: 23 O 110/08 KfH

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Unlauterer Wettbewerb: Bemessung des Streitwerts bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden – Streitwertherabsetzung II

Leitsatz

Streitwertherabsetzung II

Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärkerem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden .

Tenor

Der Streitwert wird für alle drei Instanzen auf 25.200 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie hatte zwei Anzeigen des Handelskonzerns L. gegenüber der Beklagten, die diesem Handelskonzern angehört, mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kunden würden über den Vorrat an beworbener Ware in einzelnen Verkaufsfilialen in die Irre geführt. Ihre zunächst auf § 5 Abs. 5 UWG 2004 und später zusätzlich auch auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 gestützte Klage, mit der sie Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € begehrt hat, hatte, nachdem sie vom Landgericht abgewiesen und vom Berufungsgericht als teilweise begründet angesehen worden war, vor dem Senat im vollen Umfang Erfolg (Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - Irische Butter).

2 Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht auf 60.200 € festgesetzten Streitwert in der Berufungsverhandlung am 20. August 2009 auf 120.000 € erhöht und dies im Urteil vom 22. Oktober 2009 damit begründet, der Hauptantrag habe einen anderen Streitgegenstand betroffen als der Hilfsantrag. Den von der Klägerin am 19. Oktober 2009 gestellten Antrag, den Streitwert nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG auf einen 20.000 € nicht übersteigenden Betrag herabzusetzen, hat es mit Beschluss vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Im dritten Rechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den Streitwert entsprechend zu mindern.

3 II. Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG für die Revisionsinstanz und nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanzen auf 25.200 € festzusetzen.

4 1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Erwägungen gestützt, die der Senat in den Entscheidungen "Streitwertbemessung" (Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052) und "Verbandsinteresse" (Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741) angestellt hat. Es hat dabei aber nicht genügend berücksichtigt, dass diese beiden Entscheidungen zu Wettbewerbsverbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF) ergangen sind, während die Klägerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF) ist. Insoweit bestehen gerade im Blick auf § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG jedoch erhebliche Unterschiede.

5 So ist es bei einem Wettbewerbsverband für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse). Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet und Wettbewerbsverstöße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die über der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen (BGH, GRUR 1998, 958 f. - Verbandsinteresse, mwN).

6 Demgegenüber wird der Streitwert bei Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG durch die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, das heißt durch die infolge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens berührten Interessen der Verbraucher, bestimmt (Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 836). Da die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden (vgl. Harte/Henning/Retzer aaO § 12 Rn. 937).

7 2. Danach ist der Streitwert für die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf 25.000 € festzusetzen.

8 a) Die Klägerin hat dargelegt, dass sie im Jahr 2009 mit dem ihr bewilligten Etat für Prozesskosten in UWG- und AGB-Verfahren in Höhe von 30.000 € und Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren in Höhe von 32.417,95 € 34 neue Verfahren eingeleitet hat. Sie hat weiterhin dargetan, dass sie mit Ausnahme eines vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit 10.000 € zweckgebunden geförderten Projekts "Verbraucherkompetenz im Energiemarkt" über keine weiteren Mittel für entsprechende Prozesse verfügt.

9 b) Die Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von 120.000 € im Falle ihres vollständigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit Kosten in Höhe von mehr als 17.000 € belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 € eine Belastung in Höhe von etwa der Hälfte dieses Betrages gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des Prozesskostenetats und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klägerin im Jahr 2009 insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Sie stellt daher unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zumutbaren Belastung dar.

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Parole chiave

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Questione giuridica chiave

Whether the dispute value for a consumer association's injunction action should be reduced under Section 12(4) UWG.

Decisione estratta

Yes. For consumer associations acting in the public interest and relying on public funding, a reduction may be considered more readily and to a greater extent than for trade associations.

Motivazione estratta

The court distinguished consumer associations under Section 8(3) No. 3 UWG from trade associations. Unlike trade associations, consumer associations pursue the general public interest and typically have limited financial means, so their cost burden must be assessed less strictly. On the facts, a value of EUR 25,200 was appropriate.

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