Need to consider joint guardianship when guardian proposal partly unsuitable

BGH XII ZB 577/14Bgh / Civil Chamber 1222 apr 2015Remanded

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Sintesi Omnilex

The protected person's mother challenged the refusal to appoint her as guardian. The Federal Court upheld the lower court's finding that she was unsuitable for health care matters, but held that the appellate court had not sufficiently justified extending that unsuitability to all other tasks, especially property matters. Because joint guardianship might allow the protected person's wish to be respected as far as possible, the case was set aside and remitted to the Landgericht for a full reconsideration, including costs.

Massima Omnilex

§§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1899 Abs. 1 BGB; guardianship appointment and respect for the protected person's proposal: if the proposed guardian is unsuitable for a specific area of duties, the guardianship court must examine whether joint guardianship can be ordered so that the protected person's choice is given the broadest possible effect. Unsuitability for one sphere does not by itself justify disregarding the proposal for all remaining spheres; a blanket refusal requires a substantiated assessment of the interdependence of the tasks (consid. 8 f.).

Testo completo

BGH — XII ZB 577/14, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-22

Aktenzeichen: XII ZB 577/14

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1897 Abs 4 S 1 BGB, § 1899 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 10. Oktober 2014, Az: 51 T 2139/14vorgehend AG Nördlingen, 14. April 2014, Az: XVII 80/14

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuerbestellungsverfahren: Notwendige Prüfung der Bestellung eines Mitbetreuers durch das Betreuungsgericht

Leitsatz

Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

1 Die 1965 geborene Betroffene leidet an einer spastischen Spinalparalyse mit kognitiven Störungen. Sie lebt in einem Heim.

2 Mit der Begründung, dass sich die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der Betroffenen äußerst schwierig gestalte, ist seitens des Heims die Bestellung eines Betreuers angeregt worden. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer bestellt und folgende Aufgabenkreise festgelegt: Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vermögenssorge, Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise.

3 Die am Verfahren beteiligte Mutter der Betroffenen (Beteiligte zu 1) hat mit dem Ziel Beschwerde eingelegt, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter, die ihr Anliegen weiterverfolgt.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

5 1. Nach näher begründeter Auffassung des Landgerichts ist die Mutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet, so dass dem von der Betroffenen geäußerten Wunsch, ihre Mutter zur Betreuerin zu bestellen, nicht zu entsprechen sei. Entgegen dem Vorschlag des Verfahrenspflegers, die Aufgabenkreise mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge der Mutter zu übertragen, sei der Bereich der Vermögenssorge jedoch sehr eng mit der Gesundheitsfürsorge verbunden und dürfe daher nicht der Einflussnahme der hierfür nicht geeigneten Mutter unterliegen. Ähnliches gelte auch für die weiteren Aufgabenkreise.

6 2. Das hält nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand.

7 Das Landgericht ist aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Mutter zur Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge nicht geeignet ist und auch einem diesbezüglichen Vorschlag der Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB insoweit nicht entsprochen werden kann. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

8 Nicht frei von Bedenken bleibt indessen die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, dass die Mutter auch zur Wahrnehmung der weiteren Aufgabenkreise ungeeignet sei. Dies mag für die Heimangelegenheiten und die darauf bezogene Aufenthaltsbestimmung noch nahe liegen. Eine Unbeachtlichkeit des Vorschlags der Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB in den übrigen Angelegenheiten, insbesondere den gesamten Vermögensangelegenheiten, ist jedoch vom Landgericht nicht hinreichend begründet worden. Im angefochtenen Beschluss ist insoweit lediglich auf bestehende Zusammenhänge hingewiesen worden, was aber ohne nähere Angaben noch nicht zu begründen vermag, dass die Mutter auch insoweit ungeeignet ist.

9 Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend auf die Möglichkeit der Anordnung einer Mitbetreuung hin, die nach § 1899 BGB angeordnet werden kann und insbesondere zur möglichst weitgehenden Berücksichtigung des Willens der Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB in Betracht gezogen werden muss.

10 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Senat hat von einer nur teilweisen Aufhebung (§ 74 Abs. 5 FamFG) wegen des Zusammenhangs der Aufgabenkreise abgesehen, um das Landgericht in die Lage zu versetzen, erneut umfassend über die Betreuung zu entscheiden.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Parole chiave

guardianshipprotected person's wishjoint guardianshipunsuitabilityproperty mattershealth careremittalfamily law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the mother's proposal had to be followed for all guardianship tasks despite her unsuitability for health care matters.

Decisione estratta

The mother was rightly found unsuitable for health care, so her proposal could be disregarded in that respect.

Motivazione estratta

The lower court's assessment of unsuitability for health care was legally unobjectionable.

Questione giuridica chiave

Whether the mother's alleged unsuitability for health care also justified rejecting her for the remaining guardianship tasks without further examination.

Decisione estratta

The appellate court found this insufficiently reasoned and held that joint guardianship had to be considered to respect the protected person's wishes as far as possible.

Motivazione estratta

The connection between health care and the other tasks, especially property matters, was not explained in enough detail to justify ignoring the proposal across the board; joint guardianship under Art. 1899 BGB had to be examined.

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