Resumption after plaintiff's death by one co-heir

BGH X ZR 94/11Bgh / Civil Chamber 102 nov 2011Partially Granted

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The Federal Court of Justice held that the stay of the proceedings caused by the plaintiff's death ended, as to plaintiffs 1 to 4 and 7 to 8, upon service of the resumption brief. It confirmed that resumption may be declared by a single co-heir entitled under § 2039 BGB to pursue the claim and that, in a non-admission complaint, the second-instance lawyer may validly file the resumption declaration despite not being admitted before the Federal Court of Justice. The objection that the powers of attorney were missing did not defeat effectiveness because it was raised only later and could be cured under § 80 ZPO.

Massima Omnilex

§ 239 ZPO, § 2039 BGB; Wiederaufnahme eines durch Tod der Partei unterbrochenen Rechtsstreits durch einen einzelnen Miterben. Die Aufnahmeerklärung ist Prozesshandlung und grundsätzlich dem Anwaltszwang unterworfen; im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann sie jedoch aus prozessökonomischen Gründen wirksam durch den im Berufungsrechtszug beauftragten Rechtsanwalt erklärt werden, obwohl dieser beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist (Einschränkung des § 78 Abs. 1 ZPO). Ein einzelner Miterbe kann die Aufnahme erklären, wenn er nach § 2039 BGB zur Geltendmachung des Anspruchs befugt ist. Der fehlende oder bestrittene Vollmachtsnachweis hindert die Wirksamkeit der Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes nicht, sofern der Mangel nicht rechtzeitig gerügt wird und die Vollmacht nach § 80 ZPO nachgereicht werden kann (consid. 3-7).

Testo completo

BGH — X ZR 94/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-02

Aktenzeichen: X ZR 94/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 239 ZPO, § 2039 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 7. April 2009, Az: 15 U 70/05, Urteilvorgehend LG Bonn, 15. März 2005, Az: 3 O 358/03, Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Titelzeile

Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers: Aufnahme durch einen einzelnen Miterben

Leitsatz

Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 1964, V ZR 90/62, MDR 1964, 669) .

Tenor

Die Unterbrechung des Verfahrens ist hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 beendet.

Gründe

1 1. Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist während des Verfahrens verstorben. Ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten haben unter Vorlage eines Erbscheins namens der in diesem benannten Erben zu denen auch der Beklagte gehört die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Der Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten ohne Vollmacht gehandelt hätten. Diese haben inzwischen Vollmachtsurkunden von sechs der insgesamt neun Miterben vorgelegt.

2 2. Die Unterbrechung des Verfahrens, die eingetreten ist, als die nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretene Klägerin nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verstorben ist (zu diesen Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 29. Mai 1951 IV ZR 83/50, BGHZ 2, 227, 228 f.; BGH, Beschluss vom 12. November 1980 IVb ZB 601/80, NJW 1981, 686, 687), hat mit Zustellung des Schriftsatzes vom 28. Juli 2011 hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 geendet.

3 a) Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozessbevollmächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

4 Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 = NJW 2001, 1581). Dies ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Fall.

5 b) Die Aufnahme, deren sachliche Voraussetzungen sich hier nach § 239 ZPO richten, kann dabei auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 V ZR 90/62, MDR 1964, 669; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rn. 20 zu § 239 mwN).

6 c) Der behauptete Mangel der Vollmacht ist nach § 88 Abs. 2 ZPO nur auf Rüge zu berücksichtigen. Da die Rüge erst nach Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes erfolgt ist und die Vollmacht nach § 80 Satz 2 ZPO nachgebracht werden kann, stand ihre anfängliche Nichtvorlage der Wirksamkeit der Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes nicht entgegen.

7 d) Damit ist die Unterbrechung hinsichtlich derjenigen Kläger beendet, für die mittlerweile eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist. Hinsichtlich der übrigen Kläger ist eine Feststellung dieses Inhalts derzeit hingegen nicht möglich. Der Nachweis der bestrittenen Vollmacht kann gemäß § 80 Satz 1 ZPO nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 I ZR 106/92, BGHZ 126, 266, 267 ff. = NJW 1994, 2298 Vollmachtsnachweis). Die vom früheren Kläger erteilte Prozessvollmacht - die gemäß § 86 Halbsatz 1 ZPO mit dessen Tod nicht erloschen ist genügt nach dem auch in der vorliegenden Konstellation einschlägigen Rechtsgedanken des § 86 Halbsatz 2 ZPO nicht mehr.

Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens

Bacher Schuster

Parole chiave

stay of proceedingsdeath of partyco-heirresumptionpower of attorneynon-admission complaintattorney representationprocedural economy

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the stayed proceedings could be resumed by a single co-heir through second-instance counsel in the non-admission complaint procedure.

Decisione estratta

Yes. In proceedings stayed by the death of a party, resumption may also be declared by one co-heir who is entitled under § 2039 BGB to assert the claim.

Motivazione estratta

The resumption is a procedural act subject to counsel representation, but in the non-admission complaint proceedings an exception is justified for reasons of procedural economy when the declaration is made by the counsel already retained in the second instance. A single co-heir may act for the claim under § 2039 BGB.

Questione giuridica chiave

Whether the lack of powers of attorney for all heirs prevented effective resumption.

Decisione estratta

No, not for the heirs whose powers of attorney were later produced; as to the others, no corresponding finding could yet be made.

Motivazione estratta

A defect in authority is relevant only on objection. The objection came after service of the resumption pleading, and the power of attorney can be supplemented under § 80 ZPO. However, proof of contested authority requires production of a written power of attorney.

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