Immediate complaint cannot expand a cost claim

BGH VI ZB 79/09Bgh / Civil Chamber 616 nov 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court held that the defendant’s immediate complaint against the cost-fixation order was inadmissible insofar as it served only to enlarge the request to include additional, previously unclaimed attorney fees. Since the district court had granted the cost request exactly as filed, there was no grievance. Costs not included in the original cost-fixation motion must be pursued by a subsequent fixation request unless the remedy is independently admissible. The defendant was ordered to bear the costs of the Federal Court proceedings.

Massima Omnilex

§ 103 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 567 ZPO; eine sofortige Beschwerde, die lediglich der Erweiterung des Kostenfestsetzungsbegehrens um bislang nicht beantragte Kosten dient, ist mangels Beschwer unzulässig, wenn das Rechtsmittel nicht unabhängig von der Anspruchserweiterung statthaft ist. Maßgeblich ist, ob die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelführer überhaupt beschwert; fehlt es daran, kann ein neuer Kostenanspruch nicht im Beschwerdeverfahren erstmals zur Entscheidung gestellt werden. Nicht im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag enthaltene Kosten sind andernfalls nachträglich zur Festsetzung anzumelden (vgl. BGH, st. Rspr., insb. consid. 2 f.).

Testo completo

BGH — VI ZB 79/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-16

Aktenzeichen: VI ZB 79/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 103 Abs 2 S 1 ZPO, § 567 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. Oktober 2009, Az: 13 W 43/09, Beschlussvorgehend LG Osnabrück, 31. August 2009, Az: 5 O 222/09, Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Anspruchserweiterung auf bisher nicht angemeldete Kosten

Leitsatz

Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Osnabrück vom 31. August 2009 als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 1 zu tragen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 437,81 €

Gründe

I.

1 Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 € in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2009 vor dem Landgericht haben sich die Parteien in der Sache verglichen und im Übrigen vereinbart, dass die Klägerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 der Kosten zu tragen haben. Hierauf gestützt hat der Beklagte zu 1 die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 2.035,23 € nebst Zinsen gegen die Klägerin beantragt und dabei die Verfahrensgebühr mit Rücksicht auf das vorprozessuale Tätigwerden seines Prozessbevollmächtigten nur mit dem 0,65-fachen Satz (367,90 € netto = 437,81 € brutto) in Ansatz gebracht. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat dem Antrag des Beklagten zu 1 mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 31. August 2009 in vollem Umfang entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei zu Unrecht erfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte zu 1 die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nebst Zinsen.

II.

2 1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Osnabrück vom 31. August 2009 ist unzulässig, da der Beklagte zu 1 - worauf bereits der Rechtspfleger beim Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23. September 2009 hingewiesen hat - durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert wird. Das Landgericht hat dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1 in vollem Umfang entsprochen. Das Landgericht hat nicht etwa die vom Beklagten zu 1 angesetzte Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den 0,65-fachen Satz gekürzt. Vielmehr hat der Beklagte zu 1 mit seinem Kostenfestsetzungsantrag lediglich den Ansatz einer 0,65-fachen Verfahrensgebühr in Höhe von 367,90 € netto beantragt. Erst mit der sofortigen Beschwerde hat er eine auf den 1,3-fachen Satz erhöhte Verfahrensgebühr und deshalb die Zahlung weiterer 367,90 € netto geltend gemacht. Eine allein zum Zwecke der Anspruchserweiterung eingelegte sofortige Beschwerde ist aber mangels Beschwer unzulässig.

3 Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers sowie das Bestreben voraus, diese Beschwer mit Hilfe des Rechtsmittels zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; vom 13. April 1988 - VIII ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959). Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Anspruchserweiterung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358, 3359; vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92, ZIP 1993, 64, 65; vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, VersR 2003, 1416, 1417; BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222 f. m.w.N.). Dementsprechend können bislang nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel - wie hier nicht - unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 29; KG NJW-RR 1991, 768; OLG Koblenz JurBüro 1991, 968; OLG Hamm JurBüro 1996, 262 f.; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 "Beschwer"; Musielak-Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rn. 32, jeweils m.w.N.).

4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke Wellner Pauge

Stöhr von Pentz

Parole chiave

cost fixationimmediate complaintadmissibilitylack of grievanceclaim expansionattorney fees

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether an immediate complaint may be used solely to expand a cost claim to costs not included in the original cost-fixation request.

Decisione estratta

No. A remedy that is used only to assert a new, previously unclaimed amount is inadmissible for lack of grievance.

Motivazione estratta

The defendant was not harmed by the cost order because the district court granted his request as filed. The complaint merely tried to add a new claim for further fees. Such additional costs must be sought by a subsequent cost-fixation request unless the appeal is independently admissible.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the appellate proceedings.

Decisione estratta

The defendant must bear the costs of the appellate proceedings.

Motivazione estratta

As the unsuccessful party in the proceedings before the Federal Court, he bears the costs under the general costs rule.

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