Reinstatement after wrong remedy notice in default family judgment

BGH XII ZB 38/13Bgh / Civil Chamber 1218 dic 2013Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Court of Justice held that a default order for child support in family contentious proceedings can be challenged only by objection, not by appeal. The respondent's filing came too late after the two-week objection period. The incorrect remedy notice naming a one-month appeal period did not extend the statutory period, because § 339(2) ZPO is exceptional and inapplicable here. Reinstatement was refused: although faulty instructions can generally support a lack-of-fault presumption, the error was manifest and, given the party's legal representation, not causative of the missed deadline.

Massima Omnilex

§§ 113 Abs. 1 S. 2, 338, 339, 233 ZPO; § 17 Abs. 2 FamFG; Wiedereinsetzung nach fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung in Familienstreitsachen: Auch bei unrichtiger Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf setzt die Wiedereinsetzung Kausalität zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung voraus. Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten entfällt diese regelmäßig, wenn die Unrichtigkeit der Belehrung offenkundig ist und nach den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen des Rechtsanwalts nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag. § 339 Abs. 2 ZPO ist als Ausnahmevorschrift nicht analog auf andere Konstellationen anwendbar; eine fehlerhafte Standardbelehrung begründet keine Verlängerung der Objectionfrist.

Testo completo

BGH — XII ZB 38/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-18

Aktenzeichen: XII ZB 38/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 Abs 2 FamFG, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 338 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 6. Dezember 2012, Az: II-9 UF 199/12vorgehend AG Krefeld, 16. Juli 2012, Az: 69 F 223/12

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Versäumnisbeschluss über die Zahlung von Kindesunterhalt: Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2012 werden auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: 5.964 €

Gründe

I.

1 Der anwaltlich vertretene Antragsgegner wurde mit Versäumnisbeschluss vom 16. Juli 2012, zugestellt am 30. Juli 2012, zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautete auszugsweise:

2 "Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. […]

3 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - K. eingegangen sein. […]"

Einen Hinweis auf den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen einen Versäumnisbeschluss und die hierfür maßgebliche Einlegungsfrist von zwei Wochen enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung nicht.

Am 30. August 2012 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht einen als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Versäumnisbeschluss eingelegt und am 10. September 2012 zudem Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt.

6 Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antragsgegner habe die Einspruchsfrist nicht unverschuldet versäumt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Oberlandesgericht zudem die Beschwerde gegen den Versäumnisbeschluss verworfen, weil nur der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss sei.

7 Gegen beide Entscheidungen des Oberlandesgerichts hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

8 Die Rechtsbeschwerden sind zwar nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

9 1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss zu Recht als unzulässig verworfen.

10 Gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache (§§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG) ist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 338 Satz 1 ZPO allein der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf. Nur gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 345 ZPO) findet die Beschwerde statt, sofern sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 1 ZPO). Der Einspruch ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 339 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisbeschlusses einzulegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.

11 a) Zwar können die formalen Anforderungen an einen Einspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 340 Abs. 2 ZPO auch dann gewahrt sein, wenn in der Einspruchsschrift das Wort "Einspruch" nicht enthalten ist. Da die Einspruchsschrift einer Auslegung zugänglich ist, genügt es, wenn die säumige Partei unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass sie die Versäumnisentscheidung nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BGH Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 133/93 - NJW-RR 1994, 1213). Eine entsprechende Auslegung der „Beschwerde“ des Antragsgegners würde jedoch ebenfalls nicht zur Zulässigkeit des Rechtsbehelfs führen, weil jedenfalls die Einspruchsfrist von zwei Wochen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 339 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde der Versäumnisbeschluss dem Antragsgegner am 30. Juli 2012 zugestellt. Der als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ging erst am 30. August 2012 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist beim Amtsgericht ein.

12 b) Die Einspruchsfrist wurde vom Amtsgericht auch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 339 Abs. 2 ZPO verlängert.

13 aa) Die Rechtsbeschwerde vertritt hierzu die Auffassung, durch die Benennung der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG in der Rechtsmittelbelehrung habe das Amtsgericht die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO auf die Dauer von einem Monat verlängert. Der Einspruch sei damit fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen, so dass es einer Wiedereinsetzung überhaupt nicht bedürfe. Ob das Amtsgericht die Einspruchsfrist überhaupt gemäß § 339 Abs. 2 ZPO (analog) habe verlängern können, sei unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - NJW 1999, 1187, 1192) bleibe die Wirksamkeit der Fristsetzung hiervon unberührt.

14 bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 339 Abs. 2 ZPO hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen, wenn die Zustellung der Versäumnisentscheidung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen soll. Nur aufgrund der Besonderheit dieser beiden Zustellungsarten ermöglicht das Gesetz die Festsetzung einer von § 339 Abs. 1 ZPO abweichenden Einspruchsfrist. Eine analoge Anwendung auf andere Fallkonstellationen lässt die Vorschrift aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97 - NJW 1999, 1187, 1192). Dort wird zwar ausgeführt, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im Versäumnisurteil verlängerte Einspruchsfrist auch dann maßgeblich ist, wenn das Gericht zu Unrecht von der Möglichkeit des § 339 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Mit dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Das Amtsgericht hat hier keine bewusste Entscheidung über die Dauer der Einspruchsfrist getroffen, sondern lediglich in der standardisierten Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG für die Einlegung der Beschwerde genannt. Auch wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG formeller Bestandteil des Beschlusses ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 39 Rn. 10), spricht nichts dafür, dass das Amtsgericht damit verfahrensfehlerhaft die Dauer der Einspruchsfrist abweichend von § 339 Abs. 1 ZPO festsetzen wollte.

15 2. Das Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner auch zu Recht die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist versagt.

16 a) Hierzu trägt die Rechtsbeschwerde vor, die Vermutung eines fehlenden Verschuldens bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung (§ 17 Abs. 2 FamFG) gelte auch in Familienstreitsachen. Der Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung sei für die Fristversäumung auch kausal geworden, weil die Rechtsbehelfsbelehrung nicht falsch gewesen sei, sondern das Amtsgericht eine entsprechende Erklärung abgegeben habe, auf die sich auch ein Rechtsanwalt verlassen dürfe.

17 b) Damit hat die Rechtsbeschwerde einen Wiedereinsetzungsgrund nicht dargelegt.

18 aa) Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterschiedslos für alle nach dem FamFG geführten Verfahren besteht und in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, unvollständig oder fehlerhaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 6 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7).

19 Allerdings kommt auch unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fehlende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7; vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 und vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).

20 Nur für die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der Senat entschieden, dass grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9). Da aber gleichwohl von ihm erwartet werden kann, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, kann er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9 mwN).

21 bb) Gemessen hieran war die Versäumung der Einspruchsfrist durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht unverschuldet. Von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kann die Kenntnis erwartet werden, dass gegen einen Versäumnisbeschluss in Familienstreitsachen der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf ist. Dieses Wissen ist zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts zu zählen, zumal das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu dem Zeitpunkt, in dem der Versäumnisbeschluss erging, bereits seit mehreren Jahren in Kraft war und entsprechende Anmerkungen in den Fachkommentaren zur Verfügung standen (vgl. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 33. Aufl. § 117 FamFG Rn. 4; MünchKommZPO/Fischer 3. Aufl. § 117 FamFG Rn. 13; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 30).

22 c) Weil sich der Antragsgegner das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), hat er die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Versäumnisbeschluss nicht schuldlos versäumt. Das Amtsgericht hat ihm die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 233 ZPO daher zu Recht versagt.

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur

Parole chiave

family proceedingsdefault judgmentchild supportremedy noticeobjection periodreinstatementcausationlawyer faultinadmissibilitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

What is the proper remedy against a default order in a family contentious matter, and was the filing timely?

Decisione estratta

The only proper remedy was an objection (Einspruch), not an appeal, and the objection period expired two weeks after service; the filing was late.

Motivazione estratta

Under §§ 113(1) sentence 2 FamFG and 338 sentence 1 ZPO, only the objection lies against a default judgment in family contentious proceedings. The filing, even if construed as an objection, was lodged after the two-week period under § 339(1) ZPO.

Questione giuridica chiave

Did the incorrect remedy instruction extend the objection period to one month?

Decisione estratta

No. The wrong instruction did not lawfully extend the objection period under § 339(2) ZPO.

Motivazione estratta

Section 339(2) ZPO is exceptional and applies only where service abroad or by public notice is intended. A mistaken standard remedy notice mentioning a one-month appeal period does not amount to a valid determination of a different objection period.

Questione giuridica chiave

Was reinstatement into the missed objection period warranted because of the incorrect remedy instruction?

Decisione estratta

No. Reinstatement was unavailable because the time miss was not excusable; the lawyer should have known that an objection, not an appeal, was the proper remedy.

Motivazione estratta

Although faulty remedy instructions can trigger the presumption of no fault under § 17(2) FamFG, causation is required. Where the error is manifest and counsel is expected to know the basic remedy system, the incorrect notice does not excuse the delay. The lawyer's fault is attributed to the party under § 85(2) ZPO.

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