Personal hearing required in guardianship appeal proceedings

BGH XII ZB 504/11Bgh / Civil Chamber 1211 apr 2012Annulled

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The Federal Court of Justice set aside the regional court’s dismissal of a guardianship appeal because the appellate court had not personally heard the protected person and had not explained why it could dispense with such a hearing. The Senate held that personal hearing remains the rule in appeal proceedings under the FamFG. It also noted that, on the record, the extension of the guardianship from inheritance matters to all property affairs appeared insufficiently reasoned and would require closer scrutiny on remand.

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§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 278 Abs. 1 FamFG; persönliche Anhörung des Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen grundsätzlich erforderlich. Das Beschwerdegericht darf von einer erneuten Anhörung nur absehen, wenn bereits im ersten Rechtszug angehört worden ist und nach den Umständen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind; die Gründe des Absehens sind in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich nachvollziehbar darzulegen. Eine Begründung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den übrigen Entscheidungsgründen ohne Weiteres ergibt, dass eine Anhörung keinen zusätzlichen Aufschluss bringen konnte (vgl. consid. 6). Bei erstmaliger Bestellung eines Betreuers und speziell zugeschnittenem Aufgabenkreis ist an die Begründung des Absehens von der Anhörung ein strenger Maßstab anzulegen.

Testo completo

BGH — XII ZB 504/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-11

Aktenzeichen: XII ZB 504/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1896 BGB, § 68 FamFG, § 278 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Stade, 14. September 2011, Az: 9 T 86/11vorgehend AG Buxtehude, 18. April 2011, Az: 7 XVII 76/11

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungsverfahren: Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

Leitsatz

  1. Auch im Beschwerdeverfahren in einer Betreuungssache besteht grundsätzlich die Pflicht des Beschwerdegerichts, den Betroffenen persönlich anzuhören.

  2. Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Anhörung keine weitere Aufklärung erwarten lässt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. September 2011 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1 Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.

2 Seit dem Tod ihres Ehemannes Anfang des Jahres 2011 befindet sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.

3 Das Landgericht hat die dagegen von der Betroffenen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die Betroffene - anders als das Amtsgericht - nicht persönlich angehört. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.

II.

4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler.

5 1. Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das gilt auch für die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Bestellung eines Betreuers gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen.

6 Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2011 - XII ZB 118/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 13 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 13; s. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5 ff.). Das Beschwerdegericht hat aber - wie auch das erstinstanzliche Gericht - die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 95/83 - FamRZ 1984, 1084 und vom 11. Juli 1984 - IVb ZB 73/83 - FamRZ 1985, 169 - zu §§ 50 a, 50 b FGG; Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 68 Rn. 59 a mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 46). Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte.

7 Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer Begründung für die unterbliebene Anhörung der Betroffenen fehlt. Dass eine Anhörung der Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen. Vielmehr handelt es sich um die erstmalige Bestellung eines Betreuers und zudem um einen auf einzelne spezielle Angelegenheiten zugeschnittenen Aufgabenkreis, die eine nähere Begründung des Absehens von einer Anhörung in der Beschwerdeinstanz unverzichtbar machen. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses kann demnach nicht festgestellt werden, warum das Landgericht von der Anhörung abgesehen hat und ob es hierzu berechtigt war. Da demnach nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung auf der mangelnden Anhörung beruht, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

8 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Notwendigkeit der Erstreckung der Betreuung über die Erbschaftsangelegenheit hinaus auf sämtliche Vermögensangelegenheiten der Betroffenen bislang nicht hinreichend begründet worden sein dürfte und die Erforderlichkeit der Betreuung insoweit fraglich ist.

Dose Klinkhammer Schilling

Günter Nedden-Boeger

Parole chiave

guardianshippersonal hearingappeal procedureprocedural defectremandfamily court

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellate court had to personally hear the protected person in guardianship appeal proceedings.

Decisione estratta

As a rule, the appellate court must personally hear the protected person; it may omit this only if a renewed hearing would clearly add nothing and the reasons are made understandable in the decision.

Motivazione estratta

Section 68(3) FamFG applies the first-instance procedural rules to appeal proceedings, including the duty under Section 278(1) FamFG to hear the person before appointing a guardian. If the appeal court dispenses with a hearing, it must explain why, unless the decision itself makes it obvious that no further clarification could be expected.

Questione giuridica chiave

Whether the regional court sufficiently justified dispensing with the personal hearing.

Decisione estratta

No. The decision contained no understandable justification for omitting the hearing, and the necessity for a hearing was not self-evident from the reasons given.

Motivazione estratta

This was the first appointment of a guardian and the guardianship was limited to specific matters, which made a more detailed justification indispensable. Because the reasons did not show why the hearing was omitted, a procedural defect could not be ruled out.

Questione giuridica chiave

Whether the scope of the guardianship beyond inheritance matters was sufficiently justified.

Decisione estratta

The Senate indicated that the extension of the guardianship to all property matters likely lacked sufficient reasoning and that the necessity of that scope was doubtful.

Motivazione estratta

The lower courts had not yet adequately explained why the guardianship had to extend beyond the inheritance dispute to all property affairs.

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