Reimbursement of travel costs for counsel at a third location

BGH I ZB 47/09Bgh / I camera civile21 dic 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A London-based insurer sued in Frankfurt and sought reimbursement of substitute counsel travel costs for Hamburg lawyers. The lower courts limited recovery to fictitious travel costs from the insurer’s Düsseldorf branch to Frankfurt. The BGH rejected the legal complaint. It held that when a party retains counsel at a third location, the additional travel expenses are ordinarily reimbursable only up to the fictitious costs that would have arisen from the party’s seat to the court. The insurer’s organizational arrangement and trust in its Hamburg lawyers did not justify a higher amount. The complainant had to bear the costs of the legal remedy.

Massima Omnilex

§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am Drittort ansässigen Haupt- bzw. Unterbevollmächtigten. Beauftragt ein Unternehmen bei einem auswärtigen Prozess einen Rechtsanwalt, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz und auch nicht am Ort der unternehmensinternen Bearbeitung ansässig ist, sind die dadurch veranlassten Reisekosten grundsätzlich nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort notwendig. Die freie Wahl eines Vertrauensanwalts an einem Drittort rechtfertigt für sich allein keinen weitergehenden Kostenerstattungsanspruch; maßgeblich bleibt die Begrenzung auf objektiv erforderliche Kosten (vgl. consid. 6–9). Eine Kostenersparnis durch Einschaltung eines Unterbevollmächtigten ist nur insoweit erstattungsfähig, als sie die ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigt. Kostenfolge des erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Testo completo

BGH — I ZB 47/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: I ZB 47/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 20. April 2009, Az: 18 W 363/08, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 1. August 2008, Az: 3/3 O 70/07

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines an einem Drittort ansässigen Rechtsanwalts - Rechtsanwalt an einem dritten Ort

Leitsatz

Rechtsanwalt an einem dritten Ort

Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei und auch nicht an dem Ort der unternehmensinternen Bearbeitung der Sache ansässig ist, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 516,98 €

Gründe

1 I. Die Klägerin ist eine in London ansässige Versicherungsgesellschaft, die über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf verfügt. Eine Rechtsabteilung hat die Düsseldorfer Zweigniederlassung nicht.

2 Die Klägerin nahm die Beklagte wegen eines Transportschadens vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zahlung von 14.300 € nebst Zinsen in Anspruch. Mit der Prozessvertretung beauftragte sie in Hamburg ansässige Rechtsanwälte, die auch die vorprozessuale Anspruchsdurchsetzung übernommen hatten. Nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen gerichtlichen Vergleich hat die Klägerin 30% und die Beklagte 70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3 Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts für die Wahrnehmung von zwei Terminen vor dem Landgericht Frankfurt am Main in Höhe von 1.269,85 € zur Kostenausgleichung angemeldet. Das Landgericht hat bei der Kostenausgleichung die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der Reisekosten für zwei Fahrten von Düsseldorf nach Frankfurt zur Terminswahrnehmung in Höhe von 531,30 € berücksichtigt.

4 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung weiterer 516,98 € begehrt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

6 1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 f. = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II). Um dem erforderlichen persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03, GRUR 2004, 886 = WRP 2004, 1169 - Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren). Die dann gegebenenfalls zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur insoweit erstattungsfähig, als sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707, 708; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Rn. 7).

7 Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten ist dabei § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04, NJWRR 2004, 1212, 1213).

8 2. Die Klägerin war zwar nicht gehalten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen. Sie kann aber auch nicht die höheren Kosten beanspruchen, die dadurch entstanden sind, dass sie einen Hauptbevollmächtigten an einem vom Unternehmenssitz abweichenden dritten Ort beauftragt hat.

9 Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Klägerin habe vorgetragen, dass sie über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, als international tätiger Versicherer die in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten regelmäßig mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im nationalen und internationalen Bereich beauftrage und diese im Jahr mit der Prüfung mehrerer hundert derartiger Vorgänge befasst würden. Diese Organisationsform, die den berechtigten Interessen der Klägerin Rechnung trägt, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen, muss die Beklagte zwar grundsätzlich hinnehmen (vgl. BGH, NJW 2006, 3008 Rn. 12). Erstattungsfähig sind die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig aber nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Rn. 13 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI). Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 Rn. 7). Einen derartigen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht vorliegend aber zutreffend verneint. Dagegen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein noch kein ausreichender Grund zur Beauftragung des auswärtigen an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten, wenn zwischen der Partei und dem Prozessbevollmächtigten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit besteht (BGH, NJW-RR 2009, 283 Rn. 8). Damit vergleichbar ist der vorliegende Fall, in dem die Klägerin nicht an ihrem Unternehmenssitz in Düsseldorf, sondern in Hamburg ansässige Prozessbevollmächtigte vorprozessual und prozessual mit der Rechtsverfolgung beauftragt.

10 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Büscher Schaffert

Koch Löffler

Parole chiave

cost reimbursementtravel expensessubstitute counselthird locationfictitious costsnecessitylegal complaintcivil procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether travel costs of a substitute lawyer based at a third location are reimbursable beyond fictitious travel costs from the company seat to the trial court.

Decisione estratta

Such costs are generally recoverable only up to the amount of fictitious travel costs from the company's seat to the court; the extra costs for choosing counsel at a third location are not recoverable.

Motivazione estratta

Under § 91(1) ZPO, only necessary costs are reimbursable. A party may choose trusted out-of-town counsel, but additional substitute-counsel travel costs are limited to the travel costs that would have arisen from the company seat to the court. An exception exists where counsel is retained at the place of prior internal handling, which was not the case here.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the unsuccessful legal complaint before the BGH.

Decisione estratta

The complainant bears the costs.

Motivazione estratta

Under § 97(1) ZPO, the unsuccessful appellant bears the costs of the unsuccessful legal remedy.

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